Ihr Anwalt für Inkasso – Rechtsanwalt Silber

Rechtsanwalt für Inkassofälle aller Art in Wien

  • Persönliche Beratung und Verteidigung auf Augenhöhe

  • Jahrelange Erfahrung als Anwalt für Inkasso

  • Voller Einsatz für Ihren Fall

Mag. Patrick Silber

Rechtsanwalt für Inkassofälle in Wien.

Was ist Inkasso?

Unternehmer sind leider immer wieder damit konfrontiert, dass man die eigene Leistung erbracht hat, der Auftraggeber bzw. der Kunde aber die Rechnung – trotz Zahlungsaufschüben und Ratenvereinbarungen – nicht bezahlen will.

Zeigen mündliche und schriftliche Mahnungen keine Wirkung, bleibt dem Unternehmer letztlich nichts Anderes übrig, als seinen Auftraggeber oder Kunden zu klagen.

Ich unterstütze Sie gerne bei der Forderungsdurchsetzung (Inkasso) gegen Ihre Schuldner, indem ich alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfe, damit Ihr Unternehmen nicht mit offenen Rechnungen und fehlenden Einnahmen wegen zahlungsunwilligen Kunden oder Auftraggebern konfrontiert ist.

Ich setzte Ihre Forderungen sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich durch und vertrete Sie als Gläubiger sowie Geschädigter im Strafverfahren.

  1. Außergerichtliches Inkasso

Erster Schritt jeder Forderungsbetreibung ist ein Aufforderungsschreiben (Mahnschreiben) an den Schuldner. Mit diesem Schreiben wird der Schuldner aufgefordert, die fällige Forderung samt Zinsen und Kosten des Rechtsanwaltes zu bezahlen. Für den Fall, dass der Schuldner nicht rechtzeitig zahlt, wird eine Klage bei Gericht angedroht.

Dieses Schreiben hat den Zweck, den Schuldner durch Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur Zahlung zu bewegen und einen Gerichtsprozess zu vermeiden. Weiters nimmt man damit dem Schuldner in einem nachfolgenden Prozess den Einwand, dass er die Forderung sowieso bezahlt hätte, wenn man ihn außergerichtlich dazu aufgefordert hätte.

Dringt der Schuldner mit diesem Einwand bei Gericht durch, hat dies für ihn den Vorteil, dass der Kläger, also sein Gläubiger, ihm die Prozesskosten ersetzen muss.

Daher steht am Anfang jeder Forderungsbetreibung/jedes Inkassos immer ein außergerichtliches Mahnschreiben! Zeigt das Mahnschreiben keine Wirkung, muss der Schuldner geklagt werden, um die Forderung gegen ihn einzutreiben.

Der Vorteil der Beauftragung eines Rechtsanwaltes für Ihr Inkasso liegt darin, dass der Übergang vom außergerichtlichen zum gerichtlichen Inkasso nahtlos erfolgen kann:

Zahlt der Schuldner trotz außergerichtlicher Aufforderung nicht, kann ich umgehend die Klage vorbereiten und diese bei Gericht einbringen, um Ihre Forderung möglichst zügig sowie effizient durchzusetzen.
Sie sind mit zahlungsunwilligen Kunden oder Auftraggebern konfrontiert? Gerne unterstütze ich Sie bei der Forderungsbetreibung/beim Inkasso und setze Ihre Forderungen durch.

Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren, damit wir Ihren Fall besprechen und schnellstmöglich aktiv werden können!

2. Gerichtliches Inkasso

Ziel des gerichtlichen Inkassos bzw. der gerichtlichen Forderungsbetreibung ist es, in einem Zivilverfahren ein rechtskräftig und vollstreckbares Urteil gegen den Schuldner zu erlangen.

2.1 Österreichisches Mahnverfahren

Das österreichische Recht bietet Gläubigern für die Durchsetzung ihrer Geldforderungen ein besonderes Verfahren an, das sogenannte Mahnverfahren.

Dieses Verfahren ist zur Durchsetzung von Geldforderungen bis EUR 75.000,00 zwingend.
Es handelt sich um ein rasches, effizientes und kostengünstiges Verfahren für das Inkasso von Geldforderungen. Das Mahnverfahren beginnt mit einer Mahnklage, die elektronisch beim zuständigen Gericht eingebracht wird.

