Rechtsanwalt für Prozessrecht in Wien

Kompetente Beratung auf Augenhöhe:
Rechtsanwalt und Spezialist für Prozessrecht

Am Anfang eines jeden Zivilverfahrens steht ein Konflikt, für den außergerichtlich keine Lösung gefunden werden konnte (z.B. ein Schuldner weigert sich gegenüber seinem Gläubiger die Forderung zu bezahlen). In diesem Fall hilft nur mehr der Gang zu Gericht.

Mag. Patrick Silber

Rechtsanwalt und Experte für Prozessrecht.

Was versteht man unter einem Zivilverfahren?

Im Rahmen eines Zivilverfahrens bietet der Staat natürlichen sowie juristischen Personen (z.B. einer GmbH) die Möglichkeit, ihre privatrechtlichen Ansprüche gegen andere natürliche oder juristische Personen durchzusetzen.

Ziel eines jeden Zivilverfahrens ist die Erlangung eines Urteils (= Titel), mit dem der Anspruch letztlich auch mit staatlichem Zwang (= Exekutionsmittel) gegen den Anspruchsgegner durchgesetzt werden kann.

Die Parteien des Zivilprozesses werden Kläger und Beklagter genannt. Der Kläger möchte etwas vom Beklagten (= Anspruch). Dieser Anspruch wird mit einer Klage durchgesetzt.

„Ich stehe Ihnen gerne persönlich für Ihren individuellen Fall zur Verfügung.“

Die 3 Arten von Klagen

  • Leistungsklage

  • Rechtsgestaltungsklage

  • Feststellungsklage

Leistungsklage

Leistungsklagen sind auf die Verurteilung des Beklagten zu einer Handlung (z.B. Zahlung eines Geldbetrages), Duldung bestimmter Handlungen des Klägers oder auf Unterlassung eines bestimmten Verhaltens des Beklagten gerichtet.

Rechtsgestaltungsklage

Mit einer Rechtsgestaltungsklage kann der Kläger ein Rechtsverhältnis zum Beklagten begründen, ändern oder aufheben (z.B. Klage auf Anfechtung oder Abschluss eines Vertrages).

Feststellungsklage

Mit einer Feststellungsklage kann auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts geklagte werden.

Häufigster Anwendungsfall ist die Feststellung der Haftung des Schädigers für künftige Schäden.

Kompetente Beratung im Prozessrecht gewünscht?

Gliederung von Zivilverfahren in zwei oder drei Instanzen

Das Zivilverfahren gliedert sich grundsätzlich in zumindest zwei und in manchen Fällen in drei Instanzen.

Erste Instanz

In der ersten Instanz wird über die Klage mündlich verhandelt und entschieden. Dies geschieht vor den Bezirks- und Landesgerichten. In der zweiten Instanz kann die Entscheidung der ersten Instanz überprüft werden.

Zweite Instanz

Gerichte zweiter Instanz sind die Landesgerichte, die Oberlandesgerichte und in besonderen Fällen der Oberste Gerichtshof.

Dritte Instanz

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch die Entscheidung der zweiten Instanz von der dritten Instanz überprüft werden. Die dritte Instanz ist der Oberste Gerichtshof. Die zweite und dritte Instanz wird daher als Rechtsmittelverfahren bezeichnet.

Während in der ersten Instanz mündlich verhandelt wird, sind die Verfahren in der zweiten sowie in der dritten Instanz schriftlich. Im Rechtsmittelverfahren (= zweite und dritte Instanz) besteht absolute Anwaltspflicht. In der ersten Instanz hängt dies vom zuständigen Gericht, der Rechtssache und dem Streitwert ab.

In allen Instanzen erhält derjenige, der im Prozess obsiegt, von seinem Prozessgegner seine Prozesskosten nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (= RATG) ersetzt.

Beratung im Prozessrecht

Gerne bespreche ich mit Ihnen Ihre Angelegenheit und helfe Ihnen dabei, Ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen bzw. unberechtigte Ansprüche, die gegen Sie oder Ihr Unternehmen erhoben werden, abzuwehren.

Durchsetzung Ihrer Ansprüche oder Abwehr von unberechtigten Ansprüchen?

Der Ablauf des Zivilprozesses

Der Zivilprozess beginnt mit einer Klage. Diese Klage wird je nach Rechtssache und Streitwert (= Bewertung des Anspruchs in Geld) bei einem Bezirksgericht oder einem Landesgericht eingebracht.

Bezirksgericht: Streitwert unter € 15.000,00

Grundsätzlich sind die Bezirksgerichte für alle Rechtssachen mit einem Streitwert bis EUR 15.000,00 zuständig. Unabhängig von der Höhe eines Streitwertes sind die Bezirksgericht für bestimmte Rechtssachen (insbesondere familien- und mietrechtliche Streitigkeiten) zuständig.

