Beratung Rechtsanwalt Kosten:
Mag. Patrick Silber


„Eine faire und transparente Honorargestaltung ist mir wichtig.“

Der Rechtsanwalt kann das Honorar mit seinem Mandanten frei vereinbaren.
Wird keine Vereinbarung getroffen, schuldet der Mandant seinem Rechtsanwalt eine angemessene Entlohnung.

Verschiedene Honorarmodelle

Da jeder Fall unterschiedlich ist, biete ich verschiedene Honorarmodelle an:

Ich verrechne meine Leistungen entweder nach Stundensatz, nach dem Rechtsanwaltstarif (Einheitssatz), nach den Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) oder aufgrund einer Pauschalvereinbarung.

Zu jedem Honorar kommt die gesetzliche Umsatzsteuer von 20% sowie Barauslagen (Gerichtsgebühren, Gebühren für Sachverständige und Zeugen etc.) hinzu.

Stundensatz

Beim Stundensatz wird ein fixer Satz pro Stunde vereinbart (z.B. EUR 240,00).

Die Leistungen werden anschließend mit einer bestimmten Taktung (z.B. im 5 Minutentakt, bei EUR 240,00 also EUR 20,00) abgerechnet.

Mit dem Stundensatz werden sämtliche Leistungen (z.B. Verrichtung einer Verhandlung oder Entwurf eines Schriftsatzes, aber auch E-Mails, Telefonate usw.) abgerechnet.

Ein Stundensatz wird oft für die Vertretung in Strafverfahren oder für eine Rechtsberatung vereinbart. 

Rechtsanwaltstarif

Der Rechtsanwaltstarif ist ein gesetzlicher Tarif (RATG).
Die Leistungen werden je nach Rechtssache bewertet und einer Tarifpost (Art der Leistung) zugeordnet.
Es gibt die Möglichkeit der Verrechnung nach Einzelleistungen und nach Einheitssatz.
Bei der Einzelleistung wird jede Leistung, wie beim Stundensatz, gesondert nach dem Tarif abgerechnet.

Beim Einheitssatz sind gewisse Leistungen durch einen Einmalbetrag abgegolten:
Wird eine Klage nach RATG (Einheitssatz) verrechnet, wird die Klage nach dem RATG zuzüglich eines Einheitssatzes verrechnet.
Mit diesem Einheitssatz sind beispielsweise sämtliche Korrespondenzen (z.B. E-Mails und Telefonate), aber auch Besprechungen betreffend den Klagsentwurf zwischen dem Mandanten und seinem Rechtsanwalt abgegolten.

Die Verrechnung nach RATG (Einheitssatz) wird oft in zivil- oder arbeitsrechtlichen Verfahren vereinbart.

Pauschalhonorar

Beim Pauschalhonorar wird für eine Leistung (z.B. Vertretung im Strafverfahren oder die Erstellung eines Vertrages) ein Fixpreis vereinbart.
Mit diesem Fixpreis sind sämtliche Leistungen abgegolten.
Hinzu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer von 20% sowie Barauslagen (Gerichtsgebühren, Grundbuchsgebühren, Firmenbuchgebühren, etc).
Ein Pauschalhonorar wird oft im Strafverfahren oder für eine Vertragserstellung vereinbart.

Allgemeine Honorar-Kriterien

Die „Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK)“ werden vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassen.
Die AHK enthalten Bemessungsgrundlagen für bestimmte Rechtsgebiete (z.B. dreifacher Bruttojahresbezug im Arbeitsrecht).
Die Abrechnung selbst erfolgt in Zivil- und Verwaltungssachen nach dem RATG (Einheitssatz).
Im Straf- und Disziplinarrecht sowie im Verwaltungsstrafrecht erfolgt die Abrechnung ebenfalls nach dem RATG oder direkt nach den AHK.
So gilt beispielsweise im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts ein Honorar von EUR 316,00 für die erste halbe Stunde und ein Honorar von EUR 158,00 für jede weitere halbe Stunde als angemessen.

