Schadenersatz in Österreich: Mag. Patrick Silber hilft

Durchsetzung Ihrer Schadenersatz-Ansprüche

Durch das Schadenersatzrecht kann der Geschädigte vom Schädiger Ersatz für seine Schäden fordern. Die Palette an möglichen Schäden ist weit und reicht von Schäden am Eigentum oder am eigenen Körper (Körperverletzung) bis hin zu Anlegerschäden oder zur entgangenen Urlaubsfreude.

Mag. Patrick Silber

Rechtsanwalt und Experte für Schadenersatz.

Schadenersatz Österreich

Im österreichischen Recht ist Schadenersatz immer in Geld zu leisten. Der Geschädigte soll einen Ausgleich für den erlittenen Schaden erhalten. Im Gegensatz zum anglo-amerikanischen Recht gibt es in Österreich keine punitive damages.

Darunter versteht man, dass der Schädiger dem Geschädigten nicht nur den entstandenen Schaden, sondern auch eine Strafzahlung leisten muss.

Der Geschädigte erhält daher mehr als seinen Schaden ersetzt.

Für einen Schadenersatzanspruch müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Schaden

  • Kausalität

  • Rechtswidrigkeit

  • Verschulden

„Ich helfe Ihnen bei der Druchsetzung Ihrer Schadenersatz-Ansprüche oder bei der Abwehr von Anspruchsforderungen.“

Schaden

Die erste Voraussetzung ist, dass der Geschädigte einen Schaden erlitten hat.

Dieser Schaden muss vom Schädiger verursacht worden sein:
Hätte der Schädiger die schädigende Handlung nicht gesetzt bzw. das gebotene Verhalten gesetzt, dann wäre der Schaden nicht eingetreten (= Kausalität).

Rechtswidrigkeit bedeutet, dass die Handlung des Schädigers gegen ein Schutzgesetz (z.B. Rechtsfahrgebot im Straßenverkehr), gegen eine Verkehrssicherungspflicht (z.B. Schutz einer Gefahrenquelle), gegen einen Vertrag oder gegen die guten Sitten verstößt.

Verschulden: rechtswidriges Verhalten

Unter Verschulden versteht man, dass das rechtswidrige Verhalten dem Schädiger persönlich vorgeworfen werden kann. Vereinfacht gesagt, hat der Schädiger entweder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt.

Vorsätzliches Handeln: bewusste und gewollte Verursachung des Schadens

Vorsätzliches Handeln bedeutet, dass der Schädiger den Schaden bewusst und gewollt verursacht hat und ihm dies auch bewusst war.

Fahrlässiges Handeln: außer Acht lassen der gebotenen Sorgfalt

Fahrlässiges Handeln bedeutet, dass der Schädiger die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

Man unterscheidet zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit:

  • Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt.

  • Leicht fahrlässig handelt derjenige, dem ein Fehler unterläuft, der jedem gewöhnlichen Menschen auch passieren könnte.

  • Die leichteste Form der Fahrlässigkeit ist ein minderer Grad des Versehens.

Schadenersatzpflicht

Schadenersatzpflichtig wird jeder Mensch grundsätzlich mit dem Erreichen des vierzehnten Lebensjahres. In Ausnahmefällen kann eine Schadenersatzpflicht auch schon davor bestehen.

Die Rechtsordnung unterscheidet zwischen der deliktischen Haftung und der vertraglichen Haftung. Vereinfacht gesagt, verstößt der Schädiger bei der deliktischen Haftung gegen Gesetze und bei der vertraglichen Haftung gegen seine vertraglichen Pflichten.

Deliktische Haftung

Bei der deliktischen Haftung muss der Geschädigte das Verschulden des Schädigers beweisen.

Vertragliche Haftung

Bei der vertraglichen Haftung muss der Schädiger beweisen, dass er den Schaden nicht verschuldet hat. Der Schädiger muss also beweisen, dass er weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat.

Unterschiede zwischen deliktischer und vertraglicher Haftung

Im Rahmen der deliktischen Haftung werden bloße Vermögensschäden (= reine Geldschäden) nicht ersetzt.

Hingegen muss der Schädiger im Rahmen seiner vertraglichen Haftung auch bloße Vermögensschäden ersetzen. Wenn sich der Schädiger eines Gehilfen bedient hat, haftet er im Rahmen der Vertragshaftung dem Geschädigten auch für das Verschulden seines Gehilfen wie für sein eigenes:

So haftet beispielsweise der Malermeister seinem Auftraggeber für den Schaden, den sein Lehrling dem Auftraggeber im Rahmen der Auftragserfüllung zufügt (z.B. Schäden im Parkettboden). Bei der deliktischen Haftung haftet der Schädiger für seinen Gehilfen nur unter sehr engen Voraussetzungen.