In Verfahren vor den Bezirksgerichten besteht in Verfahren mit einem Streitwert über EUR 5.000,00 absolute Anwaltspflicht (= Der Kläger/Beklagte muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen).

Eine Ausnahme besteht in Verfahren mit Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte (insbesondere familien- und mietrechtliche Streitigkeiten).

Landesgericht: Streitwert über € 15.000,00

Die Landesgerichte sind für alle Rechtssachen mit einem Streitwert über EUR 15.000 zuständig. Unabhängig von der Höhe eines Streitwertes sind die Landesgerichte für bestimmte Rechtssachen (insbesondere arbeits- und sozialrechtliche Streitigkeiten und Amtshaftungsfälle) zuständig.

In Verfahren vor den Landesgerichten besteht absolute Anwaltspflicht (= Der Kläger/Beklagte muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen).

In Wien besteht die Besonderheit, dass das Arbeits- und Sozialgericht Wien für arbeits- und sozialrechtliche Streitigkeiten und das Handelsgericht Wien für unternehmensrechtliche Streitigkeiten zuständig ist.

Für alle anderen Rechtssachen mit einem Streitwert über EUR 15.000,00 ist in Wien das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.

Selbstverständlich vertrete ich Sie vor allen Gerichten und können Sie auf meine Verhandlungserfahrung zählen!

Klageeinbringung bei Gericht

Nach der Klagseinbringung bei Gericht wird die Klage dem Beklagten zugestellt:

Im Verfahren vor dem Bezirksgericht beraumt das Gericht gleichzeitig eine Verhandlung an, sodass der Beklagte auch gleich die Ladung für die Verhandlung zugestellt erhält. Auch dem Kläger wird eine Ladung zugestellt.

Anschließend können sowohl der Kläger als auch der Beklagte bis eine Woche vor der Verhandlung, bei unvertretenen Parteien bis spätestens zwei Wochen vor der Verhandlung, vorbereitende Schriftsätze erstatten. Der Schriftsatz ist bei Gericht einzubringen und dem Gegner zuzustellen. Erscheint der Beklagte nicht zur Verhandlung, kann der Kläger ein Versäumungsurteil beantragen. Dieses wird rechtskräftig und vollstreckbar.

Klagebeantwortung innerhalb von 4 Wochen

Im Verfahren vor dem Landesgericht muss der Beklagte binnen vier Wochen nach Zustellung der Klage eine Klagebeantwortung erstatten. Der Beklagte muss sich dabei zwingend durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Klagebeantwortung ist bei Gericht einzubringen und dem Gegner zuzustellen.

Die Frist für die Klagebeantwortung beträgt vier Wochen.

Wird die Klagebeantwortung erstattet, beraumt das Gericht eine Verhandlung an und trägt den Parteien die Erstattung von vorbereitenden Schriftsätzen bis spätestens eine Woche vor der Verhandlung auf. Wird die Klagebeantwortung nicht erstattet, kann der Kläger ein Versäumungsurteil beantragen. Dieses wird rechtskräftig und vollstreckbar. 

Unabhängig davon, ob Ihnen die Klage vom Bezirks- oder vom Landesgericht zugestellt wird, zögern Sie nicht, mich ehestmöglich zu kontaktieren, damit wir Ihre Rechtssache besprechen und die weiteren erforderlichen Schritte fristgerecht setzen können.

Erste Verhandlung: Führung von Vergleichsgesprächen

Bei der ersten Verhandlung (= vorbereitende Tagsatzung) werden zuerst Vergleichsgespräche geführt. Wenn kein Vergleich erzielt werden kann, wird das weitere Prozessprogramm festgelegt (Einvernahme der Parteien, der Zeugen, Einholung eines Sachverständigengutachtens etc.). In der Folge werden die von den Parteien beantragten Beweise in ein oder mehreren Verhandlungen aufgenommen. Nach Abschluss des Beweisverfahrens schließt der Richter die Verhandlung. Das Urteil ergeht in der Regel schriftlich. Eine mündliche Urteilsverkündung findet selten statt.

Urteil: Klage wird stattgegeben oder abgewiesen

Im Urteil wird der Klage entweder ganz oder teilweise stattgeben oder wird die Klage ganz oder teilweise zurück- bzw. abgewiesen. Wird der Klage stattgegeben, hat der Kläger den Prozess (teilweise) gewonnen. Wird die Klage zurück- oder abgewiesen, hat der Beklagte den Prozess (teilweise) gewonnen.

