Betrug nach § 146 StGB in Österreich: Strafe, Voraussetzungen und Verteidigung

Mann prüft am Schreibtisch Vertrag und Zahlungsaufforderung am Smartphone – Betrug nach § 146 StGB

Ein Betrugsvorwurf kann weitreichende strafrechtliche Konsequenzen haben.

Gerade im Arbeits- und Wirtschaftsleben, bei Online-Geschäften, Vertragsverhältnissen oder privaten Geldgeschäften ist die Grenze zwischen einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung und strafbarem Betrug nicht immer eindeutig.

Nicht jede falsche Behauptung ist automatisch Betrug. Ebenso führt nicht jede nicht bezahlte Rechnung oder nicht eingehaltene vertragliche Verpflichtung zu einer Strafbarkeit.

Entscheidend ist, ob sämtliche Voraussetzungen des § 146 StGB erfüllt sind:

Insbesondere Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung, Vermögensschaden und der erforderliche Vorsatz.

Als Beschuldigter von Betrugsvorwürfen ist daher im Einzelfall genau zu prüfen, was tatsächlich vereinbart wurde, welche Vorstellungen die Beteiligten hatten und vor allem, welcher Vorsatz zum maßgeblichen Zeitpunkt bestand.

Nachfolgend werden die wichtigsten Fragen zum Betrug im österreichischen Strafrecht beantwortet.

 

1. Wann liegt Betrug nach § 146 StGB vor?

Der Grundtatbestand des Betrugs ist in § 146 StGB geregelt.

Damit eine Person wegen Betrugs strafbar ist, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Täuschung über Tatsachen: Der Täter täuscht eine andere Person über einen tatsächlichen Umstand.

  • Irrtum: Durch die Täuschung wird beim Getäuschten ein Irrtum hervorgerufen oder aufrechterhalten.

  • Vermögensverfügung: Aufgrund dieses Irrtums nimmt der Getäuschte eine Handlung, Duldung oder Unterlassung vor, die sein eigenes Vermögen oder das Vermögen eines Dritten betrifft.

  • Vermögensschaden: Durch diese Verfügung entsteht ein Vermögensschaden.

  • Vorsatz und Bereicherungsabsicht: Der Täter muss vorsätzlich handeln und beabsichtigen, sich selbst oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern.

Diese Voraussetzungen müssen in einem entsprechenden Zusammenhang miteinander stehen: Die Täuschung muss den Irrtum verursachen, der Irrtum zur Vermögensverfügung führen und diese wiederum den Vermögensschaden bewirken.

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, liegt jedenfalls kein vollendeter Betrug nach § 146 StGB vor.

 

2. Welche Strafe droht bei Betrug in Österreich?

Welche Strafe bei Betrug droht, hängt insbesondere von der konkreten Begehungsweise, der Schadenshöhe und möglichen Qualifikationen ab.

Einfacher Betrug nach § 146 StGB

Der Grundtatbestand des Betrugs ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht.

Schwerer Betrug nach § 147 StGB

Ein schwerer Betrug liegt unter anderem bei bestimmten qualifizierten Täuschungsmitteln, z.B. falsche oder verfälschte Urkunden, oder aufgrund der Schadenshöhe vor.

Wer einen Betrug mit einem EUR 5.000,00 übersteigenden Schaden begeht, fällt unter § 147 StGB.

Bei den von § 147 Abs 1 und 2 erfassten Fällen beträgt die Strafdrohung grundsätzlich bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe.

Wird durch die Tat ein EUR 300.000,00 übersteigender Schaden herbeigeführt, beträgt der Strafrahmen ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.

Gewerbsmäßiger Betrug nach § 148 StGB

Eine weitere Qualifikation ist der gewerbsmäßige Betrug nach § 148 StGB.