Verjährung von Schadenersatzansprüchen

Schadenersatzansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Die dreißigjährige Verjährungsfrist gilt nur in Ausnahmefällen!

Daher sollten Sie mich umgehend nach dem Schadenseintritt kontaktieren, damit wir Ihren Schaden rechtzeitig geltend machen können!

Kontaktieren Sie mich direkt nach dem Schadenseintritt!

Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen:

Schadenersatzansprüche müssen durch Klage bei den Zivilgerichten durchgesetzt werden.

  • Kläger ist der Geschädigte.

  • Der Schädiger ist der Beklagte.

  • Zuständig für Schadenersatzansprüche sind die Bezirks- oder Landesgerichte.

  • Für Klagen mit einem Streitwert bis zu EUR 15.000,00 sind die Bezirksgerichte zuständig.

  • Für Klagen mit einem Streit über EUR 15.000,00 sind die Landesgerichte zuständig.

  • Klagen auf Schadenersatz sind Leistungsklagen.

Dies bedeutet, dass der Beklagte zur Zahlung eines Geldbetrages verurteilt werden soll. Oft wird diese Leistungsklage mit einer Feststellungsklage kombiniert:

Das Gericht soll neben der Zahlungspflicht des Beklagten auch seine Haftung für zukünftige Schäden feststellen. 

Schadenersatzverfahren

Schadenersatzverfahren sind dadurch gekennzeichnet, dass regelmäßig Sachverständigengutachten zur Ermittlung der Schadensursache und der Schadenshöhe eingeholt werden.

Daher ist mit Schadenersatzverfahren ein hohes Prozess- und Kostenrisiko verbunden.

Gerne berate ich Sie umfassend bei der Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche! Ich vertrete Sie in folgenden Schadenersatzverfahren:

  • Personenschäden (Körperverletzung und Schmerzengeld)

  • Arbeitsunfälle

  • Dienstnehmerhaftung

  • Schadenersatzansprüche zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern und Dritten im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis

  • Abwehr von unberechtigten Schadenersatzansprüchen im Zivil- und im Strafverfahren

  • Vertretung als Privatbeteiligter (Geschädigter) im Strafverfahren

  • Arzthaftung (Zivil- und Strafverfahren)

  • Anlegerschäden

  • Bauschäden

Durchsetzung Ihrer Ansprüche oder Abwehr von unberechtigten Ansprüchen?

Geschädigte als Privatbeteiligte im Strafverfahren

Opfer einer Straftat haben die Möglichkeit, sich dem Strafverfahren gegen den Täter als Privatbeteiligte anzuschließen und Schadenersatz vom Täter zu fordern.

Darüber hinaus haben Privatbeteiligte u.a. das Recht auf Akteneinsicht, auf Teilnahme an der Hauptverhandlung und ein Rechtsmittelrecht.

Weiters können Privatbeteiligte die Aufnahme von Beweisen beantragen und gegen die Einstellung des Strafverfahrens vorgehen.

Daher ist die Beauftragung eines Privatbeteiligtenvertreters bzw. eines Rechtsanwalts ratsam.

Je früher Sie mich mit Ihrer Vertretung beauftragen, desto besser können wir Ihre Ansprüche als Opfer einer Straftat durchsetzen.

Das Strafverfahren bietet Privatbeteiligten den Vorteil, dass sie ihre Schadenersatzansprüche gegen den Täter aus dessen Straftat kostengünstig und effektiv durchsetzen können. Im Falle der Verurteilung des Täters kann das Gericht dem Privatbeteiligten Schadenersatz zusprechen.

In diesem Fall muss der Täter dem Privatbeteiligten auch dessen Verfahrenskosten nach den gesetzlichen Bestimmungen ersetzen.

Der Privatbeteiligte kann aufgrund des Strafurteils auch gegen den Täter Exekution führen und seine Ansprüche durchsetzen.

Selbst wenn der Täter freigesprochen oder nicht verurteilt wird, kann der Privatbeteiligte den Täter immer noch auf Schadenersatz zivilrechtlich klagen.

Selbiges gilt, wenn der Täter zwar verurteilt wird, das Gericht aber dem Privatbeteiligten keinen Schadenersatz zuspricht.

Gerne übernehme ich Ihre Vertretung als Opfer und Privatbeteiligter im Strafverfahren! Aufgrund meiner Tätigkeit als Strafverteidiger bin ich mit den Regeln des Strafverfahrens bestens vertraut.