Für Geldforderungen bis EUR 15.000,00 sind die Bezirksgerichte und für Geldforderungen über EUR 15.000,00 sind die Landesgerichte zuständig.
Sonderzuständigkeiten bestehen, wenn der Schuldner ein im Firmenbuch eingetragener Unternehmer (z.B. eine GmbH) ist:

In diesem Fall ist in Wien das Bezirksgericht für Handelssachen bzw. das Handelsgericht Wien zuständig.

Aufgrund der Mahnklage erlässt das Gericht einen Zahlungsbefehl.
Dieser Zahlungsbefehl wird dem Beklagten zugestellt.

Der Beklagte hat zwei Möglichkeiten:

Entweder bezahlt er die Forderung samt Kosten binnen 14 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls oder er erhebt binnen vier Wochen Einspruch gegen den Zahlungsbefehl.

Wenn der Beklagte keinen oder keinen rechtzeitigen Einspruch gegen den Zahlungsbefehl erhebt, wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig und vollstreckbar. Der Kläger erhält dadurch einen Titel, den er gegen den Beklagten im Exekutionsverfahren für die nächsten dreißig Jahre vollstrecken kann.

Erhebt der Beklagte Einspruch gegen den Zahlungsbefehl, tritt der Zahlungsbefehl außer Kraft und das ordentliche Verfahren wird eingeleitet:

Dies bedeutet, dass das Gericht dem Kläger sowie dem Beklagten die Erstattung vorbereitender Schriftsätze aufträgt und eine Streitverhandlung (= vorbereitende Tagsatzung) anberaumt. Bei der vorbereitenden Tagsatzung werden zuerst Vergleichsgespräche geführt.
Wenn kein Vergleich erzielt werden kann, wird das weitere Prozessprogramm festgelegt (Einvernahme der Parteien, der Zeugen, Einholung eines Sachverständigengutachtens etc.).
In der Folge werden die von den Parteien beantragten Beweise in ein oder mehreren Verhandlungen aufgenommen.

Nach Abschluss des Beweisverfahrens schließt der Richter die Verhandlung. Das Urteil ergeht in der Regel schriftlich. Eine mündliche Urteilsverkündung findet selten statt. Der Prozessverlierer kann gegen das für ihn negative Urteil erster Instanz Berufung an die Gerichte zweiter Instanz erheben.

Als erfahrener Rechtsanwalt für Prozessführung bin ich mit den Regeln des Mahnverfahrens bestens vertraut und kann Ihre Forderungen auch vor den Gerichten effizient durchsetzen!

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2.2 Europäisches Mahnverfahren

Hat der Schuldner seinen Aufenthalt bzw. seinen Unternehmenssitz in einem Mitgliedstaat der EU, gibt es die Möglichkeit eines europäischen Mahnverfahrens:

Dieses Verfahren bietet dem Gläubiger die Möglichkeit, gegen seinen Schuldner ein Urteil (= vollstreckbarer Titel) eines österreichischen Gerichts zu erlangen, das in allen Mitgliedstaaten der EU anerkannt wird und vollstreckt werden kann.

Voraussetzung für dieses Verfahren ist, dass die österreichischen Gerichte für die Rechtssache zuständig sind und der Schuldner seinen Aufenthalt bzw. seinen Unternehmenssitz in einem Mitgliedstaat der EU hat. Für das europäische Mahnverfahren ist in Österreich das Bezirksgericht für Handelssachen in Wien zuständig.
Die Zuständigkeit gilt für ganz Österreich und ist unabhängig vom Streitwert.

Das europäische Mahnverfahren beginnt mit dem Antrag auf Erlassung eines europäischen Zahlungsbefehls. Dieser Antrag entspricht einer Klage.Das Gericht erlässt einen Zahlungsbefehl und stellt dem Beklagten (= dem Schuldner) diesen zu. Der Beklagte kann gegen diesen Zahlungsbefehl binnen 30 Tagen Einspruch erheben. Erhebt der Beklagten keinen bzw. keinen fristgerechten Einspruch, wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig und vollstreckbar.

Wenn der Beklagte Einspruch erhebt, wird das europäische Mahnverfahren in ein ordentliches Zivilverfahren übergeleitet:

Dies bedeutet, dass ein Zivilprozess nach der österreichischen Zivilprozessordnung vor einem österreichischen Gericht durchgeführt wird.
Ich unterstütze Sie gerne bei der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Forderungen gegen ausländische Schuldner!

