Widerstand gegen die Staatsgewalt

Widerstand gegen die Staatsgewalt und tätlicher Angriff auf Beamte: Wo liegt der Unterschied?

Wenn es im Zuge einer Amtshandlung zu einer Auseinandersetzung mit Polizeibeamten oder anderen Organen der Hoheitsverwaltung kommt, stehen häufig zwei Straftatbestände im Raum: Widerstand gegen die Staatsgewalt nach § 269 StGB und tätlicher Angriff auf einen Beamten nach § 270 StGB.

Beide Delikte betreffen Situationen, in denen Beamte bei der Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben betroffen sind. Dennoch unterscheiden sie sich rechtlich deutlich.

Entscheidend ist vor allem, worauf die Handlung des Täters gerichtet ist: Soll eine Amtshandlung verhindert werden oder richtet sich der Angriff unmittelbar gegen den Körper des Beamten?

 

Was ist Widerstand gegen die Staatsgewalt nach § 269 StGB?

Der Tatbestand des Widerstands gegen die Staatsgewalt schützt die ungestörte Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt.

Strafbar macht sich nach § 269 Abs 1 StGB, wer einen Beamten

  • durch Gewalt oder

  • durch gefährliche Drohung

an einer Amtshandlung hindert oder zu einer Amtshandlung nötigt.

Typische Fälle betreffen etwa Situationen, in denen eine Person versucht, eine Festnahme, eine Identitätsfeststellung oder eine sonstige hoheitliche Maßnahme aktiv zu verhindern.

Was ist eine Amtshandlung gemäß § 269 StGB?

Eine Amtshandlung im Sinne des § 269 StGB liegt vor, wenn ein Beamter als Organ der Hoheitsverwaltung oder Gerichtsbarkeit tätig wird und dabei Befehls- oder Zwangsgewalt ausübt.

Wichtig ist: Die Amtshandlung muss bereits begonnen haben oder zumindest unmittelbar bevorstehen. Ein bloß allgemeines Verhalten gegenüber einem Beamten reicht daher nicht aus.

Was gilt als Gewalt gemäß § 269 StGB?

Unter Gewalt versteht man nicht nur gezielte körperliche Kraftanwendung.

Auch ein ungezielt tätliches Verhalten, etwa ein „Umsichschlagen“, kann Gewalt im Sinne des § 269 StGB sein, wenn dadurch ein Beamter getroffen wird oder von einer weiteren Annäherung abgehalten wird.

Nicht ausreichend ist hingegen bloß passiver Widerstand. Wer sich etwa lediglich schwer macht oder sein Körpergewicht entgegensetzt, erfüllt den Tatbestand des Widerstands gegen die Staatsgewalt in der Regel noch nicht.

 

Welche Strafe droht bei Widerstand gegen die Staatsgewalt?

Bei Widerstand gegen die Staatsgewalt droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

Im Fall einer schweren Nötigung gegen den Beamten droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Wann ist Widerstand gegen die Staatsgewalt nicht strafbar?

Eine wichtige Einschränkung enthält § 269 Abs 4 StGB:

Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn der Beamte zur Amtshandlung ihrer Art nach nicht berechtigt ist oder die Amtshandlung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt.

Dabei kommt es vor allem auf die formelle Rechtmäßigkeit der Amtshandlung an. Nicht jede inhaltlich möglicherweise unrichtige Amtshandlung berechtigt daher automatisch zu Widerstand.

Was ist ein tätlicher Angriff auf einen Beamten nach § 270 StGB?

Der Tatbestand des tätlichen Angriffs auf einen Beamten schützt in erster Linie die körperliche Unversehrtheit des Beamten während der Ausübung seiner Funktion.

Nach § 270 Abs 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Beamten während einer Amtshandlung tätlich angreift.

 

Was ist ein tätlicher Angriff gemäß § 270 StGB?

Ein tätlicher Angriff ist eine vorsätzliche, feindselige Einwirkung, die unmittelbar auf den Körper des Beamten gerichtet ist.

Für die Vollendung dieses Delikts ist es nicht erforderlich, dass der Beamte tatsächlich verletzt oder auch nur berührt wird. Es genügt bereits die Angriffshandlung selbst. Kann der Beamte beispielsweise ausweichen, kann der Tatbestand dennoch erfüllt sein.

