Expertise im Finanzstrafrecht – Rechtsanwalt Silber

Rechtsanwalt für Finanzstrafrecht und Finanzstrafverfahren in Wien

  • Persönliche Beratung und Verteidigung auf Augenhöhe

  • Jahrelange Erfahrung als Anwalt für Finanzstrafrecht

  • Voller Einsatz für Ihren Fall

  • Zertifizierter Finanzstrafrechtsexperte

Mag. Patrick Silber

Rechtsanwalt für Finanzstrafrecht in Wien.

Was ist das Finanzstrafrecht?

Durch das Finanzstrafrecht schützt der Staat sein Monopol auf die Einhebung von Abgaben (z.B. Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer, Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, etc.).

Die Regelungen finden sich hauptsächlich im Finanzstrafgesetz (FinStrG). Das Finanzstrafrecht betrifft Personen und Verbände (z.B. GmbH, AG, OG, GmbH & Co KG etc.).

Verwaltungsbehördliches und gerichtliches Finanzstrafverfahren

Im Finanzstrafrecht wird zwischen dem verwaltungsbehördlichen und dem gerichtlichen Finanzstrafverfahren unterschieden. Dabei geht es um die Frage, ob das Finanzstrafverfahren von den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden geführt wird. Von der Beantwortung dieser Frage hängt die Art des Verfahrens, die Entscheidung, die Rechtsmittelmöglichkeiten und die Art der Strafen/Sanktionen ab.

Dreh- und Angelpunkt ist der strafbestimmende Wertbetrag (= Verkürzungsbetrag) und die Art des Delikts (Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikt). Die Gerichte sind beispielsweise zur Ahndung von vorsätzlichen Finanzvergehen mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von über EUR 150.000,00 zuständig. Die Finanzstrafbehörden sind z.B. zur Ahndung von Finanzordnungswidrigkeiten und fahrlässigen Finanzvergehen zuständig.

Die wichtigsten Finanzvergehen sind:

  • Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG), 

  • grob fahrlässige Abgabenverkürzung (§ 34 FinStrG), 

  • Schmuggel und die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben (§ 35 FinStrG) 

  • Abgabenbetrug (§ 39 FinStrG)

  • Vorsätzliche Eingriffe in Monopolrechte (§ 44 FinStrG)

Das Finanzstrafrecht kennt folgende Sanktionen/Strafen:

  1. Freiheitsstrafe

  2. Geldstrafe

  3. Verfall

  4. Wertersatz

  5. Ersatzfreiheitsstrafe

  6. Verbandsgeldbuße

  7. Entzug von Berechtigungen

Da es sich beim Finanzstrafrecht um eine Spezialmaterie des Strafrechts handelt und empfindliche Sanktionen drohen, sollten Sie einen versierten Spezialisten mit Ihrer Vertretung beauftragen!

Aufgrund meiner Erfahrung als Strafverteidiger und Finanzstrafrechtsexperte können Sie in dieser Spezialmaterie auf mich zählen!

Was sind Finanzvergehen?

Bei den Finanzvergehen unterscheidet man zwischen vorsätzlichen und fahrlässigen Finanzvergehen einerseits und Finanzordnungswidrigkeiten andererseits:

Die wichtigsten Finanzvergehen sind:

  • Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG), 

  • grob fahrlässige Abgabenverkürzung (§ 34 FinStrG), 

  • Schmuggel und die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben (§ 35 FinStrG) 

  • Abgabenbetrug (§ 39 FinStrG)

  • Vorsätzliche Eingriffe in Monopolrechte (§ 44 FinStrG)

Fahrlässige Finanzvergehen sind u.a.:

  • Grob fahrlässige Abgabenverkürzung (§ 34 FinStrG)

  • Grob fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben (§ 36 Abs 2 FinStrG)

  • Grob fahrlässige Eingriffe in Monopolrechte (§ 45 FinStrG)

Finanzordnungswidrigkeiten sind beispielsweise:

  • Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben (§ 49 lit a FinStrG)

  • Vorsätzliche Unterlassung einer Schenkungsmeldung

  • Verletzung von Pflichten gemäß § 51 FinStrG

Welche Sanktionen gibt es im Finanzstrafecht

Das Finanzstrafrecht kennt folgende Sanktionen/Strafen:

1. Freiheitsstrafe

Eine Freiheitsstrafe darf im Finanzstrafverfahren nur bei gewissen vorsätzlichen Finanzvergehen mit Gerichtszuständigkeit verhängt werden.