Kontaktieren Sie mich früh genug!

Abwehr von Schadenersatzansprüchen im Zivilverfahren

Als angeblicher Schädiger und Beklagter in einem Zivilverfahren ist besondere Eile und Vorsicht geboten:

Im bezirksgerichtlichen Verfahren und daher bei Streitwerten bis EUR 15.000,00 wird Ihnen meist ein bedingter Zahlungsbefehl oder eine Klage zugestellt werden.

Gegen den bedingten Zahlungsbefehl müssen Sie binnen vier Wochen ab Zustellung Einspruch erheben, wenn Sie die Ansprüche für unbegründet halten.

Wird Ihnen die Klage gemeinsam mit einer Ladung für eine Verhandlung zugestellt, muss diese Verhandlung entsprechend vorbereitet werden.

Insbesondere sollte ein Schriftsatz fristgerecht vor dieser Verhandlung bei Gericht eingebracht und dem Kläger zugestellt werden.

Verfahren vor Bezirksgerichten

In Verfahren vor den Bezirksgerichten besteht in Verfahren mit einem Streitwert über EUR 5.000,00 absolute Anwaltspflicht (= Der Kläger/Beklagte muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen).

Verfahren vor dem Landesgericht

Im Verfahren vor dem Landesgericht und daher bei Streitwerten über EUR 15.000,00 wird Ihnen ebenfalls ein bedingter Zahlungsbefehl (bis EUR 75.000,00) oder eine Klage zugestellt werden.

In Verfahren vor den Landesgerichten besteht absolute Anwaltspflicht.

Gegen den bedingten Zahlungsbefehl müssen Sie binnen vier Wochen ab Zustellung Einspruch erheben, wenn Sie die Ansprüche für unbegründet halten.

Gegen die Klage muss binnen vier Wochen eine Klagebeantwortung erstattet werden.

Einspruch gegen Zahlungsbefehl vom Rechtsanwalt

Sowohl der Einspruch gegen den Zahlungsbefehl als auch die Klagebeantwortung muss von einem Rechtsanwalt eingebracht werden.

Sowohl im Verfahren vor dem Bezirksgericht als auch im Verfahren vor dem Landesgericht gilt, dass der Zahlungsbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn Sie den Einspruch nicht fristgerecht erheben.

Wenn Sie keine Klagebeantwortung erstatten oder nicht zur Verhandlung kommen, kann der Kläger ein Versäumungsurteil beantragen.

Dieses ist ebenfalls rechtskräftig und vollstreckbar. In allen Fällen kann der Kläger gegen Sie Exekution führen.

Schnelle Reaktion bei Zahlungsbefehlen oder Klagen

Daher sollten Sie ehestmöglich reagieren, wenn Ihnen ein Zahlungsbefehl oder eine Klage zugestellt wird. Gerne können Sie sich in diesem Fall an mich wenden, damit wir gemeinsam die Strategie zur Schadensabwehr festlegen können!

Als angeblicher Schädiger kann man im Schadenersatzprozess beispielsweise einwenden, dass man den Schaden nicht verursacht hat, den Geschädigten ein Mitverschulden trifft und/oder die geltend gemachten Schäden überhöht sind.

In Schadenersatzverfahren werden regelmäßig Sachverständigengutachten zur Ermittlung der Schadensursache und der Schadenshöhe eingeholt.

Daher ist mit Schadenersatzverfahren ein hohes Prozess- und Kostenrisiko verbunden. Gerne berate ich Sie umfassend bei der Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche!

Ich helfe Ihnen bei der Abwehr von Schadenersatz Ansprüchen.

Abwehr von Schadenersatzansprüchen im Strafverfahren

Als angeblicher Täter ist man in Strafverfahren regelmäßig damit konfrontiert, dass sich angebliche Opfer dem Strafverfahren als Privatbeteiligte anschließen und Schadenersatz fordern.

Das Strafverfahren ist für angeblich Geschädigte eine besonders gute und kosteneffiziente Möglichkeit, ihre Schadenersatzansprüche durchzusetzen.

Weiters haben Privatbeteiligte im Strafverfahren u.a. das Recht auf Akteneinsicht, auf Teilnahme an der Hauptverhandlung und ein Rechtsmittelrecht. Weiters können Privatbeteiligte die Aufnahme von Beweisen beantragen und gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen Sie vorgehen.

Zudem wählen Privatbeteiligte in der Regel einen Privatbeteiligtenvertreter, meist einen Rechtsanwalt, der ihre Ansprüche durchsetzt.

