Rechtsanwalt für Strafrecht in Wien

Verteidigung für Ihren Strafrechts-Fall:
Anwalt und Experte für strafrechtliche Angelegenheiten

Mag. Patrick Silber

Rechtsanwalt für Strafrecht in Wien.

Was ist das Strafrecht?

Durch das Strafrecht setzt der Staat seinen Strafanspruch gegen Personen und Verbände (z.B. GmbH, AG, OG, GmbH & Co KG etc.) wegen strafbarer Handlungen durch.

Diese strafbaren Handlungen (= Delikte) finden sich im Strafgesetzbuch (StGB), im Finanzstrafgesetz (FinStrG) und in den sogenannten Nebengesetzen (z.B. Suchmittelgesetz).

Strafgesetzbuch (StGB)

Das StGB stellt beispielsweise folgende strafbare Handlungen unter Strafe:

  • Leib und Leben (z.B. Mord, Totschlag, Körperverletzung, Nötigung oder Gefährliche Drohung)

  • Fremdes Vermögen (z.B. Sachbeschädigung, Diebstahl, Veruntreuung, Raub, Betrug oder Untreue)

  • Gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (z.B. Vergewaltigung oder geschlechtliche Nötigung)

  • Gegen die Staatsgewalt (z.B. Widerstand gegen die Staatsgewalt)

  • Strafbare Verletzungen der Amtspflicht

  • Korruption und verwandte strafbare Handlungen (z.B. Mißbrauch der Amtsgewalt, Bestechlichkeit, Vorteilsannahme oder Bestechung)

Finanzstrafgesetz (FinStrG)

Das FinStrG bestraft z.B. die Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG), die grob fahrlässige Abgabenverkürzung (§ 34 FinStrG), den Schmuggel und die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben (§ 35 FinStrG) oder den Abgabenbetrug (§ 39 FinStrG).

Suchtmittelgesetz (SMG)

Das Suchtmittelgesetz (SMG) stellt u.a. den unerlaubten Umgang mit Suchtgiften (§ 27 SMG), die Vorbereitung von Suchtgifthandel (§ 28 SMG) und den Suchtgifthandel (§ 28a SMG) unter Strafe.

Kompetente Verteidigung bei Strafverfahren

Das Strafverfahren umfasst das Ermittlungsverfahren, Haupt- und Rechtsmittelverfahren. Meine Verteidigung umfasst alle drei Abschnitte des Strafverfahrens und ist rasch, effizient und für Ihren Fall maßgeschneidert.

Ich verteidige Sie in Wirtschafts- und Finanzstrafverfahren sowie in allgemeinen Strafsachen und im Verwaltungsstrafrecht.

Ermittlungsverfahren

Am Anfang des Strafverfahrens steht das Ermittlungsverfahren. Dieses Verfahren dient dazu, Sachverhalt und Tatverdacht durch Ermittlungen soweit zu klären, dass die Staatsanwaltschaft über Anklage, Rücktritt von der Verfolgung (= Diversion) oder Einstellung des Verfahrens entscheiden kann. Das Ermittlungsverfahren wird von der Staatsanwaltschaft geführt. Unterstützt wird sie dabei von der Kriminalpolizei.

Dem Ermittlungsverfahren kommt im Strafverfahren eine entscheidende Bedeutung zu. Hier ist eine aktive Verteidigung erforderlich, um eine Anklageerhebung zu verhindern und eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens bzw. eine Diversion zu erreichen.

Schon das Ermittlungsverfahren stellt für Betroffene (= Beschuldigte) und deren nahe Angehörige eine große Belastung dar. Neben der Festnahme und gegebenenfalls der Verhängung der Untersuchungshaft als schwerstes Zwangsmittel sind Beschuldigte oft mit Hausdurchsuchungen, Sicherstellungen, Beschlagnahmen oder Kontensperrungen konfrontiert.

Meist ist für Beschuldigte bis dahin unklar, welche Straftat ihnen überhaupt vorgeworfen wird. Beschuldigte erfahren regelmäßig erst durch ihre Festnahme, im Rahmen der Durchsetzung eines Zwangsmittels (z.B. Hausdurchsuchung) oder durch ihre Ladung zur Beschuldigteneinvernahme, dass gegen sie ein Strafverfahren geführt wird.