Die Verrechnung nach den AHK wird oft für die Vertretung in Strafverfahren vereinbart.
Die AHK dienen oft als Bemessungsgrundlage für die Vertretung in Kündigungs- oder Entlassungsanfechtungsverfahren im Arbeitsrecht.
Die Verrechnung in diesen Verfahren erfolgt oft nach dem RATG.

Ihr Anwalt in Wien

Mit meiner juristischen Expertise stehe ich Ihnen zur Seite, um sicherzustellen, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben. Wenn Sie einen Anwalt benötigen, der für Sie kämpft und klare, sachkundige Ratschläge gibt, dann zögern Sie nicht. Kontaktieren Sie mich jetzt, und lassen Sie uns gemeinsam die besten Lösungen für Ihre rechtlichen Herausforderungen finden.

Erstberatung

Die Erstberatung dauert eine Stunde und kostet EUR 200,00 inkl. 20%-Umsatzsteuer.
Ich bespreche mit Ihnen die Sach- und Rechtslage sowie die nächsten Schritte. Nach der Erstberatung können Sie in Ruhe entscheiden, ob Sie mich beauftragen wollen.

Die Honorarvereinbarung bespreche ich mit Ihnen ebenfalls in der Erstberatung.

Rechtsschutzversicherung

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, suche ich gerne bei Ihrer Rechtsschutzversicherung um Deckung für Ihren Fall an.
In weiterer Folge rechne ich meine Leistungen direkt mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ab.
Sie brauchen sich diesbezüglich um nichts mehr zu kümmern.



„Ehrliche Preisgestaltung, klare Ergebnisse"

Kostenersatz in den einzelnen Verfahrensarten

Vom Honorar des Rechtsanwaltes ist der Kostenersatz in einem Verfahren zu unterscheiden.
Derjenige, der das Verfahren gewinnt, erhält vom Verfahrensgegner die Kosten seiner notwendigen und zweckmäßigen Rechtsverfolgung ersetzt.
Je nachdem, ob es sich um ein Zivil-, ein Straf-, ein Verwaltungsstraf- oder um ein Arbeitsrechtsverfahren handelt, ist der Kostenersatz anders geregelt bzw. gibt es überhaupt keinen Kostenersatz.

  • Das Strafverfahren umfasst das Ermittlungs-, Haupt- und Rechtsmittelverfahren.

  • Wird das Strafverfahren im Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt, erhält der Beschuldigte von der Republik Österreich keinen Kostenersatz.

  • Die Diversion ist mehr als die Einstellung des Ermittlungsverfahrens, aber weniger als die Anklageerhebung.

    Ergebnis der erfolgreichen Diversion ist, dass es zu keiner Verurteilung kommt.

    Es liegt zwar ein Sachverhalt vor, der angeklagt werden könnte, die Staatsanwaltschaft tritt aber unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig von der Anklageerhebung zurück. Der Beschuldigte muss sich zur Zahlung eines Geldbetrages, zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen oder zu einem Tatausgleich bereit erklären. Daneben kann dem Beschuldigten auch eine Probezeit in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten auferlegt werden.

    In allen diesen Fällen muss der Beschuldigte einen Pauschalkostenbeitrag von bis zu EUR 250,00 an die Staatsanwaltschaft bezahlen.

    Die Zahlung ist insoweit nachzusehen, als dadurch der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Beschuldigten und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, Schadensgutmachung, Tatfolgenausgleich oder die Erfüllung des Tatausgleichs gefährdet würde.

  • Das Hauptverfahren beginnt mit der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft.

    Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht eine Anklageschrift oder einen Strafantrag einbringt.

    Der Beschuldigte wird dadurch zum Angeklagten.

    Das Herzstück des Hauptverfahrens ist die Hauptverhandlung.

  • Wird der Beschuldigte vom Anklagevorwurf freigesprochen, erhält er vom Bund einen Pauschalbeitrag zu den Kosten seiner Verteidigung (§ 393a StPO).
    Der Pauschalbeitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Schwierigkeit der Verteidigung und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen.
    Die Höchstgrenze dieses Beitrages richtet sich danach, welches Gericht die Hauptverhandlung geführt hat und lässt sich wie folgt aufschlüsseln:
    Im Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht beträgt der Verteidigerkostenersatz maximal EUR 10.000,00.