Somit sind Sie neben dem Staatsanwalt mit einem weiteren Verfahrensgegner konfrontiert. Dies gilt es ebenfalls bei der Verteidigung bzw. der Schadensabwehr zu berücksichtigen.

Schadenersatz für den Geschädigten bei einer Verurteilung

Im Falle der Verurteilung spricht das Gericht den angeblich Geschädigten oft auch Schadenersatz zu. Daher ist eine aktive Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren erforderlich, um potentielle Schadenersatzansprüche gegen Sie erfolgreich abzuwehren:

Rechte als Beschuldigter

Als Beschuldigter haben Sie das Recht, die Aussage zu verweigern und einen Strafverteidiger zu beauftragen. Machen Sie von diesem Recht Gebrauch und kontaktieren Sie mich umgehend!

Es gilt folgender Grundsatz:
„Keine Aussage ohne Rechtsanwalt und Aktenkenntnis!“

Die Beschuldigteneinvernahme ist für den weiteren Verlauf des Strafverfahrens entscheidend, weil sich der Beschuldigte erstmalig zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äußern kann. Diese Einvernahme muss daher bestens vorbereitet sein.

Dazu ist die Kenntnis des Strafaktes und die Besprechung mit einem Strafverteidiger erforderlich. Ein Fehler bei der Beschuldigteneinvernahme kann im weiteren Verfahren gar nicht bzw. nur mehr schwer korrigiert werden.

Beauftragung des Rechtsanwaltes

Sobald Sie mich beauftragt haben, lege ich gegenüber der Kriminalpolizei bzw. der Staatsanwaltschaft Vollmacht und beantrage Akteneinsicht.

Nach der Akteneinsicht bespreche ich die Ermittlungsergebnisse mit Ihnen und wir legen gemeinsam die Verteidigungsstrategie fest.

Da es nur zur Anklageerhebung und daher zu einem Zuspruch von Schadenersatz kommt, wenn für die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch ist, bedarf die Hauptverhandlung als Herzstück des Hauptverfahrens einer intensiven Vorbereitung und einer überzeugenden Verteidigungsstrategie.

Daher ist die Beauftragung eines Strafverteidigers bzw. Rechtsanwalts ratsam.

Je früher Sie mich mit Ihrer Verteidigung beauftragen, desto besser können wir die Hauptverhandlung intensiv vorbereiten und eine möglichst effektive Verteidigungsstrategie wählen, um auch Schadenersatzansprüche gegen Sie abzuwehren.

In der Hauptverhandlung werde ich diese Verteidigungsstrategie gemeinsam mit Ihnen umsetzen und alles vorbringen, was für Sie spricht.

Zudem werde ich die Einhaltung Ihrer Rechte sicherstellen und sämtliche Angriffs- und Verteidigungsmittel ausschöpfen. Aufgrund meiner Tätigkeit als Strafverteidiger können Sie auch hier auf meine Erfahrung zählen!

Schadenersatzforderung trotz Freisprechung

Selbst wenn im Strafverfahren kein Zuspruch von Schadenersatz an das Opfer erfolgt, weil Sie beispielsweise freigesprochen werden, bedeutet dies nicht, dass die angeblich Geschädigten von Ihnen keinen Schadenersatz mehr fordern können. Die Praxis zeigt, dass angeblich Geschädigte nach Abschluss des für sie negativen Strafverfahrens eine Klage auf Schadenersatz gegen den angeblichen Schädiger bei den Zivilgerichten einbringen.

Oft werden auch die Ergebnisse des Strafverfahrens im Zivilverfahren verwertet.

Daher sollten Sie ehestmöglich reagieren, wenn Ihnen ein Zahlungsbefehl oder eine Klage zugestellt wird. Gerne können Sie sich in diesem Fall an mich wenden, damit wir gemeinsam die Strategie zur Schadensabwehr festlegen können!

Kompetente Beratung zur Abwehr von Schadenersatz Ansprüchen.

Personenschäden – Körperverletzung und Schmerzengeld

Wer vom Schädiger am Körper verletzt wird, hat Anspruch auf Schmerzengeld, Ersatz der Heilungskosten und Ersatz des Verdienstentgangs (§ 1325 ABGB).

Unter gewissen Umständen erhält der Geschädigte auch eine Verunstaltungsentschädigung (z.B. für eine gut sichtbare Narbe im Gesicht).