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2.3 Zivilprozess bei Geldforderungen über EUR 75.000

Bei Geldforderungen über EUR 75.000,00 ist das Mahnverfahren nicht anwendbar, sondern kommt es sofort zum ordentlichen Gerichtsverfahren. Zuständig sind grundsätzlich die Landesgerichte. Sonderzuständigkeiten bestehen, wenn der Schuldner ein im Firmenbuch eingetragener Unternehmer (z.B. eine GmbH) ist:

In diesem Fall ist in Wien das Handelsgericht Wien zuständig.

Der Zivilprozess beginnt mit einer Klage. Nach der Klagseinbringung bei Gericht wird die Klage dem Beklagten zugestellt:
Anschließend muss der Beklagte binnen vier Wochen nach Zustellung der Klage eine Klagebeantwortung erstatten. Der Beklagte muss sich dabei zwingend durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Klagebeantwortung ist bei Gericht einzubringen und dem Gegner zuzustellen.

Wird die Klagebeantwortung erstattet, beraumt das Gericht eine Verhandlung an und trägt den Parteien die Erstattung von vorbereitenden Schriftsätzen bis spätestens eine Woche vor der Verhandlung auf. Wird die Klagebeantwortung nicht erstattet, kann der Kläger ein Versäumungsurteil beantragen.

Dieses wird rechtskräftig und kann im Exekutionsverfahren gegen den Schuldner vollstreckt werden.

Bei der ersten Verhandlung (= vorbereitende Tagsatzung) werden zuerst Vergleichsgespräche geführt. Wenn kein Vergleich erzielt werden kann, wird das weitere Prozessprogramm festgelegt (Einvernahme der Parteien, der Zeugen, Einholung eines Sachverständigengutachtens etc.).

In der Folge werden die von den Parteien beantragten Beweise in ein oder mehreren Verhandlungen aufgenommen. Nach Abschluss des Beweisverfahrens schließt der Richter die Verhandlung. Das Urteil ergeht in der Regel schriftlich. Eine mündliche Urteilsverkündung findet selten statt. Der Prozessverlierer kann gegen das für ihn negative Urteil erster Instanz Berufung an die Gerichte zweiter Instanz erheben.

Als erfahrener Rechtsanwalt für Prozessführung bin ich mit den Regeln des Zivilprozesses bestens vertraut und kann Ihre Forderungen auch vor den Gerichten effizient durchsetzen!

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2.4 Gläubigervertretung im Rechtsmittelverfahren

Im Rahmen des Inkassos vertrete ich Sie auch im Rechtsmittelverfahren, damit Sie gegen Ihren Schuldner auch in der 2. oder sogar 3. Instanz ein rechtskräftig und vollstreckbares Urteil erlangen können:

Der Prozessverlierer kann gegen das für ihn negative Urteil erster Instanz Berufung an die Gerichte zweiter Instanz erheben. Die Berufung ist innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Urteils zu erheben. Mit einer Berufung kann das Urteil mit dem Ziel bekämpft werden, dass das Urteil entweder abgeändert oder aufgehoben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wird.

In Sonderfällen kann auch in der Berufung beantragt werden, dass das Urteil aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wird.

Der Prozesssieger kann eine Rechtsmittelbeantwortung (= Berufungsbeantwortung) binnen vier Wochen nach Erhalt der Berufung einbringen und beantragen, dass die Berufung zurück- oder abgewiesen werden soll.

Berufungsgerichte sind entweder die Landes- oder die Oberlandesgerichte. Das Berufungsgericht entscheidet über die Berufung entweder mit Urteil oder mit Beschluss.

Entweder ändert das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichts im Sinne der Berufung ab (mit Urteil), hebt dieses Urteil auf und trägt dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf (mit Beschluss) oder das Urteil des Erstgerichts wird bestätigt (mit Urteil). In Sonderfällen wird das Urteil des Erstgerichts aufgehoben und die Klage zurückgewiesen (mit Beschluss).

Die Berufungsgerichte entscheiden in der Regel ohne mündliche Verhandlung. Auch das Urteil bzw. der Beschluss des Berufungsgerichts ergeht schriftlich. Das Berufungsverfahren ist daher schriftlich.

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, das Urteil des Berufungsgerichts mit einer Revision bzw. mit einer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof zu bekämpfen. Selbiges gilt für Beschlüsse des Berufungsgerichts, die unter bestimmten Voraussetzungen mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof angefochten werden können (= Verfahren in der dritten Instanz).