Bei Finanzvergehen, die nicht mit einer zwingend zu verhängenden Freiheitsstrafe bedroht sind, darf auf eine solche nur erkannt werden, wenn es einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten (Spezialprävention) oder der Begehung von Finanzvergehen durch andere entgegenzuwirken (Generalprävention).

Bei Finanzvergehen, die mit einer zwingend zu verhängenden Freiheitsstrafe bedroht sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen anstelle der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 500.000,00 verhängt werden.

Die Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag. Über Jugendliche darf eine Freiheitsstrafe nicht verhängt werden. Im gerichtlichen Finanzstrafverfahren sind beispielsweise hohe Freiheitstrafen bis zu zehn Jahren möglich. Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren darf eine Freiheitsstrafe nur vom Spruchsenat und nur für maximal drei Monate verhängt werden. 

2. Geldstrafe

Die Geldstrafe ist im Finanzstrafverfahren die häufigste Strafe. Die Geldstrafe ist als Geldsummenstrafe ausgestaltet. Dies bedeutet, dass sich die Höhe der Geldstrafe nach dem Ein- oder Mehrfachen des strafbestimmenden Wertbetrages richtet:

Die Abgabenhinterziehung gemäß § 33 FinStrG wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet.

Wurde beispielsweise Einkommensteuer um EUR 500.000,00 verkürzt, so droht eine Geldstrafe bis zu einem Betrag von EUR 1.000.000,00.

3. Verfall

Der Verfall ist eine Nebenstrafe und kann nur mit einer Geldstrafe (= Hauptstrafe) verhängt werden. Er kommt nur bei vorsätzlich begangenen Finanzdelikten in Betracht.

Der Verfall betrifft Vermögenswerte (z.B. Liegenschaften oder Bankguthaben) und hat zur Folge, dass das Eigentum ab Rechtskraft des Urteils auf den Bund übergeht.

Dem Verfall unterliegen z.B. Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen begangen wurde (z.B. Schmuggelware).

4. Wertersatz

Der Wertersatz wird verhängt, wenn die Sache nicht für verfallen erklärt werden kann.

Die Höhe des Wertersatzes entspricht dem gemeinen Wert, den die dem Verfall unterliegenden Gegenstände im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens hatten.

5. Ersatzfreiheitsstrafe

Bei der Verhängung einer Geldstrafe wird eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall ausgesprochen, dass die Geldstrafe nicht oder nicht zur Gänze bezahlt wird.

Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, wenn der Bestrafte gemeinnützige Leistungen gemäß § 3a StVG erbringt („Schwitzen statt Sitzen“).

Dies ist bei Ersatzfreiheitsstrafen nur möglich, sofern sie nicht neun Monate oder länger dauern.

6. Verbandsgeldbuße

Die Verbandsgeldbuße richtet sich gegen Verbände (z.B. GmbH, AG, OG, GmbH & Co KG etc.). Die Geldstrafe ist im Finanzstrafverfahren als Geldsummenstrafe ausgestaltet:

Dies bedeutet, dass sich die Höhe der Geldstrafe nach dem Ein- oder Mehrfachen des strafbestimmenden Wertbetrages richtet.

7. Entzug von Berechtigungen

Bei der Verurteilung wegen eines Finanzvergehens durch das Gericht kann dem Betroffenen eine auf Grund eines Bundesgesetzes erlangte Berechtigung zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer entzogen werden, wenn die Berechtigung zur Begehung der Tat missbraucht worden ist. Die Entziehung erfolgt nicht durch das Gericht, sondern durch die zuständige Behörde.

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Gerichtliches Finanzstrafverfahren

Das gerichtliche Finanzstrafverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren, dem Hauptverfahren und dem Rechtsmittelverfahren.