Das Schmerzengeld soll grundsätzlich eine einmalige Abfindung für sämtliche Schmerzen sein. Die Verunstaltungsentschädigung gebührt ebenfalls als Einmalbetrag in Geld. Der Geschädigte erhält daher vom Schädiger einen Geldbetrag, mit dem sämtliche bestehende und zukünftige Schäden abgegolten sind. Das Schmerzengeld wird nach Tagen bemessen und gliedert sich in leichte, mittlere und starke Schmerzen.

Höhe von Schmerzengeld in Österreich

Die Höhe der Schmerzengeldsätze für leichte, mittlere und starke Schmerzen unterscheiden sich von Gericht zu Gericht.

Mit Stand Februar 2023 erhielten Geschädigte in Österreich durchschnittlich für leichte Schmerzen zwischen EUR 110,00 bis 150,00, für mittlere Schmerzen zwischen EUR 220,00 und EUR 270,00 und für starke Schmerzen zwischen EUR 330 bis EUR 360,00, vereinzelt sogar über EUR 400,00, pro Tag zugesprochen.

Es handelt sich um Durchschnittswerte, die je nach Fall und zuständigem Gericht nach oben und unten abweichen können.

Höhe von Schmerzengeld in Deutschland

Im Vergleich zu Deutschland wird Schmerzengeld in Österreich geringer zugesprochen:

Das bis dato höchste Schmerzengeld in Höhe von EUR 320.000,00 hat ein Geschädigter im Jahr 2021 für eine Querschnittsschädigung mit sehr schweren Folgen vom Gericht zugesprochen erhalten (5 Ob 202/20x).

Ersatz von Heilungskosten, Besuchskosten, Wohnungsumbau und Einkommensverlust

  • Der Ersatz der Heilungskosten umfasst die Kosten des Geschädigten für seine Heilbehandlung sowie gegebenenfalls die Kosten für eine Pflege- und/oder Haushaltshilfe. Die Kosten für die Heilbehandlung werden nur soweit ersetzt, als diese nicht vom gesetzlichen Krankversicherungsträger (z.B. ÖGK) ersetzt wurden.

  • Weiters werden auch Besuchskosten von nahen Angehörigen, die für den Heilungsverlauf dienlich sind, ersetzt (z.B. die Anreisekosten).

  • Unter bestimmten Umständen werden dem Geschädigten auch die Kosten für einen behindertengerechten Wohnungsumbau oder für die Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeuges ersetzt.

  • Sofern der Geschädigte aufgrund seiner Körperverletzung auch einen Verdienstentgang (= Einkommensverlust) erleidet, muss ihm der Schädiger auch diesen Schaden ersetzen. Der Verdienstentgang, meist wird die Erwerbsfähigkeit durch die Verletzungsfolgen gemindert, wird regelmäßig in Form einer Geldrente (meist monatlich) ersetzt.

  • Auch beim Verdienstentgang müssen Leistungen der Sozialversicherungsträger (z.B. der PVA für eine Berufsunfähigkeitspension) berücksichtigt werden.

Berechnung des Schmerzengeldes

Generell lässt sich sagen, dass für die Berechnung des Schmerzengeldes, der Heilungskosten und des Verdienstentgangs im Gerichtsverfahren Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen.

Der begehrte Schadenersatzbetrag muss aber bereits in der Klage angegeben werden.

Daher ist die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung erforderlich, um den Schadenersatzbetrag zumindest annährend richtig zu bemessen.

Sie wurden an Ihrem Körper verletzt oder geschädigt?
Gerne unterstütze ich Sie bei Ihrer Klage auf Schadenersatz und führe den Prozess für Sie!

Beratung für Schmerzengeld bei Körperverletzungen?

Haftung bei Arbeitsunfällen

Der Dienstgeber haftet seinem Dienstnehmer für Schäden in Folge eines Arbeitsunfalls nur, wenn der Dienstgeber den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat (§ 333 ASVG).

Daher haftet der Dienstgeber seinem Dienstnehmer nicht, wenn er den Arbeitsunfall seines Dienstnehmers leicht oder grob fahrlässig verursacht hat.

Diese Haftungsbefreiung gilt auch für den Aufseher im Betrieb. Das sind Arbeitnehmer, die im Betrieb zur Zeit des Unfalls eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und Selbständigkeit verbundene Stellung haben. Die Frage, wer Aufseher im Betrieb ist, ist eine Frage des Einzelfalls.

Die Rechtsprechung zu diesem Begriff ist sehr umfassend und einzelfallbezogen.

Insbesondere Dienstnehmer, die am Arbeitsunfall beteiligt waren, können als Aufseher im Betrieb in Frage kommen. Letztlich wird diese Frage leider erst im Prozess geklärt werden können.