Wer einen Betrug gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. Wird ein schwerer Betrug nach § 147 Abs 1 bis 2 gewerbsmäßig begangen, beträgt die Strafdrohung sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Die Frage, ob einfacher, schwerer oder gewerbsmäßiger Betrug vorgeworfen wird, hat somit unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der Strafe und die Verteidigungsstrategie im Strafverfahren.

 

3. Was gilt als Täuschung bei Betrug?

Unter einer Täuschung versteht man ein Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einer anderen Person eine falsche Vorstellung über Tatsachen hervorzurufen oder eine bereits bestehende Fehlvorstellung aufrechtzuerhalten.

Eine Täuschung kann insbesondere erfolgen durch:

  • ausdrücklich falsche Angaben,

  • das Entstellen oder Verschweigen maßgeblicher Umstände oder

  • schlüssiges bzw. konkludentes Verhalten.

Ein klassisches Beispiel für eine konkludente Erklärung ist die Bestellung in einem Restaurant. Wer Essen und Getränke im Restaurant bestellt, bringt damit grundsätzlich auch zum Ausdruck, dass er bereit und in der Lage ist, dafür zu bezahlen.

Entscheidend ist jedoch, dass sich die Täuschung auf Tatsachen bezieht. Tatsachen sind konkrete Umstände der Vergangenheit oder Gegenwart, die grundsätzlich überprüfbar und einem Beweis zugänglich sind. Reine Werturteile oder bloße Meinungsäußerungen reichen grundsätzlich nicht aus.

Nicht jede Vertragsverletzung ist Betrug

Für Beschuldigte ist diese Abgrenzung besonders bedeutsam. Wird beispielsweise eine Rechnung später nicht bezahlt oder eine versprochene Leistung nicht erbracht, beweist dies für sich allein noch keinen Betrug.

Für die strafrechtliche Beurteilung kann vielmehr entscheidend sein, welche Zahlungs- oder Leistungsabsicht bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestand.

Eine erst später eintretende Zahlungsunfähigkeit oder ein nachträgliches Scheitern eines Geschäfts ist von einem von Anfang an bestehenden Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz zu unterscheiden.

 

4. Wie wird der Vermögensschaden bei Betrug berechnet?

Ob ein Vermögensschaden im Sinn des § 146 StGB eingetreten ist, wird grundsätzlich anhand einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise beurteilt.

Dabei wird die Vermögenslage vor der täuschungsbedingten Verfügung mit jener danach verglichen. Entscheidend ist somit, ob das Vermögen des Betroffenen durch die Verfügung wirtschaftlich vermindert wurde.

 

5. Was ist der Unterschied zwischen Betrug und Diebstahl?

Betrug und Diebstahl sind beides Vermögensdelikte, unterscheiden sich aber grundlegend in der Art, wie der Vermögensverlust eintritt:

Beim Betrug führt die Täuschung dazu, dass das Opfer aufgrund eines Irrtums selbst eine Vermögensverfügung vornimmt.

Beim Diebstahl nach § 127 StGB nimmt der Täter hingegen eine fremde bewegliche Sache mit entsprechendem Vorsatz weg.

Vereinfacht gesagt:

  • Betrug: Das Opfer gibt den Vermögenswert aufgrund einer Täuschung selbst heraus.

  • Diebstahl: Der Täter nimmt die Sache gegen oder ohne den Willen des Berechtigten weg.

Die Abgrenzung kann schwierig werden, wenn eine Täuschung lediglich dazu dient, die anschließende Wegnahme zu ermöglichen.

 

6. Was ist der Unterschied zwischen Betrug, Untreue und Veruntreuung?

Auch die Abgrenzung des Betrugs zu Untreue und Veruntreuung spielt insbesondere in Wirtschaftsstrafverfahren eine wichtige Rolle.

Untreue nach § 153 StGB

Bei der Untreue nach § 153 StGB steht der Missbrauch einer eingeräumten Befugnis über fremdes Vermögen im Mittelpunkt.