    Das Geschworenengericht ist für Delikte mit lebenslanger Freiheitsstrafe (z.B. Mord) oder mit Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren sowie für bestimmte politische Delikte (z.B. nach dem Verbotsgesetz) zuständig.
    Im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht beträgt der Verteidigerkostenersatz maximal EUR 5.000,00.
    Das Schöffengericht ist für Delikt mit einer Strafdrohung von über fünf Jahren zuständig (z.B. Raub).
    Im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts beträgt der Verteidigerkostenersatz maximal EUR 3.000,00.
    Der Einzelrichter des Landesgerichts ist für Delikte mit einer Strafdrohung von mehr als einem Jahr zuständig.
    Im Verfahren vor dem Bezirksgericht beträgt der Verteidigerkostenersatz maximal EUR 1.000,00.

    Das Bezirksgericht ist für Delikte mit einer Strafdrohung bis zu einem Jahr zuständig. Es ist immer ein Einzelrichter zuständig.
    In der Praxis werden diese Höchstsätze kaum zugesprochen.
    Voraussetzung für den Zuspruch des Verteidigerkostenersatzes ist ein rechtskräftiger Freispruch und ein Antrag des Freigesprochenen innerhalb von drei Jahren nach seinem Freispruch.
    Bei einem Freispruch wird der Privatbeteiligte (= Opfer einer Straftat) mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

    Der Privatbeteiligte erhält daher keinen Kostenersatz vom Freigesprochenen im Strafverfahren und muss allfällige Kosten für seinen Privatbeteiligtenvertreter selbst tragen.

  • Wird der Angeklagte schuldig gesprochen, muss er auch die Kosten des Strafverfahrens bezahlen.
    Dies bedeutet, dass der Angeklagte nicht nur die Kosten seines Verteidigers, sondern auch die Kosten des Strafverfahrens bezahlen muss.

    Diese Kosten umfassen insbesondere einen Pauschalkostenbeitrag.

    Je nach Sachverhalt kommen allfällige Gebühren der Sachverständigen und beispielsweise die Kosten einer Sicherstellung oder einer Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte hinzu.
    Sämtliche Kosten des Strafverfahrens sind in § 381 Abs 1 StPO angeführt.

    Der Pauschalkostenbeitrag, den der Verurteilte an den Bund bezahlen muss, ist vom Gericht innerhalb der folgenden Grenzen zu bemessen:

    ● Im Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht von EUR 500,00 bis EUR 10 000,00

    ● Im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht von EUR 250,00 bis EUR 5.000,00

    ● Im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts von EUR 150,00 bis EUR 3.000,00

    ● Im Verfahren vor dem Bezirksgericht von EUR 50,00 bis EUR 1.000,00

    Die Kosten des Strafverfahrens sind jedoch vom Verurteilten nur insoweit einzutreiben, als dadurch weder der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Ersatzpflichtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, noch die Erfüllung der aus der strafbaren Handlung entspringenden Pflicht zur Schadensgutmachung gefährdet wird.

    Ist nach den im Verfahren hervorgekommenen Umständen anzunehmen, dass die Kosten des Strafverfahrens wegen Mittellosigkeit des Verurteilten auch nicht bloß teilweise hereingebracht werden können, so hat das Gericht gleich bei der Urteilsverkündung die Kosten für uneinbringlich zu erklären.

    Ebenso muss der Angeklagte im Falle eines Schuldspruchs dem Privatbeteiligten (= Opfer einer Straftat) die Kosten seines Rechtsvertreters (= Privatbeteiligtenvertreters) bezahlen.

    Diese Kosten bestimmen sich nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz und werden vom Gericht auf Antrag des Privatbeteiligtenvertreters bestimmt.

    Der Verurteilte kann sich zuvor zu diesen Kosten äußern.

    Der Beschluss, mit dem die Kosten des Privatbeteiligtenvertreters bestimmt werden, stellt einen Exekutionstitel dar und ist daher mit staatlichem Zwang vollstreckbar.

  • Im Rechtsmittelverfahren kann eine Verurteilung und die Höhe der Strafe sowie der Zuspruch von Schadenersatz an den Privatbeteiligten bekämpft werden.

