Mahnverfahren in Österreich
So setzen Sie Ihre Geldforderungen effizient durch
Für die Durchsetzung von Geldforderungen, z.B. Werklohn, Entgelt, Schadenersatz usw., besteht in Österreich ein besonderes Verfahren: Das sogenannte Mahnverfahren.
Das Mahnverfahren bietet Gläubigern die Möglichkeit, ihre Geldforderungen gegen einen österreichischen Schuldner schnell durchzusetzen. Nach Einbringung der Mahnklage erlässt das Gericht einen bedingten Zahlungsbefehl. Dieser Zahlungsbefehl wird dem Schuldner zugestellt. Im besten Fall bezahlt der Schuldner die Forderung samt Kosten binnen 14 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls. Sofern der Schuldner gegen den Zahlungsbefehl keinen (rechtzeitigen) Einspruch erhebt, wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig und vollstreckbar. Der rechtskräftige Zahlungsbefehl ist ein Exekutionstitel für den Gläubiger, mit dem er ein Exekutionsverfahren gegen den Schuldner einleiten kann.
Was ist das Mahnverfahren?
Zur Durchsetzung von Geldforderungen besteht ein besonderes Verfahren, das sogenannte Mahnverfahren.
Das Mahnverfahren ist zur Durchsetzung von Geldforderungen bis EUR 75.000,00 zwingend, sofern der Schuldner seinen Wohnsitz (natürliche Person) bzw. Sitz (juristische Person: z.B. eine GmbH) in Österreich hat.
Dies bedeutet, dass bei reinen Geldforderungen bis EUR 75.000,00 zwingend eine Mahnklage eingebracht werden muss.
Das Mahnverfahren beginnt mit einer Mahnklage und endet im besten Fall mit einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Zahlungsbefehl für den Gläubiger gegen den Schuldner.
Wie läuft das Mahnverfahren ab?
Das Mahnverfahren beginnt mit einer Mahnklage.
Für diese Mahnklage ist eine Pauschalgebühr an das Gericht zu bezahlen.
Aufgrund dieser Mahnklage erlässt das Gericht einen Zahlungsbefehl.
Dieser Zahlungsbefehl wird dem Beklagten (= Schuldner) zugestellt.
Der Beklagte hat zwei Möglichkeiten:
Entweder bezahlt er die Forderung samt Kosten binnen 14 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls oder er erhebt binnen vier Wochen Einspruch gegen den Zahlungsbefehl.
Wenn der Beklagte keinen Einspruch gegen den Zahlungsbefehl erhebt, wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig und vollstreckbar.
Der Kläger (= Gläubiger) hat dann einen Titel, den er gegen den Beklagten im Exekutionsverfahren vollstrecken kann.
Erhebt der Beklagte Einspruch gegen den Zahlungsbefehl, tritt der Zahlungsbefehl außer Kraft und das ordentliche Verfahren wird eingeleitet.
Welches Gericht ist für das Mahnverfahren zuständig?
Die Zuständigkeit der Gerichte richtet sich nach der Höhe der eingeklagten Geldforderung:
Für Geldforderungen bis EUR 15.000,00 sind die Bezirksgerichte und für Geldforderungen über EUR 15.000,00 die Landesgerichte zuständig sind.
Was ist ein Einspruch gegen den Zahlungsbefehl im Mahnverfahren?
Mit dem Einspruch gegen den Zahlungsbefehl im Mahnverfahren kann sich der Beklagte (= Schuldner) gegen einen bedingten Zahlungsbefehl wehren:
Im Mahnverfahren vor dem Bezirksgericht ist ein leerer Einspruch ohne Begründung ausreichend.
Im Mahnverfahren vor dem Landesgericht muss der Einspruch den Inhalt einer Klagebeantwortung haben und von einem Rechtsanwalt eingebracht werden.
Wie lange ist die Einspruchsfrist im Mahnverfahren?
Die Frist für den Einspruch gegen den Zahlungsbefehl beträgt vier Wochen ab Zustellung des Zahlungsbefehls.