Unabhängig davon, wie Sie von dem gegen Sie geführten Strafverfahren Kenntnis erlangen, gilt folgender Grundsatz:

„Keine Aussage ohne Rechtsanwalt und Aktenkenntnis!“

Als Beschuldigter haben Sie das Recht, die Aussage zu verweigern und einen Strafverteidiger zu beauftragen. Machen Sie von diesem Recht Gebrauch und kontaktieren Sie mich umgehend!

Die Beschuldigteneinvernahme ist für den weiteren Verlauf des Strafverfahrens entscheidend, weil sich der Beschuldigte erstmalig zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äußern kann. Diese Einvernahme muss daher bestens vorbereitet sein.

Dazu ist die Kenntnis des Strafaktes und die Besprechung mit einem Strafverteidiger erforderlich. Ein Fehler bei der Beschuldigteneinvernahme kann im weiteren Verfahren gar nicht bzw. nur mehr schwer korrigiert werden. 

Sobald Sie mich beauftragt haben, lege ich gegenüber der Kriminalpolizei bzw. der Staatsanwaltschaft Vollmacht und beantrage Akteneinsicht. Nach der Akteneinsicht bespreche ich die Ermittlungsergebnisse mit Ihnen und wir legen gemeinsam die Verteidigungsstrategie fest.

Gegebenenfalls stelle ich Beweisanträge (z.B. Einvernahme eines Entlastungszeugen) oder beantrage die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Sie.

Ich verteidige Sie im Ermittlungsverfahren auch gegen ungerechtfertigte Zwangsmittel (z.B. Hausdurchsuchung, Kontensperrung oder Sicherstellung von Gegenständen) und wahre Ihre Rechte als Beschuldigter durch die Erhebung von Rechtsmitteln (Einspruch wegen Rechtsverletzung, Beschwerde etc.).

Festnahme und Untersuchungshaft

Eine Festnahme bzw. die daran anschließende Untersuchungshaft stellt für Betroffene eine besondere Belastung dar. In dieser Ausnahmesituation können Sie auf meine Unterstützung und Erfahrung zählen! 

Nach der Festnahme wird der Beschuldigte unverzüglich in die Justizanstalt eingeliefert, wenn die Staatsanwaltschaft die Verhängung der Untersuchungshaft beantragt hat. Das Gericht hat längstens binnen 48 Stunden nach der Einlieferung in die Justizanstalt zu entscheiden, ob die Untersuchungshaft verhängt oder ob der Beschuldigte freigelassen wird.

14 Tage nach der Verhängung der Untersuchungshaft findet die erste Haftprüfungsverhandlung statt. Bei dieser Verhandlung kann die Untersuchungshaft erstmalig um einen Monat fortgesetzt werden.

Nach Ablauf dieses Monats findet die zweite Haftprüfungsverhandlung statt, bei der die Untersuchungshaft um zwei Monate fortgesetzt werden kann.

Danach findet eine Haftprüfungsverhandlung nur mehr alle zwei Monate statt, wobei die maximale Dauer der Untersuchungshaft je nach Tatverdacht mit zwei Monaten, sechs Monaten, mit einem Jahr oder mit zwei Jahren begrenzt ist. Ab Verhängung der Untersuchungshaft besteht Verteidigerzwang. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte zwingend durch einen Rechtsanwalt vertreten sein muss.

Sollten Sie, ein naher Angehöriger, ein guter Freund oder Bekannter von einer Festnahme bzw. von der Untersuchungshaft betroffen sein, zögern Sie nicht, mich umgehend zu kontaktieren.

Ich berate und unterstütze Sie in dieser Ausnahmesituation rechtlich, besuche Sie in der Haft, vertrete Sie in den Haftprüfungsverhandlungen und schöpfe alle Möglichkeiten aus, um Ihnen eine möglichst schnelle Enthaftung zu ermöglichen.

Dies kann durch einen Enthaftungsantrag gemeinsam mit der Anwendung gelinderer Mittel (Leistung einer Sicherheit = „Kaution“, Abnahme des Reisepasses, Weisungen des Gerichts, Gelöbnisse etc.) erreicht werden.

Fallweise ergibt sich auch durch neue Ermittlungsergebnisse die Möglichkeit der Enthaftung. Daher nehme ich regelmäßig Akteneinsicht und prüfe die Enthaftungsmöglichkeiten laufend, um jederzeit einen Enthaftungsantrag vorbereiten zu können. 