Die Gerichte sind u.a. für folgende Finanzvergehen zuständig:

  • vorsätzliche Finanzvergehen mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von über EUR 150.000,00

  • wenn die Summe der maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen EUR 150.000,00 übersteigt und alle diese Vergehen in die sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fallen

  • Schmuggel, Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben (= Zolldelikte) oder vorsätzliche Abgabenhehlerei mit einem Wertbetrag von über EUR 75.000,00

Im gerichtlichen Finanzstrafverfahren gilt die Strafprozessordnung, sofern im Finanzstrafgesetz keine besonderen Regelungen vorgesehen sind.

Auch im gerichtlichen Finanzstrafverfahren kann es zur Untersuchungshaft und empfindlichen Zwangsmaßnahmen (z.B. Hausdurchsuchung, Kontensperrung oder Beschlagnahme) kommen!

Das Ermittlungsverfahren wird von der Staatsanwaltschaft geführt. Unterstützt wird sie dabei von der Finanzstrafbehörde (= Amt für Betrugsbekämpfung oder Zollamt Österreich). Für das Haupt- sowie das Rechtsmittelverfahren sind die Gerichte zuständig. Sowohl im Haupt- als auch im Rechtsmittelverfahren besteht Verteidigerzwang.

Ermittlungsverfahren im gerichtlichen Finanzstrafverfahren

Am Anfang des Finanzstrafverfahrens steht das Ermittlungsverfahren.

Dieses Verfahren dient dazu, Sachverhalt und Tatverdacht durch Ermittlungen soweit zu klären, dass die Staatsanwaltschaft über Anklage oder Einstellung des Verfahrens entscheiden kann.

Eine Diversion ist im Finanzstrafverfahren nicht möglich.

Daher ist die Beauftragung eines Strafverteidigers mit Erfahrung im Finanzstrafrecht ratsam! Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren!

Dem Ermittlungsverfahren kommt im Finanzstrafverfahren eine entscheidende Bedeutung zu. 

Hier ist eine aktive Verteidigung erforderlich, um eine Anklageerhebung zu verhindern und eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu erreichen.

Weiters ist eine enge Abstimmung mit dem Steuerberater und gegebenenfalls mit dem Wirtschaftsprüfer notwendig, um Ihre Verteidigung möglichst effektiv anzulegen.

Schon das Ermittlungsverfahren stellt für Betroffene (= Beschuldigte) und deren nahe Angehörige eine große Belastung dar.

Neben der Festnahme und gegebenenfalls der Verhängung der Untersuchungshaft als schwerstes Zwangsmittel sind Beschuldigte oft mit Hausdurchsuchungen, Sicherstellungen, Beschlagnahmen oder Kontensperrungen konfrontiert.

Weiters drohen im Finanzstrafrecht empfindliche Geld- und Freiheitsstrafen, die die persönliche Existenz bedrohen können.

Beschuldigte erfahren regelmäßig erst durch ihre Festnahme, im Rahmen der Durchsetzung eines Zwangsmittels (z.B. Hausdurchsuchung), bei der Betriebsprüfung oder durch ihre Ladung zur Beschuldigteneinvernahme, dass gegen sie ein Finanzstrafverfahren geführt wird.

Unabhängig davon, wie Sie von dem gegen Sie geführten Finanzstrafverfahren Kenntnis erlangen, gilt folgender Grundsatz: 

„Keine Aussage ohne Rechtsanwalt und Aktenkenntnis!“

Als Beschuldigter haben Sie das Recht, die Aussage zu verweigern und einen Strafverteidiger zu beauftragen. Machen Sie von diesem Recht Gebrauch und kontaktieren Sie mich umgehend!

Die Beschuldigteneinvernahme ist für den weiteren Verlauf des Finanzstrafverfahrens entscheidend, weil sich der Beschuldigte erstmalig zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äußern kann.

Diese Einvernahme muss daher bestens vorbereitet sein. Dazu ist die Kenntnis des Finanzstrafaktes und die Besprechung mit einem Strafverteidiger erforderlich. Ein Fehler bei der Beschuldigteneinvernahme kann im weiteren Verfahren gar nicht bzw. nur mehr schwer korrigiert werden.

Sobald Sie mich beauftragt haben, lege ich gegenüber der Finanzstrafbehörde bzw. der Staatsanwaltschaft Vollmacht und beantrage Akteneinsicht.