    Wird der Verurteilte aufgrund seines Rechtsmittels freigesprochen, erhält er – wie im Hauptverfahren – einen pauschalen Verteidigerkostenersatz.

    Wird der Schuldspruch des Verurteilten vom Rechtsmittelgericht bestätigt bzw. wird er aufgrund eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft verurteilt, muss der Verurteilte die Kosten des Strafverfahrens – wie im Hauptverfahren – bezahlen.

    In diesem Fall sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zusätzliche Verfahrenskosten.

  • Im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsbehörden (z.B. Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) ist kein Kostenersatz vorgesehen.
    Der Beschuldigte muss seine Kosten bzw. die Kosten seines Verteidigers selbst tragen, wenn die Behörde das Verfahren gegen ihn einstellt.
    Wird über den Beschuldigten mit einem Straferkenntnis eine Verwaltungsstrafe (in der Regel eine Geldstrafe) verhängt, muss der Beschuldigte auch die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens bezahlen.

    Dies sind 10% der verhängten Verwaltungsstrafe, mindestens jedoch EUR 10,00.

    Gegen ein verurteilendes Straferkenntnis kann der Verurteilte Beschwerde an die Verwaltungsgerichte (z.B. Landes- oder Bundesverwaltungsgericht) erheben.
    Im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten ist kein Kostenersatz für den Fall einer erfolgreichen Beschwerde vorgesehen.
    Wird der Beschwerde nicht Folge gegeben, muss der Beschwerdeführer daher die Verwaltungsstrafe samt Verfahrenskosten an die Verwaltungsbehörde, die das Straferkenntnis erlassen hat, bezahlen.
    Gegen die Entscheidung der Verwaltungsgerichte kann der Beschuldigte eine (außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof und/oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben.
    Ist der Beschuldigte mit seiner (außerordentlichen) Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof erfolgreich, erhält er von der belangten Behörde einen pauschalierten Kostenersatz.

    Ebenso muss der Beschuldigte an die belangte Behörde einen pauschalierten Kostenersatz leisten, wenn er mit seiner (außerordentlichen) Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof scheitert.
    Im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof erhält der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einen Kostenersatz, wenn er mit seiner Beschwerde erfolgreich war.
    Die belangte Behörde erhält grundsätzlich keinen Kostenersatz vom Beschwerdeführer, wenn er mit seiner Beschwerde nicht erfolgreich war.

    Eine Ausnahme besteht für komplizierte Verfahren, in denen sich die belangte Behörde durch die Finanzprokuratur (= Anwalt und Berater der Republik Österreich) oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen musste.

  • Der Prozesskostenersatz im Zivilprozess richtet sich nach der Höhe des Obsiegens:
    Derjenige, der zur Gänze obsiegt, erhält seine Prozesskosten vom Prozessgegner zur Gänze ersetzt.
    Im Falle des teilweisen Obsiegens erfolgt der Prozesskostenersatz verhältnismäßig:
    Werden dem Kläger beispielsweise 80% seiner Forderung zugesprochen, muss ihm der Beklagte 80% seiner Prozesskosten ersetzen.
    Gleichzeitig muss der Kläger dem Beklagten 20% seiner Prozesskosten ersetzen, weil der Beklagte mit 20% „gewonnen“ hat.

    Zur Vereinfachung wird gegengerechnet:
    Der Kläger erhält vom Beklagten 60% seiner Prozesskosten ersetzt und muss dem Beklagten keinen Prozesskostenersatz leisten.

    Eine Besonderheit besteht im Falle der „Überklagung“:
    Dies bedeutet, dass der Kläger mehr als doppelt so viel eingeklagt hat, als ihm letztlich vom Gericht zugesprochen wird (z.B. eingeklagt sind EUR 100.000,00, zugesprochen werden aber lediglich EUR 20.000,00).

    In diesem Fall muss der Kläger dem Beklagten seine gesamten Prozesskosten ersetzen.