Diversion

Die Diversion ist mehr als die Einstellung des Ermittlungsverfahrens, aber weniger als die Anklageerhebung. Es liegt zwar ein Sachverhalt vor, der angeklagt werden könnte, die Staatsanwaltschaft tritt aber unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig von der Anklageerhebung zurück.

Ergebnis der erfolgreichen Diversion ist, dass es zu keiner Verurteilung kommt. Eine Diversion scheint auch nicht im Strafregister auf, sondern wird bei der Staatsanwaltschaft nur intern vermerkt.

Voraussetzung für eine Diversion ist, dass die Tat nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, die Schuld des Beschuldigten nicht schwer wiegt und die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat (Ausnahmebestimmung bei fahrlässiger Tötung eines Angehörigen).

Zudem muss sich der Beschuldigte zur Zahlung eines Geldbetrages, zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen oder zu einem Tatausgleich bereit erklären.

Daneben kann dem Beschuldigten auch eine Probezeit in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten auferlegt werden. Weiters dürfen spezial- und generalpräventive Gründe nicht gegen eine Diversion sprechen. 

Dies bedeutet, dass eine Bestrafung des Beschuldigten nicht erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. 

In manchen Fällen ist eine Diversion auch noch im Hauptverfahren durch das Gericht möglich. In allen Fällen der Diversion ist aber eine Verantwortungsübernahme des Beschuldigten erforderlich. Eine Diversion bedarf einer intensiven Aufarbeitung des Aktes und einer entsprechenden Vorbereitung. Dies ist durch meine Beauftragung sichergestellt.

Zögern Sie daher nicht, mich schon im Ermittlungsverfahren zu kontaktieren, damit wir bei Ihrer Verteidigung die Möglichkeiten einer Diversion ausloten und gegebenenfalls daraufhin arbeiten können.

Hauptverfahren

Das Hauptverfahren beginnt mit der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft. Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht eine Anklageschrift oder einen Strafantrag einbringt. Der Beschuldigte wird dadurch zum Angeklagten.

Mit der Anklageschrift werden schwere Straftaten angeklagt

Zuständig ist das Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht:

  • Das Geschworenengericht ist für Delikte mit lebenslanger Freiheitsstrafe (z.B. Mord) oder mit Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren sowie für bestimmte politische Delikte (z.B. nach dem Verbotsgesetz) zuständig. Ein Geschworenengericht besteht aus drei Berufsrichtern und acht Laienrichtern.

  • Das Schöffengericht ist für Delikt mit einer Strafdrohung über fünf Jahren zuständig (z.B. Raub). Ein Schöffengericht besteht aus einem oder zwei Berufsrichtern und zwei Laienrichtern.

Mit dem Strafantrag werden leichte bis mittelschwere Straftaten angeklagt

Zuständig ist das Landesgericht als Einzelrichter oder das Bezirksgericht:

  • Der Einzelrichter des Landesgerichts ist für Delikte mit einer Strafdrohung von mehr als einem Jahr zuständig.

  • Das Bezirksgericht ist für Delikte mit einer Strafdrohung bis zu einem Jahr zuständig. Es ist immer ein Einzelrichter zuständig.

Das Herzstück des Hauptverfahrens ist die Hauptverhandlung

Die Staatsanwaltschaft trägt die Vorwürfe gegen den Angeklagten vor und der Angeklagte kann sich zu diesen Vorwürfen äußern. Anschließend werden die von der Staatsanwaltschaft sowie dem Angeklagten beantragten Beweise (z.B. Zeugeneinvernahme oder Gutachten) im Beweisverfahren aufgenommen.

Nach Schluss des Beweisverfahrens erfolgen die Plädoyers des Staatsanwaltes und des Verteidigers. Der Angeklagte hat das letzte Wort. Danach zieht sich das Gericht zur Beratung und Urteilsfällung zurück. Schließlich wird das Urteil mündlich verkündet und der Angeklagte freigesprochen oder verurteilt.

Die Hauptverhandlung endet mit den Rechtsmittelerklärungen des Staatsanwaltes und des Angeklagten

Sowohl der Staatsanwalt als auch der Angeklagte können das Urteil bekämpfen oder auf Rechtmittel verzichten. Ebenso besteht für den Staatsanwalt und den Angeklagten die Möglichkeit, vorerst keine Erklärung abzugeben und sich drei Tage Bedenkzeit zu nehmen.

