Verteidigung im Verwaltungsstrafverfahren
Kompetente Beratung auf Augenhöhe:
Rechtsanwalt für Ihren Verwaltungsstrafrecht-Fall
Mag. Patrick Silber
Rechtsanwalt und Experte für Verwaltungsstrafrecht
Warum frühzeitige Beratung entscheidend ist
Das Verwaltungsstrafrecht gewinnt in der Praxis zunehmend an Bedeutung. Verwaltungsstrafverfahren betreffen längst nicht mehr nur Verkehrsdelikte, sondern können Unternehmen, Geschäftsführer, Arbeitgeber, leitende Angestellte und Privatpersonen in vielen Lebensbereichen treffen.
Verwaltungsstrafbestimmungen finden sich in zahlreichen Gesetzen:
Etwa in der Straßenverkehrsordnung, im Arbeitnehmerschutzrecht, im Sozialversicherungsrecht oder auch in finanzstrafrechtlichen Bestimmungen.
Die möglichen Folgen reichen von hohen Geldstrafen über den Verlust des Arbeitsplatzes bis hin zu Freiheitsstrafen.
Gerade weil Verwaltungsstrafverfahren oft unterschätzt werden, ist eine frühzeitige rechtliche Beratung besonders wichtig.
„Als Einzelanwalt stehe ich Ihnen in jeder Phase Ihres Verfahrens persönlich zur Seite.“
Was ist das Verwaltungsstrafrecht?
Im Unterschied zum gerichtlichen Strafrecht gibt es kein einheitliches „Verwaltungsstrafgesetzbuch“, in dem die meisten Verwaltungsdelikte geregelt sind.
Die einzelnen Strafbestimmungen finden sich vielmehr in unterschiedlichen Gesetzen.
Es gibt zwar ein Verwaltungsstrafgesetz. Dieses enthält vor allem Verfahrensvorschriften. Es regelt also insbesondere, wie ein Verwaltungsstrafverfahren abläuft, welche Rechte Beschuldigte haben und welche Entscheidungen die Behörde treffen kann.
Geldstrafen und Kumulationsprinzip
Im Verwaltungsstrafrecht steht die Geldstrafe im Vordergrund. Freiheitsstrafen bilden die Ausnahme. Besonders schmerzhaft ist das sogenannte Kumulationsprinzip:
Das Kumulationsprinzip bedeutet, dass für jede Verwaltungsübertretung eine eigene Geldstrafe verhängt wird. Die Verwaltungsstrafen werden daher zusammengezählt.
Dazu ein Beispiel: Meldet z.B. ein Arbeitgeber fünf Arbeitnehmer nicht zur Pflichtversicherung (SV-Anmeldung) an, verhängt die Behörde fünf Geldstrafen über den Arbeitgeber.
Gerade bei mehreren Vorwürfen können Verwaltungsstrafen daher schnell erhebliche und existenzbedrohende Höhen erreichen.
Beginn des Verwaltungsstrafverfahrens
Für Beschuldigte beginnt das Verfahren meist mit einer Aufforderung zur Rechtfertigung durch die Behörde.
Der Beschuldigte hat dann die Möglichkeit, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Dies kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Außerdem können Beweisanträge gestellt werden, etwa die Einvernahme von Zeugen, die Vorlage von Urkunden oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Wichtig ist: Auch im Verwaltungsstrafverfahren muss sich der Beschuldigte nicht selbst belasten. Er hat das Recht, die Aussage zu verweigern.
Keine Stellungnahme ohne Akteneinsicht
Ein zentraler Grundsatz im Verwaltungsstrafverfahren lautet:
Keine schriftliche Stellungnahme und keine Aussage ohne vorherige Akteneinsicht.
Nur wer den Akteninhalt kennt, kann gemeinsam mit seinem Verteidiger beurteilen, welche Vorwürfe konkret erhoben werden, welche belastenden Beweise vorliegen, welche entlastenden Beweise beantragt werden können und welche Verteidigungsstrategie sinnvoll ist.
Beschuldigte haben außerdem das Recht, einen Verteidiger beizuziehen. Sie dürfen mit ihrem Verteidiger Kontakt aufnehmen, ihn bevollmächtigen und sich mit ihm vertraulich besprechen.
Auch zur Beschuldigtenvernehmung kann ein Verteidiger beigezogen werden.