Nach der Akteneinsicht bespreche ich die Ermittlungsergebnisse mit Ihnen und wir legen gemeinsam die Verteidigungsstrategie fest.

Gegebenenfalls stelle ich Beweisanträge (z.B. Einvernahme eines Entlastungszeugen oder Einholung eines Sachverständigengutachtens) oder beantrage die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Sie.

Weiters stehe ich in ständigem Kontakt mit Ihrem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

Ich verteidige Sie im Ermittlungsverfahren auch gegen ungerechtfertigte Zwangsmittel (z.B. Hausdurchsuchung, Kontensperrung oder Sicherstellung von Gegenständen) und wahre Ihre Rechte als Beschuldigter durch die Erhebung von Rechtsmitteln (Einspruch wegen Rechtsverletzung, Beschwerde etc).

Sie suchen kompetente Beratung im Finanzstrafverfahren?

Festnahme und Untersuchungshaft im gerichtlichen Finanzstrafverfahren

Eine Festnahme bzw. die daran anschließende Untersuchungshaft stellt für Betroffene eine besondere Belastung dar. In dieser Ausnahmesituation können Sie auf meine Unterstützung und Erfahrung zählen!

Nach der Festnahme wird der Beschuldigte unverzüglich in die Justizanstalt eingeliefert, wenn die Staatsanwaltschaft die Verhängung der Untersuchungshaft beantragt hat.

Das Gericht hat längstens binnen 48 Stunden nach der Einlieferung in die Justizanstalt zu entscheiden, ob die Untersuchungshaft verhängt oder ob der Beschuldigte freigelassen wird.

14 Tage nach der Verhängung der Untersuchungshaft findet die erste Haftprüfungsverhandlung statt. Bei dieser Verhandlung kann die Untersuchungshaft erstmalig um einen Monat fortgesetzt werden. Nach Ablauf dieses Monats findet die zweite Haftprüfungsverhandlung statt, bei der die Untersuchungshaft um zwei Monate fortgesetzt werden kann.

Danach findet eine Haftprüfungsverhandlung nur mehr alle zwei Monate statt, wobei die maximale Dauer der Untersuchungshaft je nach Tatverdacht mit zwei Monaten, sechs Monaten, mit einem Jahr oder mit zwei Jahren begrenzt ist.

Ab Verhängung der Untersuchungshaft besteht Verteidigerzwang. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte zwingend durch einen Rechtsanwalt vertreten sein muss.

Sollten Sie, ein naher Angehöriger, ein guter Freund oder Bekannter von einer Festnahme bzw. von der Untersuchungshaft betroffen sein, zögern Sie nicht, mich umgehend zu kontaktieren.

Ich berate und unterstütze Sie in dieser Ausnahmesituation rechtlich, besuche Sie in der Haft, vertrete Sie in den Haftprüfungsverhandlungen und schöpfe alle Möglichkeiten aus, um Ihnen eine möglichst schnelle Enthaftung zu ermöglichen.

Dies kann durch einen Enthaftungsantrag gemeinsam mit der Anwendung gelinderer Mittel (Leistung einer Sicherheit = „Kaution“, Abnahme des Reisepasses, Weisungen des Gerichts, Gelöbnisse etc.) erreicht werden. 

Fallweise ergibt sich auch durch neue Ermittlungsergebnisse die Möglichkeit der Enthaftung. Daher nehme ich regelmäßig Akteneinsicht und prüfe die Enthaftungsmöglichkeiten laufend, um jederzeit einen Enthaftungsantrag vorbereiten zu können.

Rechtsanwalt bei Festnahme oder Untersuchungshaft?

Hauptverfahren im gerichtlichen Finanzstrafverfahren

Das Hauptverfahren beginnt mit der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft. Im gerichtlichen Finanzstrafverfahren gibt es nur eine Anklageschrift.

Für das Hauptverfahren ist immer das Landesgericht als Schöffengericht in erster Instanz zuständig. 

Dieses besteht bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von unter EUR 1.000.000,00 aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen (= Laienrichter) und bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von über EUR 1.000.000,00 aus zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen.

Das Herzstück des Hauptverfahrens ist die Hauptverhandlung:

Die Staatsanwaltschaft trägt die Vorwürfe gegen den Angeklagten vor und der Angeklagte kann sich zu diesen Vorwürfen äußern.