Der Oberste Gerichtshof kann das Urteil bzw. den Beschluss des Berufungsgerichts bestätigen, abändern oder aufheben und den unteren Instanzen eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen. Auch im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof hat der Rechtsmittelgegner in gewissen Fällen die Möglichkeit, eine Rechtsmittelbeantwortung zu erstatten.

Der Oberste Gerichtshof entscheidet ohne mündliche Verhandlung. Das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist daher rein schriftlich.

Bei der Abfassung eines Rechtsmittels bzw. einer Rechtsmittelbeantwortung ist eine Vielzahl an formellen Voraussetzungen zu beachten, um letztlich vor dem Rechtsmittelgericht erfolgreich sein zu können.

Ich bin mit diesen Voraussetzungen bestens vertraut, sodass Ihr Rechtsmittel bzw. Ihre Rechtsmittelbeantwortung an diesen Hürden nicht scheitern wird.

Zögern Sie daher nicht, mich umgehend zu kontaktieren, damit wir Ihr Rechtsmittel bzw. Ihre Rechtsmittelbeantwortung bestmöglich vorbereiten können!

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3. Inkasso im Exekutionsverfahren

Das Exekutionsverfahren bietet dem Gläubiger die Möglichkeit, eine Geldforderung gegen den Schuldner mit staatlichem Zwang durchzusetzen. Voraussetzung für das Exekutionsverfahren ist ein Exekutionstitel. Ein Exekutionstitel kann beispielsweise ein rechtskräftiges Urteil, ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl oder ein gerichtlicher Vergleich sein.

Das Exekutionsverfahren beginnt mit einem Exekutionsantrag des Gläubigers beim zuständigen Gericht. Dies ist in der Regel das Bezirksgericht. Im Exekutionsantrag ist unter anderem der Schuldner und das gewünschte Exekutionsmittel anzugeben. Nach der Bewilligung des Exekutionsantrages wird die Exekution vom Gericht durchgeführt.

Es gibt folgende Exekutionsarten zur Durchsetzung von Geldforderungen:

  • Liegenschaftsexekution

  • Fahrnisexekution

  • Forderungsexekution

  • Exekution auf Vermögensrechte

Bei der Liegenschaftsexekution wird eine Liegenschaft des Schuldners zwangsversteigert, zwangsverwaltet oder durch ein Pfandrecht des Gläubigers belastet (= zwangsweise Pfandrechtsbegründung):

Im Zuge der Zwangsversteigerung wird die Liegenschaft des Schuldners in einem gerichtlichen Verfahren versteigert und mit dem Erlös die Forderung des Gläubigers befriedigt. Bei der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft wird vom Gericht ein Verwalter bestellt, der die Liegenschaft des Schuldners mit dem Ziel verwaltet, Überschüsse zu erzielen (z.B. Mieteinnahmen), mit denen die Forderung des Gläubigers befriedigt werden kann.

Durch die zwangsweise Pfandrechtsbegründung wird eine Liegenschaft, ein Superädifikat (Bauwerk auf fremdem Grund) oder ein Baurecht des Schuldners durch ein Pfandrecht des Gläubigers belastet. Dieses Pfandrecht dient dazu, die Forderung des Gläubigers zu sichern.

Bei der Fahrnisexekution werden bewegliche Sachen des Schuldners verpfändet und anschließend gerichtlich verwertet. Der Gläubiger muss in seinem Exekutionsantrag einen Vollzugsort (z.B. die Wohnung des Schuldners oder den Ort seines Betriebes) angeben.

Die Fahrnisexekution wird vom Gerichtsvollzieher vollzogen, indem er den Vollzugsort aufsucht, die pfändbaren Gegenstände in ein Protokoll aufnimmt (= Pfändung) und diese Gegenstände entweder freihändig oder im Rahmen einer Versteigerung verkauft. Die Forderungsexekution erlaubt es dem Gläubiger auf eine Forderung des Schuldners gegen einen Dritten zuzugreifen und diese Forderung für sich zu verwerten.

Im Rahmen der Forderungsexekution kann der Gläubiger beispielsweise auf Lohnforderungen des Schuldners gegen seinen Arbeitgeber oder auf ein Bankguthaben des Schuldners zugreifen.

Die Exekutionsordnung ermöglicht es dem Gläubiger auch, auf Vermögensrechte des Schuldners (z.B. Gesellschaftsanteile, Patentrechte oder Bestandrechte) zuzugreifen und diese zur Befriedigung seiner Forderung zu verwerten.