Da es nur zur Anklageerhebung kommt, wenn für die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch ist, bedarf die Hauptverhandlung als Herzstück des Hauptverfahrens einer intensiven Vorbereitung und einer überzeugenden Verteidigungsstrategie.

Im Hauptverfahren können empfindliche Strafen bis hin zum Freiheitsentzug drohen

Daher ist die Beauftragung eines Strafverteidigers bzw. Rechtsanwalts ratsam. Je früher Sie mich mit Ihrer Verteidigung beauftragen, desto besser können wir die Hauptverhandlung intensiv vorbereiten und eine möglichst effektive Verteidigungsstrategie wählen.

In der Hauptverhandlung werde ich diese Verteidigungsstrategie gemeinsam mit Ihnen umsetzen und alles vorbringen, was für Sie spricht. Zudem werde ich die Einhaltung Ihrer Rechte sicherstellen und sämtliche Angriffs- und Verteidigungsmittel ausschöpfen.

Je nach Fall und Verteidigungsstrategie ist das Ziel im Hauptverfahren ein Freispruch, eine Diversion oder eine milde Strafe.

Auch wenn eine Verurteilung droht, ist noch nicht alles verloren

Gerade für Ersttäter und im Bereich der leichten bis mittleren Kriminalität besteht die Möglichkeit der bedingten Strafnachsicht, einer Geldstrafe oder einer Diversion. Bei der bedingten Strafnachsicht wird die verhängte Strafe ganz oder teilweise bedingt unter Setzung einer Probezeit nachgesehen.

Dies bedeutet, dass die verhängte Freiheitsstrafe nicht vollzogen oder nur ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe vollzogen wird. Voraussetzung dafür ist aber immer, dass der Beschuldigte während der Probezeit keine weiteren Straftaten begeht. Ansonsten droht der Widerruf der bedingten Strafnachsicht und wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

Auch Geldstrafen können teilweise bedingt nachgesehen werden

In manchen Fällen kann anstelle einer Freiheitsstrafe auch eine unbedingte Geldstrafe verhängt werden.

Schadenersatz für Opfer

Weiters ist mit einer Verteilung in manchen Fällen die Gefahr verbunden, dass Sie den angeblichen Opfern Schadenersatz leisten müssen. Das Gesetz bezeichnet Personen, die durch eine Straftat einen Schaden erlitten haben, als Privatbeteiligte. Auch diese Ansprüche gilt es abzuwehren bzw. zumindest zu verringern.

Zudem wählen Privatbeteiligte in der Regel einen Privatbeteiligtenvertreter, meist einen Rechtsanwalt, der ihre Ansprüche durchsetzt. Somit sind Sie neben dem Staatsanwalt mit einem weiteren Verfahrensgegner konfrontiert. Dies gilt es ebenfalls bei der Verteidigung zu berücksichtigen. 

Kontaktieren Sie mich jetzt für Ihren Fall

All diese Möglichkeiten werde ich gemeinsam mit Ihnen vor der Hauptverhandlung im Detail besprechen, damit wir die Verteidigungsstrategie für Ihren Fall so wählen können, um Sie vor einer Verurteilung bzw. zumindest vor einer hohen Strafe und Schadenersatzzahlungen an Privatbeteiligte zu schützen.

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Rechtsmittelverfahren

Im Rechtsmittelverfahren kann eine Verurteilung und die Höhe der Strafe sowie der Zuspruch von Schadenersatz an Privatbeteiligte bekämpft werden. Dafür ist ein Rechtsmittel erforderlich, das die Fehler im Urteil bzw. im Verfahren des erstinstanzlichen Gerichts klar und überzeugend darlegt. Die Rechtsmittemöglichkeiten richten sich nach der Zuständigkeit des Gerichts im Hauptverfahren.

Gegen Urteile der Landesgerichte als Einzelrichter und der Bezirksgerichte besteht das Rechtsmittel der Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie wegen des Ausspruchs über die Privatbeteiligtenansprüche.

Ziel dieses Rechtsmittels ist je nach Fall ein Freispruch, die Aufhebung des Urteils samt Anordnung eines neuen Verfahrens, eine niedrigere Strafe und die Bekämpfung bzw. Verringerung des Zuspruchs an den Privatbeteiligten. 