Anschließend werden die von der Staatsanwaltschaft sowie dem Angeklagten beantragten Beweise (z.B. Zeugeneinvernahme oder Gutachten) im Beweisverfahren aufgenommen.

Die Finanzbehörde hat im gerichtlichen Finanzstrafverfahren die Stellung eines Privatbeteiligten und nimmt daher in der Hauptverhandlung als Privatbeteiligte teil. Insbesondere schließt sich die Finanzstrafbehörde mit dem verkürzten Abgabenbetrag als Privatbeteiligte dem Strafverfahren an und nimmt aktiv an der Hauptverhandlung teil.

Der Angeklagte kann neben seinem Verteidiger auch seinen Steuerberater zur Hauptverhandlung hinzuziehen. Die Fragestellung an Zeugen oder den Gutachter hat immer durch den Verteidiger zu erfolgen, weshalb eine enge Abstimmung zwischen dem Verteidiger und dem Steuerberater erforderlich ist.

Nach Schluss des Beweisverfahrens erfolgen die Plädoyers des Staatsanwaltes und des Verteidigers. Der Angeklagte hat das letzte Wort. Danach zieht sich das Gericht zur Beratung und Urteilsfällung zurück. Schließlich wird das Urteil mündlich verkündet und der Angeklagte freigesprochen oder verurteilt.

Die Hauptverhandlung endet mit den Rechtsmittelerklärungen des Staatsanwaltes und des Angeklagten.Sowohl der Staatsanwalt als auch der Angeklagte können das Urteil bekämpfen oder auf Rechtmittel verzichten.

Ebenso besteht für den Staatsanwalt und den Angeklagten die Möglichkeit, vorerst keine Erklärung abzugeben und sich drei Tage Bedenkzeit zu nehmen.

Da es nur zur Anklageerhebung kommt, wenn für die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch ist, bedarf die Hauptverhandlung als Herzstück des Hauptverfahrens einer intensiven Vorbereitung und einer überzeugenden Verteidigungsstrategie.

Im gerichtlichen Finanzstrafverfahren drohen empfindliche Geld- und Freiheitsstrafen, die die persönliche Existenz bedrohen können. Zusätzlich muss der verkürzte Abgabenbetrag nachbezahlt werden. Daher ist die Beauftragung eines Strafverteidigers bzw. Rechtsanwalts ratsam.

Je früher Sie mich mit Ihrer Verteidigung beauftragen, desto besser können wir die Hauptverhandlung intensiv vorbereiten und eine möglichst effektive Verteidigungsstrategie wählen. Dabei ist der permanente Austausch mit Ihrem Steuerberater erforderlich.

In der Hauptverhandlung werde ich diese Verteidigungsstrategie gemeinsam mit Ihnen umsetzen und alles vorbringen, was für Sie spricht. Zudem werde ich die Einhaltung Ihrer Rechte sicherstellen und sämtliche Angriffs- und Verteidigungsmittel ausschöpfen.

Je nach Fall und Verteidigungsstrategie ist das Ziel im Hauptverfahren ein Freispruch oder eine milde Strafe.

Da sich die Finanzbehörde dem Finanzstrafverfahren mit dem verkürzten Abgabenbetrag als Privatbeteiligte anschließt, ist im Falle einer Verurteilung neben einer Geld- und möglicherweise Freiheitsstrafe auch mit der Zurückzahlung des verkürzten Abgabenbetrages zu rechnen.

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Rechtsmittelverfahren im gerichtlichen Finanzstrafverfahren

Für das Hauptverfahren ist immer das Landesgericht als Schöffengericht in erster Instanz zuständig. Daher kann das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Strafberufung erhoben werden.

Ziel der Nichtigkeitsbeschwerde ist je nach Fall ein Freispruch, die Aufhebung des Urteils samt Anordnung eines neuen Verfahrens, eine niedrigere Strafe und die Bekämpfung bzw. Verringerung des Zuspruchs an den Privatbeteiligten

Mit der Strafberufung wird nur mehr die Höhe oder die Art der Strafe bekämpft. Die Verurteilung an sich wird akzeptiert.