Der Verteidiger darf ergänzende Fragen an den Beschuldigten stellen und Erklärungen für den Beschuldigten abgeben.
Zu beachten ist allerdings, dass sich der Beschuldigte während der Vernehmung nicht bei jeder einzelnen Frage mit dem Verteidiger beraten darf.
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Möglicher Ausgang des Ermittlungsverfahrens im Verwaltungsstrafverfahren
Einstellung des Verfahrens
Die Behörde stellt das Verfahren mit Bescheid ein, wenn etwa die vorgeworfene Tat nicht erwiesen werden kann oder der Sachverhalt keine Verwaltungsübertretung darstellt.
Ermahnung
Anstelle einer Strafe kann die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen eine Ermahnung aussprechen. Eine Ermahnung erfolgt mit Bescheid.
Straferkenntnis
Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass eine Verwaltungsübertretung begangen wurde, erlässt sie ein Straferkenntnis. Dieses enthält u.a. die begangene Tat, die verhängte Strafe sowie eine Kostenentscheidung.
Beschwerde gegen ein Straferkenntnis - Rechtsmittel
Gegen ein Straferkenntnis kann Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht erhoben werden.
Mit der Beschwerde kann insbesondere beantragt werden, das Verfahren einzustellen oder die verhängte Geldstrafe zu reduzieren.
Die Beschwerdefrist beträgt vier Wochen ab Zustellung des Straferkenntnisses.
Die Beschwerde hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die verhängte Geldstrafe vorerst nicht bezahlt werden muss.
Zudem gilt das Verschlechterungsverbot: Hat nur der Beschuldigte Beschwerde erhoben, darf das Verwaltungsgericht keine höhere Strafe verhängen als die Behörde im angefochtenen Straferkenntnis.
Wichtig ist auch: Eine mündliche Beschwerdeverhandlung muss bereits in der Beschwerde beantragt werden. Andernfalls kann das Verwaltungsgericht unter Umständen ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
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Kosten im Verwaltungsstrafverfahren
Wird ein Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, besteht kein Anspruch auf Ersatz der eigenen Verteidigerkosten.
Kommt es hingegen zu einer Verurteilung, muss der Beschuldigte zusätzlich zur Strafe einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens leisten.
Für das Verfahren erster Instanz beträgt dieser Kostenbeitrag 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch EUR 10,00.
Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Kostenbeitrag 20 % der verhängten Strafe, ebenfalls mindestens EUR 10,00.
Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Das Verwaltungsgericht kann über die Beschwerde unterschiedlich entscheiden.
Es kann insbesondere:
das Straferkenntnis bestätigen,
das Straferkenntnis aufheben und das Verfahren einstellen,
anstelle einer Strafe eine Ermahnung aussprechen,
die verhängte Geldstrafe reduzieren oder
die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.
Wird ausschließlich die Höhe der Geldstrafe bekämpft, kann das Verwaltungsgericht die Geldstrafe reduzieren oder bestätigen. Eine Erhöhung ist wegen des Verschlechterungsverbots nicht möglich, wenn nur der Beschuldigte Beschwerde erhoben hat.
Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann der Beschuldigte eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche bzw. außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben
Die Rechtsmittelfrist beträgt in diesen Fällen sechs Wochen.
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Rechtsanwalt für Verwaltungsstrafrecht in Österreich
Ein Verwaltungsstrafverfahren sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Schon die erste Stellungnahme gegenüber der Behörde kann entscheidend sein.
Als Rechtsanwalt unterstütze ich Sie insbesondere bei:
der Prüfung des Tatvorwurfs,
der Akteneinsicht,
der Ausarbeitung einer Verteidigungsstrategie,
der Vertretung gegenüber Behörden im Ermittlungsverfahren,
der Erhebung von Beschwerden gegen Straferkenntnisse,
der Vertretung vor dem Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren sowie
der Prüfung weiterer Rechtsmittel an den Verfassungsgerichtshof und/oder den Verwaltungsgerichtshof.
Wenn Sie eine Aufforderung zur Rechtfertigung, eine Strafverfügung oder ein Straferkenntnis erhalten haben, empfiehlt sich rasches Handeln.
Die Fristen im Verwaltungsstrafrecht sind kurz und sollten keinesfalls versäumt werden.
Nehmen Sie frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch, bevor Sie eine Stellungnahme abgeben oder eine Strafe akzeptieren.