Es besteht auch die Möglichkeit, die Verurteilung an sich zu akzeptieren und nur mehr die Höhe oder Art der Strafe mit der Berufung wegen Strafe zu bekämpfen. Das Rechtsmittelgericht ist entweder das Oberlandesgericht (bei Rechtsmitteln gegen Urteile der Einzelrichter des Landesgerichts) oder das Landesgericht (bei Rechtsmitteln gegen Urteile der Bezirksgerichte).

Gegen Urteile der Schöffen- und Geschworenengerichte kann das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Strafberufung erhoben werden. Ziel der Nichtigkeitsbeschwerde ist je nach Fall ein Freispruch, die Aufhebung des Urteils samt Anordnung eines neuen Verfahrens, eine niedrigere Strafe und die Bekämpfung bzw. Verringerung des Zuspruchs an den Privatbeteiligten

Mit der Strafberufung wird nur mehr die Höhe oder die Art der Strafe bekämpft. Die Verurteilung an sich wird akzeptiert. Das zuständige Rechtsmittelgericht für die Nichtigkeitsbeschwerde ist der Oberste Gerichtshof. Für die Strafberufung sind die Oberlandesgerichte als Rechtsmittelgerichte zuständig.

Rechtzeitige Anmeldung von Rechtsmitteln

Allen Rechtsmitteln ist gemeinsam, dass diese bereits in der Hauptverhandlung bzw. spätestens binnen drei Tagen nach Urteilsverkündung bei Gericht angemeldet werden müssen.

Weiters muss das Rechtsmittelverfahren schon von der Verteidigung in der Hauptverhandlung vorbereitet werden. Insbesondere müssen Anträge gestellt, Verletzungen der Rechte des Angeklagten aufgezeigt und die Verlesung sämtlicher Beweismittel, die für den Angeklagten sprechen, sichergestellt werden.

Ebenso müssen die richtigen Fragen an den Angeklagten sowie an die Zeugen und gegebenenfalls an den Sachverständigen gestellt werden.

Daher beauftragen Sie mich im besten Fall schon mit Ihrer Verteidigung im Hauptverfahren, damit wir bereits in der Hauptverhandlung für das Rechtsmittelverfahren vorsorgen können.

Gerne übernehme ich Ihren Fall aber auch erst im Rechtsmittelverfahren. Weiters sind bei der Abfassung eines Rechtsmittels eine Vielzahl an formellen Voraussetzungen zu beachten, um letztlich vor dem Rechtsmittelgericht erfolgreich sein zu können. 

Ich bin mit diesen Voraussetzungen bestens vertraut, sodass Ihr Rechtsmittel an diesen Hürden nicht scheitert. In manchen Fällen beraumt das Rechtsmittelgericht einen Gerichtstag an, um über Ihr Rechtsmittel mündlich zu verhandeln und anschließend zu entscheiden. Aufgrund meiner Erfahrung weiß ich, worauf es bei diesem Gerichtstag ankommt.

Ich werde Sie daher bestens auf diese für Sie wichtige Verhandlung vorbereiten.

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Betreuung nach einer Verurteilung

Auch nach einer Verurteilung ist nicht alles verloren:
Selbst wenn Sie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden und diese vollzogen wird, bestehen Möglichkeiten, die Dauer dieser Freiheitsstrafe im Ergebnis zu verkürzen. Insbesondere gilt es die Möglichkeit des elektronisch überwachten Hausarrestes (= „Fußfessel“) oder der bedingten Entlassung zu prüfen und gegebenenfalls einen Antrag zu stellen.

In manchen Fällen kann auch bei Geldstrafen oder einer vermögensrechtlichen Maßnahme (z.B. Verfall) eine Ratenzahlung erwirkt werden.

Ebenso kann die Strafe bzw. der Verfall unter Bestimmten Voraussetzungen (z.B. nachträgliche Schadensgutmachung, Verschlechterung der persönlichen Verhältnisse oder der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) gemildert, sprich herabgesetzt bzw. verkürzt, werden.

Ebenso kann die Höhe von Geldstrafen gemindert werden.

Gerne berate und unterstütze ich Sie auch nach Ihrer Verurteilung, um die Folgen der Verteilung für Sie zu verringern bzw. erleichtern.

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