Auch hier gilt: Erfolgt der Angriff während einer formell unrechtmäßigen Amtshandlung, kann Straflosigkeit eintreten.

Welche Strafe droht bei einem tätlichen Angriff auf einen Beamten?

Bei einem tätlichen Angriff auf einen Beamten droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.

Worin liegt der Unterschied zwischen Widerstand gegen die Staatsgewalt nach § 269 StGB und einem tätlichen Angriff auf einen Beamten nach § 270 StGB?

Der Unterschied zwischen beiden Delikten liegt vor allem in der Zielrichtung der Tathandlung:

Beim Widerstand gegen die Staatsgewalt nach § 269 StGB geht es darum, eine Amtshandlung zu verhindern oder zu erzwingen. Die Gewalt ist also Mittel zum Zweck. Der Täter muss darauf abzielen, die Amtshandlung zu hindern oder den Beamten zu einer Amtshandlung zu nötigen.

Beim tätlichen Angriff nach § 270 StGB steht hingegen der unmittelbare Angriff auf den Körper des Beamten im Vordergrund. Ein tatsächlicher Hinderungserfolg ist nicht erforderlich.

Vereinfacht gesagt:

§ 269 StGB: Die Amtshandlung soll verhindert oder erzwungen werden.
§ 270 StGB: Der Beamte wird während der Amtshandlung körperlich angegriffen.

 

Konkurrenz zu Körperverletzungsdelikten

Besonders relevant wird die Abgrenzung, wenn der Beamte durch die Handlung verletzt wird.

Widerstand gegen die Staatsgewalt und Körperverletzung

Wird im Zuge eines Widerstands gegen die Staatsgewalt auch eine Körperverletzung begangen, können beide Delikte nebeneinander bestehen.

Der Täter kann daher sowohl wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt als auch wegen Körperverletzung verurteilt werden.

Tätlicher Angriff auf einen Beamten und Körperverletzung

Anders ist die Situation beim tätlichen Angriff auf einen Beamten:

Steigert sich der tätliche Angriff zu einer Körperverletzung, wird der Tatbestand des § 270 StGB durch das schwerere Körperverletzungsdelikt verdrängt.

In diesem Fall erfolgt die Bestrafung grundsätzlich „nur“ wegen der Körperverletzung.

Dabei ist folgendes zu beachten: Die Begehung einer Körperverletzung an einem Beamten während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten, stellt eine schwere Körperverletzung dar.

Eine schwere Körperverletzung ist in diesem Fall mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht.

Wichtige Informationen für Beschuldigte

Die Abgrenzung zwischen Widerstand gegen die Staatsgewalt nach § 269 StGB und dem tätlichen Angriff auf einen Beamten nach § 270 StGB ist in der strafrechtlichen Praxis von erheblicher Bedeutung. Auch wenn beide Tatbestände häufig in ähnlichen Situationen auftreten, unterscheiden sie sich in ihrer rechtlichen Zielrichtung wesentlich.

Während beim Widerstand gegen die Staatsgewalt die Verhinderung oder Erzwingung einer Amtshandlung im Vordergrund steht, erfasst der tätliche Angriff die unmittelbar gegen den Körper des Beamten gerichtete feindselige Einwirkung.

Diese Unterscheidung kann insbesondere dann entscheidend sein, wenn zusätzlich der Vorwurf der Körperverletzung im Raum steht.

 

Gerade bei dynamischen Amtshandlungen, etwa Festnahmen, Identitätsfeststellungen oder polizeilichen Einschreitungen, ist eine sorgfältige Prüfung des konkreten Geschehensablaufs unerlässlich.

Zu klären ist insbesondere, ob tatsächlich aktive Gewalt angewendet wurde, ob bloß passiver Widerstand vorlag, ob die Amtshandlung formell rechtmäßig war und welche innere Zielrichtung dem Beschuldigten (= Vorsatz) nachweisbar ist.

 

Für Beschuldigte kann die richtige rechtliche Einordnung erhebliche Auswirkungen auf den weiteren Verlauf des Strafverfahrens haben.

Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist daher empfehlenswert, um die Verteidigungsstrategie rechtzeitig festzulegen, Beweismittel im Verfahren vorzulegen bzw. die Aufnahme von Beweisen zu beantragen und die Verteidigungsmöglichkeiten im Ermittlungs- und Hauptverfahren bestmöglich auszuschöpfen.

 
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