Typische Fragestellungen können etwa Geschäftsführer, Prokuristen oder andere Personen betreffen, denen Befugnisse über fremdes Vermögen eingeräumt wurden.

Im Gegensatz zum Betrug ist eine Täuschung eines Dritten nicht notwendiger Bestandteil des Tatbestands.

Veruntreuung nach § 133 StGB

Bei der Veruntreuung nach § 133 StGB geht es hingegen um ein Gut, das dem Täter bereits anvertraut wurde und das er sich oder einem Dritten mit entsprechendem Vorsatz zueignet. Der Täter gelangt somit typischerweise nicht erst aufgrund einer Täuschung in den Besitz des Vermögenswertes.

 

7. Beschuldigt wegen Betrugs: Was sollte man jetzt tun?

Wer wegen Betrugs angezeigt wurde, eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten hat oder bereits mit Ermittlungen der Polizei beziehungsweise Staatsanwaltschaft konfrontiert ist, sollte den Tatvorwurf frühzeitig rechtlich prüfen lassen.

Gerade bei Betrugsverfahren kommt es häufig auf Details an:

  • Welche konkrete Täuschung wird behauptet?

  • Welche Tatsache soll falsch dargestellt worden sein?

  • Wer befand sich tatsächlich in einem Irrtum?

  • Welche Vermögensverfügung wurde vorgenommen?

  • Ist überhaupt ein wirtschaftlicher Schaden entstanden?

  • Wie wurde die Schadenshöhe berechnet?

  • Bestand bereits im maßgeblichen Zeitpunkt ein Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz?

  • Handelt es sich möglicherweise lediglich um eine zivilrechtliche Streitigkeit?

Eine vorschnelle Aussage kann die spätere Verteidigung erschweren. Beschuldigte haben das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen und sich vor einer Einvernahme mit einem Strafverteidiger zu beraten.

Eine wirksame Verteidigung bei einem Betrugsvorwurf beginnt daher regelmäßig mit der Prüfung des konkreten Tatvorwurfs und – sobald möglich – der Ermittlungsakten.

Betrugsverfahren können von einem überschaubaren Vorwurf bis zu umfangreichen Wirtschaftsstrafsachen mit zahlreichen Geschädigten, hohen Schadenssummen und umfangreichen Geschäftsunterlagen reichen.

Für die Verteidigung ist entscheidend, den Sachverhalt nicht nur strafrechtlich, sondern auch wirtschaftlich und beweisrechtlich zu analysieren. Insbesondere die Fragen nach Täuschung, Vorsatz, Vermögensschaden und Schadenshöhe bieten häufig entscheidende Ansatzpunkte.

Wenn gegen Sie wegen Betrugs nach § 146 StGB, schweren Betrugs nach § 147 StGB oder gewerbsmäßigen Betrugs nach § 148 StGB ermittelt wird, empfiehlt sich eine frühzeitige strafrechtliche Beratung.

Kontaktieren Sie meine Kanzlei für eine vertrauliche Ersteinschätzung Ihres Betrugsvorwurfs und die Entwicklung einer auf Ihren Fall abgestimmten Verteidigungsstrategie.

 
 

Über den Autor

Mag. Patrick Silber ist seit Jänner 2022 selbständiger Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Wien. Er studierte Rechtswissenschaften an der Universität Wien mit einem Erasmusaufenthalt an der University of Sheffield, absolvierte sein Gerichtspraktikum am Bezirksgericht Josefstadt und bei der Staatsanwaltschaft Korneuburg und legte 2020 die Rechtsanwaltsprüfung ab. Er ist zertifizierter Finanzstrafrechtsexperte.

Mitgliedschaften: Rechtsanwaltskammer Wien · Vereinigung österreichischer StrafverteidigerInnen · Austrian White Collar Crime Association · European Criminal Bar Association · Club der Strafverteidiger in Wien

Schwerpunkte in diesem Themenbereich: Strafrecht und Strafverteidigung, Finanzstrafrecht, Prozessrecht.

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