Auch im Exekutionsverfahren schöpfe ich alle Möglichkeiten aus, damit Ihr Schuldner Ihre Forderung bezahlt!

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4. Inkasso in der Insolvenz des Schuldners

Die Insolvenz des Schuldners ist für den Gläubiger der „worst case“:

Der Schuldner ist zahlungsunfähig bzw. überschuldet. Aufgrund eines Antrages eines Gläubigers oder des Schuldners selbst eröffnet das Gericht ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Das Insolvenzverfahren hat zur Folge, dass der Schuldner sein Vermögen nicht mehr verwalten oder über dieses verfügen darf. Bereits anhängige Prozesse und Exekutionen werden durch die Insolvenzeröffnung unterbrochen.
Neue Prozesse oder Exekutionen können nach der Insolvenzeröffnung nicht mehr gegen den Schuldner bzw. dessen Vermögen geführt werden.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird in der Insolvenzdatei veröffentlicht. Die Insolvenzdatei kann online von jedem abgerufen werden. Gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt das Gericht eine Anmeldefrist für die Gläubiger des Schuldners fest:

Dies bedeutet, dass Gläubiger ihre Forderungen gegen den Schuldner innerhalb dieser Frist beim zuständigen Gericht (Bezirks- oder Landesgericht) anmelden müssen (= Anmeldungsfrist). Die Forderungsanmeldung bewirkt, dass die Forderung des Gläubigers im Insolvenzverfahren des Schuldners berücksichtigt wird.

Dies bedeutet, dass die Forderung des Gläubigers bei der Verteilung des Vermögens des Schuldners oder bei einem Zahlungsplan berücksichtigt wird und der Gläubiger die Insolvenzquote erhält (z.B. 20% seiner Forderung).

Sollte der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter die Forderung bestreiten, hat der Gläubiger die Möglichkeit, den Schuldner bzw. den Insolvenzverwalter auf Feststellung seiner Forderung zu klagen. Ist die Klage erfolgreich, erhält der Gläubiger ebenfalls die Insolvenzquote.

Gerne vertrete ich Sie als Gläubiger im Insolvenzverfahren und setze Ihre Forderung gegen Ihren Schuldner durch!

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5. Vertretung von Gläubigern im Strafverfahren

Das österreichische Strafgesetzbuch stellt eine Reihe von schädigenden Handlungen gegen Gläubiger unter Strafe.

Dies sind unter anderem folgende Delikte:

  • Betrügerische Krida gemäß § 156 StGB,

  • Schädigung fremder Gläubiger gemäß § 157 StBG,

  • Begünstigung eines Gläubigers gemäß § 158 StGB oder

  • Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gemäß § 159 StGB

Gläubiger als Opfer einer solchen Straftat haben die Möglichkeit, sich dem Strafverfahren gegen den Täter als Privatbeteiligte anzuschließen und Schadenersatz vom Täter bzw. ihrem Schuldner zu fordern. Darüber hinaus haben Privatbeteiligte u.a. das Recht auf Akteneinsicht, auf Teilnahme an der Hauptverhandlung und ein Rechtsmittelrecht.

Weiters können Privatbeteiligte die Aufnahme von Beweisen beantragen und gegen die Einstellung des Strafverfahrens vorgehen. Daher ist die Beauftragung eines Privatbeteiligtenvertreters bzw. eines Rechtsanwalts ratsam.

Je früher Sie mich mit Ihrer Vertretung beauftragen, desto besser können wir Ihre Ansprüche als Gläubiger im Strafverfahren durchsetzen. Das Strafverfahren bietet Privatbeteiligten den Vorteil, dass sie ihre Schadenersatzansprüche gegen den Täter aus dessen Straftat kostengünstig und effektiv durchsetzen können.

Im Falle der Verurteilung des Täters kann das Gericht dem Gläubiger als Privatbeteiligtem Schadenersatz zusprechen. In diesem Fall muss der Täter dem Privatbeteiligten auch dessen Verfahrenskosten nach den gesetzlichen Bestimmungen ersetzen.

Der Privatbeteiligte kann aufgrund des Strafurteils auch gegen den Täter Exekution führen und seine Ansprüche durchsetzen.

Gerne übernehme ich Ihre Vertretung als Opfer und Privatbeteiligter im Strafverfahren!

Aufgrund meiner Tätigkeit als Strafverteidiger bin ich mit den Regeln des Strafverfahrens bestens vertraut und kann Ihre Forderungen auch im Strafverfahren gegen Ihren Schuldner durchsetzen!

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