Der Prozesskostenersatz richtet sich nach der Höhe des Obsiegens:

Derjenige, der zur Gänze obsiegt, erhält seine Prozesskosten zur Gänze ersetzt.

Im Falle des teilweisen Obsiegens erfolgt der Prozesskostenersatz verhältnismäßig:

Werden dem Kläger beispielsweise 80% seiner Forderung zugesprochen, muss ihm der Beklagte 80% seiner Prozesskosten ersetzen. Gleichzeitig muss der Kläger dem Beklagten 20% seiner Prozesskosten ersetzen, weil der Beklagte mit 20% „gewonnen“ hat.

Zur Vereinfachung wird gegengerechnet:

Der Kläger erhält vom Beklagten 60% seiner Prozesskosten ersetzt und muss dem Beklagten keinen Prozesskostenersatz leisten.

Die Höhe des Prozesskostenersatzes wird nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (=RATG) bestimmt.

Aufgrund des Prozess- und Kostenrisikos muss ein Zivilverfahren bzw. eine Klage wohl überlegt sein. Gerne berate ich Sie daher umfassend vor der Klagserhebung und übernehme gegebenenfalls die Abklärung der Rechtsschutzdeckung mit Ihrer Versicherung! Ebenfalls unterstütze ich Sie gerne bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche!

Kompetente Vertretung im Zivilprozess gesucht?

Mahnverfahren für Geldforderungen

Zur Durchsetzung von Geldforderungen besteht ein besonderes Verfahren, das sogenannte Mahnverfahren. Dieses ist zur Durchsetzung von Geldforderungen bis EUR 75.000,00 zwingend. Die Zuständigkeit richtet sich nach den allgemeinen Regeln, weshalb für Ansprüche bis EUR 15.000,00 die Bezirksgerichte und für Ansprüche über EUR 15.000,00 die Landesgerichte zuständig sind.

Ablauf des Mahnverfahrens

Das Mahnverfahren beginnt mit einer Mahnklage. Aufgrund dieser Mahnklage erlässt das Gericht einen Zahlungsbefehl. Dieser Zahlungsbefehl wird dem Beklagten zugestellt.

Der Beklagte hat zwei Möglichkeiten:

  • Entweder bezahlt er die Forderung samt Kosten binnen 14 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls

  • oder er erhebt binnen vier Wochen Einspruch gegen den Zahlungsbefehl.

Kein Einspruch: Zahlungsbefehl rechtskräftig

Wenn der Beklagte keinen Einspruch gegen den Zahlungsbefehl erhebt, wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig und vollstreckbar. Der Kläger hat dann einen Titel, den er gegen den Beklagten im Exekutionsverfahren vollstrecken kann.

Einspruch: Ordentliches Verfahren wird eingeleitet

Erhebt der Beklagte Einspruch gegen den Zahlungsbefehl, tritt der Zahlungsbefehl außer Kraft und das ordentliche Verfahren wird eingeleitet.

Dies bedeutet, dass das Gericht dem Kläger sowie dem Beklagten die Erstattung vorbereitender Schriftsätze aufträgt und eine Streitverhandlung (= vorbereitende Tagsatzung) anberaumt.

Im Mahnverfahren vor dem Bezirksgericht ist ein leerer Einspruch ohne Begründung ausreichend.

Im Mahnverfahren vor dem Landesgericht muss der Einspruch den Inhalt einer Klagebeantwortung haben und von einem Rechtsanwalt eingebracht werden.

Unabhängig davon, ob Sie einen Zahlungsbefehl von einem Bezirksgericht oder von einem Landesgericht zugestellt erhalten, zögern Sie nicht, mich ehestmöglich zu kontaktieren, damit wir Ihre Rechtssache besprechen und den Einspruch fristgerecht bei Gericht einbringen können.

Fristgerechte Einbringung des Einspruchs vor Gericht: Kontaktieren Sie mich!

Rechtsmittel im Zivilprozess

Im Zivilprozess gibt es vier Rechtsmittel:

  • Berufung

  • (außerordentliche) Revision

  • Rekurs

  • (außerordentlicher) Revisionsrekurs

In allen Rechtsmittelverfahren besteht absolute Anwaltspflicht (= Der Rechtsmittelwerber / Rechtsmittelgegner muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen).

Berufung

Die Berufung richtet sich gegen Urteile der 1. Instanz (= Bezirks- oder Landesgericht). Die Berufung ist innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Urteils zu erheben. Mit einer Berufung kann das Urteil mit dem Ziel bekämpft werden, dass das Urteil entweder abgeändert oder aufgehoben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wird. In Sonderfällen kann auch in der Berufung beantragt werden, dass das Urteil aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wird.