    Hängt der Prozessausgang von einem Sachverständigengutachten ab (z.B. bei Schmerzengeldverfahren), kommt es im Falle der Überklagung zur Prozesskostenteilung und in allen anderen Fällen der Klagsstattgebung in der Regel zum gänzlichen Kostenzuspruch.
    Dies bedeutet, dass der Kläger im Falle der Überklagung (mehr als doppelt so viel eingeklagt als zugesprochen) dem Beklagten ausnahmsweise keine Prozesskosten ersetzen muss.
    Im Falle der Klagsstattgebung und wenn keine Überklagung vorliegt, muss der Beklagte dem Kläger sämtliche Kosten ersetzen.

    Eine weitere Besonderheit besteht, wenn der Kläger mit seiner Klage nur mit einem geringen Teil unterliegt bzw. wenn es dem Beklagten gelingt, dass der Klage nur mit einem geringen Teil stattgegeben wird (z.B.: der Klage wird zu 98% stattgegeben bzw. die Klage wird zu 98% abgewiesen).

    Auch in diesem Fall erfolgt keine Gegenrechnung, sondern muss der Beklagte dem Kläger bzw. muss der Kläger dem Beklagten die gesamten Prozesskosten ersetzen.

    Im Zivilverfahren wird die Höhe des Prozesskostenersatzes nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (=RATG) bestimmt.

    Der Prozesskostenersatz gebührt samt 20%-Umsatzsteuer und umfasst neben den Rechtsanwaltskosten u.a. auch die Gerichtsgebühren sowie die Gebühren für Sachverständige, Zeugen und Dolmetscher.

  • Im arbeitsgerichtlichen Verfahren richtet sich der Prozesskostenersatz – wie im Zivilverfahren – nach dem Obsiegen:
    Derjenige, der zur Gänze obsiegt, erhält seine Prozesskosten vom Prozessgegner zur Gänze ersetzt.
    Im Falle des teilweisen Obsiegens erfolgt der Prozesskostenersatz verhältnismäßig:
    Werden dem Kläger beispielsweise 80% seiner Forderung zugesprochen, muss ihm der Beklagte 80% seiner Prozesskosten ersetzen.
    Gleichzeitig muss der Kläger dem Beklagten 20% seiner Prozesskosten ersetzen, weil der Beklagte mit 20% „gewonnen“ hat.

    Zur Vereinfachung wird gegengerechnet:
    Der Kläger erhält vom Beklagten 60% seiner Prozesskosten ersetzt und muss dem Beklagten keinen Prozesskostenersatz leisten.

    Wie im Zivilverfahren wird die Höhe des Prozesskostenersatzes nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (=RATG) bestimmt.
    Der Prozesskostenersatz gebührt samt 20%-Umsatzsteuer und umfasst neben den Rechtsanwaltskosten u.a. auch die Gerichtsgebühren sowie die Gebühren für Sachverständige, Zeugen und Dolmetscher.

    Eine wichtige Ausnahme von dieser Regel besteht in Verfahren über die Anfechtung einer Kündigung oder einer Entlassung nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG):

    In diesen Verfahren muss jede Prozesspartei ihre Kosten selbst tragen.

    Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer, der seine Kündigung bzw. Entlassung erfolgreich angefochten hat, keinen Prozesskostenersatz von seinem Arbeitgeber erhält.

    Ebenso erhält der Arbeitgeber keinen Prozesskostenersatz von seinem ehemaligen Arbeitnehmer, wenn die Anfechtungsklage seines ehemaligen Arbeitnehmers zurück- oder abgewiesen wird.

    In Anfechtungsverfahren betreffend eine Kündigung oder eine Entlassung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) wegen Behindertendiskriminierung gibt es einen Prozesskostenersatz für die Partei, die im Verfahren obsiegt.

Bitte beachten Sie folgendes:

Für jede Honorarvereinbarung gelten die jeweils gültigen „Autonomen Honorar-Kriterien (AHK)“, beschlossen vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK), und die vom ÖRAK empfohlenen Allgemeinen Auftragsbedingungen für Verbraucher/Unternehmer.

Die AHK können hier abgerufen werden.

Die Allgemeinen Auftragsbedingungen können hier für Verbraucher und hier für Unternehmer abgerufen werden.