 Daher ist für Dienstnehmer, die bei einem Arbeitsunfall beteiligt waren, in Schadenersatzprozessen besondere Vorsicht geboten:

Werden diese Dienstnehmer nicht als Aufseher im Betrieb eingestuft, haften sie dem geschädigten Dienstnehmer für die Folgen des Arbeitsunfalls auch bei grober und leichter Fahrlässigkeit.

Hinzu kommt eine Haftung gegenüber den Trägern der Sozialversicherung (z.B. der ÖGK) für Leistungen, die diese an den im Zuge des Arbeitsunfalls verletzten Arbeitnehmer nach dem Gesetz erbringen mussten.

Im Gegensatz dazu haftet der Dienstgeber den Trägern der Sozialversicherung (z.B. der AUVA) für Leistungen, die diese an den im Zuge des Arbeitsunfalls verletzten Arbeitnehmer nach dem Gesetz erbringen mussten, nur, wenn sie den Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Dies gilt auch für den Aufseher im Betrieb.

Daher ist auch als Dienstgeber bei Schadenersatzprozessen von Dienstnehmern, die Schäden aus einem Arbeitsunfall geltend machen, besondere Vorsicht geboten. Zwar kann eine Haftung gegenüber dem Dienstnehmer oft abgewehrt werden. Bereits in Fällen von grober Fahrlässigkeit kann der Dienstgeber mit Schadenersatzansprüchen der Träger der Sozialversicherung (z.B. der AUVA) konfrontiert sein. Selbiges gilt für den Aufseher im Betrieb.

Oft wird aufgrund eines Arbeitsunfalls auch ein Strafverfahren durchgeführt. Trotz des Haftungsausschlusses gegenüber dem geschädigten Dienstnehmer kann daher eine strafrechtliche Verurteilung drohen.

Daher ist die Beauftragung eines Strafverteidigers bzw. Rechtsanwalts ratsam.

Je früher Sie mich mit Ihrer Verteidigung beauftragen, desto besser können wir Ihre Verteidigung intensiv vorbereiten und eine möglichst effektive Verteidigungsstrategie wählen.

Ich stehe Ihnen beratend zur Seite.

Haftung des Dienstnehmers für Schäden seines Dienstgebers

Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz regelt u.a. Fälle, in denen der Dienstnehmer seinem Dienstgeber bei der Erbringung seiner Dienstleistungen einen Schaden verursacht.

Höhe des Ersatzanspruches

Die Höhe des Ersatzanspruches richtet sich nach dem Grad des Verschuldens des Dienstnehmers und wird vom Gericht festgesetzt:

  • Bei einer entschuldbaren Fehlleistung (= geringster Grad der Fahrlässigkeit) haftet der Dienstnehmer dem Dienstgeber nicht.

  • Bei leichter Fahrlässigkeit kann das Gericht den Schadenersatzanspruch des Dienstgebers bis auf „null“ mäßigen.

  • Bei grober Fahrlässigkeit kann das Gericht zwar auch den Schadenersatzanspruch des Dienstgebers mäßigen, eine Mäßigung auf „null“ ist aber nicht möglich.

Sowohl bei der leichten als auch bei der groben Fahrlässigkeit muss das Gericht bei der Höhe der Ersatzpflicht des Dienstnehmers auf folgende Umstände Bedacht nehmen:

  1. auf das Ausmaß der mit der ausgeübten Tätigkeit verbundenen Verantwortung,

  2. inwieweit bei der Bemessung des Entgelts ein mit der ausgeübten Tätigkeit verbundenes Wagnis berücksichtigt worden ist,

  3. auf den Grad der Ausbildung des Dienstnehmers,

  4. auf die Bedingungen, unter denen die Dienstleistung zu erbringen war und

  5. ob mit der vom Dienstnehmer erbrachten Dienstleistung erfahrungsgemäß die nur schwer vermeidbare Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens verbunden ist.

All dies gilt auch, wenn dem Dienstgeber durch im gemeinsamen Haushalt mit dem Dienstnehmer lebende Personen im Zusammenhang mit Arbeiten im Homeoffice ein Schaden zugefügt wird.

Für vorsätzlich zugefügte Schäden haftet der Dienstnehmer seinem Dienstgeber immer in voller Höhe.

Leichte Fahrlässigkeit

Auf leichter Fahrlässigkeit beruhende Schadenersatzansprüche des Dienstgebers gegen den Dienstnehmer erlöschen, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden können, gerichtlich geltend gemacht werden.