Als Berufungsgründe gelten Nichtigkeit des Verfahrens (z.B. Verletzung des rechtlichen Gehörs), Verfahrensfehler (z.B. ein beantragtes Gutachten wurde nicht eingeholt), unrichtige Beweiswürdigung, Aktenwidrigkeiten und unrichtige rechtliche Beurteilung. 

Der Berufungsgegner hat die Möglichkeit, eine Berufungsbeantwortung binnen vier Wochen ab Zustellung der Berufung zu erstatten.

Berufungsgerichte

Berufungsgerichte sind entweder die Landes- oder die Oberlandesgerichte.

Das Berufungsgericht entscheidet über die Berufung entweder mit Urteil oder mit Beschluss. Entweder ändert das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichts im Sinne der Berufung ab (mit Urteil), hebt dieses Urteil auf und trägt dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf (mit Beschluss) oder das Urteil des Erstgerichts wird bestätigt (mit Urteil).

In Sonderfällen wird das Urteil des Erstgerichts aufgehoben und die Klage zurückgewiesen (mit Beschluss).

Die Berufungsgerichte entscheiden in der Regel ohne mündliche Verhandlung.

Auch das Urteil bzw. der Beschluss des Berufungsgerichts ergeht schriftlich. Das Berufungsverfahren ist daher schriftlich.

Revision

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, das Urteil des Berufungsgerichts mit einer Revision bzw. mit einer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof zu bekämpfen.

Selbiges gilt für Beschlüsse des Berufungsgerichts, die unter bestimmten Voraussetzungen mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof angefochten werden können (= Verfahren in der dritten Instanz). 

Der Oberste Gerichtshof kann das Urteil bzw. den Beschluss des Berufungsgerichts bestätigen, abändern oder aufheben und den unteren Instanzen eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen.

Auch im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof hat der Rechtsmittelgegner in gewissen Fällen die Möglichkeit, eine Rechtsmittelbeantwortung zu erstatten.

Der Oberste Gerichtshof entscheidet ohne mündliche Verhandlung. Das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist daher rein schriftlich.

Rekurs

Der Rekurs ist das Rechtsmittel gegen Beschlüsse der Gerichte der ersten und der zweiten Instanz (= Bezirks-, Landes- oder Oberlandesgerichte).

Die Rekursfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage.

Mit einem Rekurs kann der Beschluss mit dem Ziel bekämpft werden, dass der Beschluss entweder abgeändert, ersatzlos behoben oder aufgehoben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wird. 

Rekursgründe sind u.a. wie bei der Berufung Nichtigkeit, wesentliche Verfahrensfehler, Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung.

In gewissen Fällen hat der Rekursgegner die Möglichkeit, eine Rekursbeantwortung zu erstatten. Für die Rekursbeantwortung gelten dieselben Fristen wie für den Rekurs.

Rekursgerichte

Rekursgerichte sind die Landesgerichte, die Oberlandesgerichte und in Ausnahmefällen der Oberste Gerichtshof.

Rekursgerichte entscheiden über Rekurse immer mit Beschluss.

Entweder ändert das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts im Sinne des Rekurses ab, hebt den Beschluss auf und trägt dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf oder der Beschluss des Erstgerichts wird bestätigt.

In manchen Fällen wird der Beschluss des Erstgerichts auch ersatzlos behoben.

Die Rekursgerichte entscheiden ohne mündliche Verhandlung. Auch der Beschluss des Rekursgerichts ergeht schriftlich. Das Rekursverfahren ist daher schriftlich.

Revisionsrekurs

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, den Beschluss des Rekursgerichts mit einem Revisionsrekurs bzw. mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zu bekämpfen.

Auch im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof hat der Rechtsmittelgegner in gewissen Fällen die Möglichkeit, eine Rechtsmittelbeantwortung zu erstatten.

Der Oberste Gerichtshof kann den Beschluss des Rekursgerichts bestätigen, abändern oder aufheben und den unteren Instanzen eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen.

Der Oberste Gerichtshof entscheidet ohne mündliche Verhandlung. Das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist daher rein schriftlich.

In allen Rechtsmittelverfahren besteht jeweils ein gesondert zu beurteilendes Prozess- und Kostenrisiko. Gerne kläre ich die Rechtsschutzdeckung mit Ihrer Versicherung ab.

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Bei der Abfassung eines Rechtsmittels ist eine Vielzahl an formellen Voraussetzungen zu beachten, um letztlich vor dem Rechtsmittelgericht erfolgreich sein zu können. Ich bin mit diesen Voraussetzungen bestens vertraut, sodass Ihr Rechtsmittel an diesen Hürden nicht scheitert.

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