Der Schuldner hat Einspruch gegen den Zahlungsbefehl erhoben. Wie geht es nun im Verfahren weiter?
Erhebt der Beklagte (= Schuldner) Einspruch gegen den Zahlungsbefehl, tritt der Zahlungsbefehl außer Kraft und das ordentliche Verfahren wird eingeleitet:
Dies bedeutet, dass das Gericht dem Kläger (= Gläubiger) sowie dem Beklagten die Erstattung vorbereitender Schriftsätze aufträgt und eine Streitverhandlung (= vorbereitende Tagsatzung) anberaumt.
Bei der vorbereitenden Tagsatzung werden zuerst Vergleichsgespräche geführt.
Wenn kein Vergleich erzielt werden kann, wird das weitere Prozessprogramm festgelegt (Einvernahme der Parteien, der Zeugen, allenfalls Einholung eines Sachverständigengutachtens etc.).
In der Folge werden die von den Parteien beantragten Beweise, z.B. Einvernahme von Zeugen oder Einholung eines Sachverständigengutachtens, in ein oder mehreren Verhandlungen aufgenommen.
Nach Abschluss des Beweisverfahrens schließt das Gericht die Verhandlung.
Das Urteil ergeht in der Regel schriftlich. Eine mündliche Urteilsverkündung findet selten statt.
Wie ist der Prozesskostenersatz im Mahnverfahren geregelt?
Im Mahnverfahren gelten die allgemeinen Regeln des Kostenersatzes.
Der Prozesskostenersatz richtet sich auch im Mahnverfahren nach der Höhe des Obsiegens:
Derjenige, der zur Gänze obsiegt, erhält seine Prozesskosten zur Gänze ersetzt.
Im Falle des teilweisen Obsiegens erfolgt der Prozesskostenersatz verhältnismäßig:
Werden dem Kläger beispielsweise 80% seiner Forderung zugesprochen, muss ihm der Beklagte 80% seiner Prozesskosten ersetzen.
Gleichzeitig muss der Kläger dem Beklagten 20% seiner Prozesskosten ersetzen, weil der Beklagte mit 20% „gewonnen“ hat.
Zur Vereinfachung wird gegengerechnet:
Der Kläger erhält vom Beklagten 60% seiner Prozesskosten ersetzt und muss dem Beklagten keinen Prozesskostenersatz leisten.
Die Höhe des Prozesskostenersatzes wird nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (=RATG) bestimmt.
Der Prozesskostenersatz umfasst neben den Rechtsanwaltskosten u.a. auch die Gerichtsgebühren (= Pauschalgebühr für die Einbringung der Mahnklage) sowie die Gebühren für Sachverständige, Zeugen und Dolmetscher.
Was ist das europäische Mahnverfahren?
Das europäische Mahnverfahren dient zur Durchsetzung von Geldforderungen, z.B. Werklohn, Schadenersatz usw., gegen Schuldner mit Wohnsitz (natürliche Person) bzw. Sitz (juristische Person: z.B. eine GmbH) in der EU.
Das europäische Mahnverfahren ist nicht zwingend. Dieses Verfahren wird durch den Antrag auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls eingeleitet.
Für die Durchführung des europäischen Mahnverfahrens ist ausschließlich das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zuständig.
Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien erlässt nach Erhalt der Klage einen bedingten europäischen Zahlungsbefehl.
Dieser Zahlungsbefehl wird dem Schuldner im EU-Ausland zugestellt.
Gegen diesen Zahlungsbefehl kann der Schuldner binnen 30 Tagen nach Zustellung Einspruch erheben. Sofern der Schuldner rechtzeitig Einspruch erhebt, muss der Gläubiger in Österreich das für das Verfahren zuständige Gericht in Österreich namhaft machen.
Anschließend wird das ordentliche Verfahren eingeleitet.
Wenn der Schuldner keinen Einspruch gegen den Zahlungsbefehl erhebt, wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig und vollstreckbar. Der österreichische Gläubiger erhält dadurch einen Exekutionstitel, den er im EU-Ausland vollstrecken kann.