Das zuständige Rechtsmittelgericht für die Nichtigkeitsbeschwerde ist der Oberste Gerichtshof. Für die Strafberufung sind die Oberlandesgerichte als Rechtsmittelgerichte zuständig.

Beiden Rechtsmitteln ist gemeinsam, dass diese bereits in der Hauptverhandlung bzw. spätestens binnen drei Tagen nach Urteilsverkündung bei Gericht angemeldet werden müssen.

Weiters muss das Rechtsmittelverfahren schon von der Verteidigung in der Hauptverhandlung vorbereitet werden. Insbesondere müssen Anträge gestellt, Verletzungen der Rechte des Angeklagten aufgezeigt und die Verlesung sämtlicher Beweismittel, die für den Angeklagten sprechen, sichergestellt werden.

Ebenso müssen die richtigen Fragen an den Angeklagten sowie an die Zeugen und gegebenenfalls an den Sachverständigen gestellt werden. Daher beauftragen Sie mich im besten Fall schon mit Ihrer Verteidigung im Hauptverfahren, damit wir bereits in der Hauptverhandlung für das Rechtsmittelverfahren vorsorgen können.

Gerne übernehme ich Ihren Fall aber auch erst im Rechtsmittelverfahren. Weiters sind bei der Abfassung eines Rechtsmittels eine Vielzahl an formellen Voraussetzungen zu beachten, um letztlich vor dem Rechtsmittelgericht erfolgreich sein zu können.

Ich bin mit diesen Voraussetzungen bestens vertraut, sodass Ihr Rechtsmittel an diesen Hürden nicht scheitert. In manchen Fällen beraumt das Rechtsmittelgericht einen Gerichtstag an, um über Ihr Rechtsmittel mündlich zu verhandeln und anschließend zu entscheiden.

Aufgrund meiner Erfahrung weiß ich, worauf es bei diesem Gerichtstag ankommt. Ich werde Sie daher bestens auf diese für Sie wichtige Verhandlung vorbereiten.

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Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren:

Das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren unterteilt sich in das Untersuchungsverfahren, die mündliche Verhandlung vor dem Einzelbeamten oder dem Spruchsenat und das Rechtsmittelverfahren.

Die Finanzstrafbehörden sind u.a. für folgende Finanzvergehen zuständig:

  • Finanzordnungswidrigkeiten

  • Fahrlässige Finanzvergehen

  • Vorsätzliche Finanzvergehen mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von unter EUR 150.000,00

  • Finanzvergehen ohne strafbestimmenden Wertbetrag

Das Untersuchungsverfahren wird entweder vom Zollamt Österreich oder vom Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde geführt.

Die Finanzstrafbehörde ist im Untersuchungsverfahren berechtigt, von jedermann Auskunft für Zwecke des Finanzstrafverfahrens zu verlangen. 

Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden, Daten in allgemein lesbarer Form und andere Unterlagen, die für das Finanzstrafverfahren von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten (§ 99 FinStrG).

Für die Entscheidung in erster Instanz ist der Einzelbeamte oder der Spruchsenat zuständig. Der Spruchsenat ist zuständig, wenn der strafbestimmende Wertbetrag EUR 33.000,00 oder bei Zollvergehen EUR 15.000,00 übersteigt oder der Beschuldigte die Fällung eines Erkenntnisses durch den Spruchsenat beantragt.

Der Spruchsenat besteht aus einem Berufsrichter als Vorsitzendem, einem Finanzbeamten als Behördenbeisitzer und einem Laienbeisitzer aus der gesetzlichen Berufsvertretung. 

Das Erkenntnis wird nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gefällt, wobei vor dem Spruchsenat das Erkenntnis öffentlich mündlich zu verkünden ist. Der Einzelbeamte muss das Erkenntnis nicht sofort mündlich verkünden, sondern kann dieses auch erst schriftlich ausfertigen.

Gegen Erkenntnisse des Einzelbeamten und des Spruchsenats kann Beschwerde an das Bundefinanzgericht erhoben werden. Beschwerden gegen mündlich verkündete Erkenntnisse sind innerhalb einer Woche anzumelden.

Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des schriftlichen Erkenntnisses. Gegen Erkenntnisse des Bundefinanzgerichts kann Revision an den Verwaltungsgerichtshof und/oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof in dritter Instanz erhoben werden.

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