Grobe Fahrlässigkeit

Auf grober Fahrlässigkeit beruhende Schadenersatzansprüche des Dienstgebers gegen den Dienstnehmer müssen binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend gemacht werden, sofern nach dem Gesetz, dem Kollektivvertrag oder dem Dienstvertrag nicht andere Fristen gelten.

Während des aufrechten Dienstverhältnisses ist eine Aufrechnung von Schadenersatzansprüche des Dienstgebers gegen den Dienstnehmer mit Entgeltansprüchen nur zulässig, wenn der Dienstnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugehen der Aufrechnungserklärung dieser widerspricht.

Nach der Beendigung des Dienstverhältnisses besteht diese Beschränkung nicht mehr.

Beratung für Schmerzengeld bei Körperverletzungen?

Haftung des Dienstnehmers für Schäden von Dritten

Wird ein Dienstnehmer zum Ersatz des Schadens herangezogen, den er bei Erbringung seiner Dienstleistungen einem Dritten (z.B. einem Kunden des Dienstgebers) zugefügt hat, gilt folgendes:

Der Dienstnehmer muss dies dem Dienstgeber unverzüglich mitteilen. Falls der Dienstnehmer bereits eine Klage erhalten hat, muss er dem Dienstgeber den Streit verkünden.

Dies bedeutet, dass er den Dienstgeber auffordert, dem Verfahren als Streithelfer auf seiner Seite beizutreten und ihn ihm Verfahren gegen den Geschädigten zu unterstützen.

Versehen: entschuldbare Fehlleistung

Eine weitere Besonderheit besteht, wenn der Dienstnehmer im Einverständnis mit dem Dienstgeber oder auf Grund eines rechtskräftigen Urteils dem Dritten den durch ein Versehen (entschuldbare Fehlleistung, leichte oder grobe Fahrlässigkeit) zugefügten Schaden ersetzt:

In diesem Fall kann der Dienstnehmer vom Dienstgeber den Schadenersatzbetrag und den Ersatz seiner notwendigen Prozesskosten fordern.

Höhe des Schadenersatzes

Die Höhe dieses Ersatzes richtet sich nach dem Grad des Verschuldens. Bei einer entschuldbaren Fehlleistung kann der Dienstnehmer von seinem Dienstgeber zur Gänze Ersatz fordern.

Bei leichter Fahrlässigkeit ist ebenfalls ein gänzlicher Ersatz möglich, bei grober Fahrlässig hingegen nur ein teilweiser Ersatz. Das Mäßigungsrecht obliegt dem Gericht.

Für vorsätzlich zugefügte Schäden haftet der Dienstnehmer seinem Dienstgeber immer in voller Höhe.

Auf leichter Fahrlässigkeit beruhende Ansprüche des Dienstnehmers gegen den Dienstgeber erlöschen, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden können, gerichtlich geltend gemacht werden.

Auf grober Fahrlässigkeit beruhende Ansprüche des Dienstnehmers gegen den Dienstgeber müssen binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend gemacht werden, sofern nach dem Gesetz, dem Kollektivvertrag oder dem Dienstvertrag nicht andere Fristen gelten.

Während des aufrechten Dienstverhältnisses ist eine Aufrechnung dieser Ansprüche mit Entgeltansprüchen nur zulässig, wenn der Dienstnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugehen der Aufrechnungserklärung dieser widerspricht. Nach der Beendigung des Dienstverhältnisses besteht diese Beschränkung nicht mehr.

Sie können auf meine kompetente Beratung zählen.

Haftung des Dienstgebers für Schäden seines Dienstnehmers gegenüber Dritten

Wird ein Dienstgeber vom Dritten (z.B. seinem Kunden) zum Ersatz des Schadens herangezogen, den sein Dienstnehmer bei Erbringung seiner Dienstleistungen dem Dritten zugefügt hat, gilt Folgendes:

Der Dienstgeber muss dies seinem Dienstnehmer unverzüglich mitteilen. Falls der Dienstgeber bereits eine Klage erhalten hat, muss er seinem Dienstnehmer den Streit verkünden.

Dies bedeutet, dass er seinen Dienstnehmer auffordert, dem Verfahren als Streithelfer auf seiner Seite beizutreten und ihn ihm Verfahren gegen den Geschädigten zu unterstützen.

Eine weitere Besonderheit besteht, wenn der Dienstgeber im Einverständnis mit seinem Dienstnehmer oder auf Grund eines rechtskräftigen Urteils dem Dritten den durch ein Versehen (entschuldbare Fehlleistung, leichte oder grobe Fahrlässigkeit) seines Dienstnehmers zugefügten Schaden ersetzt hat:

In diesen Fall kann der Dienstgeber von seinem Dienstnehmer den Schadenersatzbetrag und den Ersatz seiner notwendigen Prozesskosten nur eingeschränkt fordern. Die Höhe dieses Ersatzes richtet sich nach dem Grad des Verschuldens.

Bei einer entschuldbaren Fehlleistung kann der Dienstgeber von seinem Dienstnehmer keinen Ersatz fordern.

Bei leichter Fahrlässigkeit ist u.a. Umständen ebenfalls kein Ersatz möglich, bei grober Fahrlässig hingegen nur ein teilweiser Ersatz. Das Mäßigungsrecht obliegt dem Gericht.

Höhe der Ersatzpflicht

Sowohl bei der leichten als auch bei der groben Fahrlässigkeit muss das Gericht bei der Höhe der Ersatzpflicht des Dienstnehmers auf folgende Umstände Bedacht nehmen:

  1. auf das Ausmaß der mit der ausgeübten Tätigkeit verbundenen Verantwortung,

  2. inwieweit bei der Bemessung des Entgelts ein mit der ausgeübten Tätigkeit verbundenes Wagnis berücksichtigt worden ist,

  3. auf den Grad der Ausbildung des Dienstnehmers,

  4. auf die Bedingungen, unter denen die Dienstleistung zu erbringen war und

  5. ob mit der vom Dienstnehmer erbrachten Dienstleistung erfahrungsgemäß die nur schwer vermeidbare Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens verbunden ist.

Für vorsätzlich zugefügte Schäden haftet der Dienstnehmer seinem Dienstgeber immer in voller Höhe.

Auf leichter Fahrlässigkeit beruhende Ansprüche des Dienstgebers gegen seinen Dienstnehmer erlöschen, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden können, gerichtlich geltend gemacht werden.

Auf grober Fahrlässigkeit beruhende Ansprüche des Dienstgebers gegen seinen Dienstnehmer müssen binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend gemacht werden, sofern nach dem Gesetz, dem Kollektivvertrag oder dem Dienstvertrag nicht andere Fristen gelten.

Während des aufrechten Dienstverhältnisses ist eine Aufrechnung dieser Ansprüche mit Entgeltansprüchen nur zulässig, wenn der Dienstnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugehen der Aufrechnungserklärung dieser widerspricht.

Nach der Beendigung des Dienstverhältnisses besteht diese Beschränkung nicht mehr.

Sie sind Dienstgeber und suchen kompetente Beratung bei Schadenersatz bzw. Haftung?

Arzthaftung

Bei der Arzthaftung haftet der Arzt seinem Patienten entweder für einen Kunstfehler oder für einen Aufklärungsfehler.

Kunstfehler

Bei einem Kunstfehler ist dem Arzt bei der Behandlung/der Operation ein Fehler unterlaufen, der zu einem Schaden des Patienten führt.

Verletzung der Aufklärungspflicht

Bei der Verletzung seiner Aufklärungspflicht hat der Arzt den Patienten nicht vollständig und umfassend über die Risiken einer Behandlung/eines Eingriffs oder über alternative Behandlungsmethoden aufgeklärt.

In der Folge verwirklicht sich ein Operations- oder Behandlungsrisiko, durch das der Patient einen Schaden erleidet.

Der Arzt hat den Patienten über dieses Risiko aber nicht aufgeklärt bzw. nicht über die alternative Behandlungsmethode ohne dieses Risiko informiert. Zudem ist die Behandlung des Patienten ohne dessen Einwilligung erfolgt.

Daher besteht für den Arzt auch das Risiko eines Strafverfahrens, weil jede Behandlung ohne Einwilligung auch eine Körperverletzung darstellen kann.

Sie haben durch eine Operation einen Schaden erlitten oder ein Patient erhebt unberechtigte Schadenersatzansprüche gegen Sie?
Gerne unterstütze ich Sie bei der Durchsetzung Ihrer  Schadenersatzansprüche bzw. bei der Abwehr von Schadenersatzansprüchen.

Oft wird aufgrund eines Arztfehlers auch ein Strafverfahren gegen den behandelnden Arzt geführt. Daher ist die Beauftragung eines Strafverteidigers bzw. Rechtsanwalts ratsam.

Je früher Sie mich mit Ihrer Verteidigung beauftragen, desto besser können wir Ihre Verteidigung intensiv vorbereiten und eine möglichst effektive Verteidigungsstrategie wählen.

Ich zeige Ihnen Ihre Schadenersatz-Möglichkeiten bei Arztfehlern.