Ihr Anwalt für Schmerzengeld – Rechtsanwalt Silber

Rechtsanwalt für Schmerzengeld in Wien

  • Persönliche Beratung und Verteidigung auf Augenhöhe

  • Jahrelange Erfahrung als Anwalt für Schmerzengeld

  • Voller Einsatz für Ihren Fall

Mag. Patrick Silber

Rechtsanwalt für Schmerzengeld in Wien.

Allgemeine Infos

Wer vom Schädiger am Körper verletzt wird, hat Anspruch auf Schmerzengeld, Ersatz der Heilungskosten und Ersatz des Verdienstentgangs (§ 1325 ABGB). Beim Tod des Geschädigten müssen auch die Begräbniskosten sowie der Unterhalt der Hinterbliebenen vom Schädiger ersetzt werden.

Nicht nur der Geschädigte selbst, sondern auch seine nahen Angehörigen können aufgrund des Todes oder aufgrund schwerer Verletzungen des Geschädigten Schmerzengeld vom Schädiger erhalten. Das Schmerzengeld soll grundsätzlich eine einmalige Abfindung für sämtliche Schmerzen aufgrund körperlicher und/oder psychischer Schmerzen sein.

Der Geschädigte erhält daher vom Schädiger einen Geldbetrag, mit dem sämtliche bestehende und zukünftige Schäden abgegolten sind. Der Ersatz der Heilungskosten umfasst die Kosten des Geschädigten für seine Heilbehandlungen sowie gegebenenfalls die Kosten für eine Pflege- und/oder Haushaltshilfe. Sofern der Geschädigte aufgrund seiner Verletzungen auch einen Verdienstentgang (= Einkommensverlust) erleidet, muss ihm der Schädiger auch diesen Schaden ersetzen.

Der Verdienstentgang, meist wird die Erwerbsfähigkeit durch die Verletzungsfolgen gemindert, wird regelmäßig in Form einer Geldrente (meist monatlich) ersetzt. Unter gewissen Umständen erhält der Geschädigte auch eine Verunstaltungsentschädigung (z.B. für eine gut sichtbare Narbe im Gesicht). Die Verunstaltungsentschädigung gebührt ebenfalls als Einmalbetrag in Geld. Ansprüche auch Schmerzengeld können sowohl im Zivil- als auch im Strafverfahren geltend gemacht werden.

Ich vertrete Sie sowohl bei der Geltendmachung Ihrer Schmerzengeldansprüche als auch bei der Abwehr unberechtigter Schmerzengeldansprüche gegen Sie!

Zum Schmerzengeld

Das Schmerzengeld soll dem Geschädigten einen Ausgleich für die erlittenen körperlichen und seelischen Schmerzen bieten.

Es handelt sich um eine Globalentschädigung:

Dies bedeutet, dass der Geschädigte vom Schädiger einen Geldbetrag für sämtliche bereits erlittene und zukünftige Schmerzen erhält. Das Schmerzengeld wird nach Tagen bemessen und gliedert sich in leichte, mittlere und starke Schmerzen. Die Höhe der Schmerzengeldsätze für leichte, mittlere und starke Schmerzen unterscheiden sich in Österreich von Gericht zu Gericht.

Mit Stand Februar 2023 erhielten Geschädigte in Österreich durchschnittlich

  • für leichte Schmerzen zwischen EUR 110,00 bis 150,00,

  • für mittlere Schmerzen zwischen EUR 220,00 und EUR 270,00 und

  • für starke Schmerzen zwischen EUR 330 bis EUR 360,00, vereinzelt sogar über EUR 400,00,

pro Tag zugesprochen.

Es handelt sich um Durchschnittswerte, die je nach Fall und zuständigem Gericht nach oben und unten abweichen können.

Im Vergleich zu Deutschland wird Schmerzengeld in Österreich geringer zugesprochen:

Das bis dato höchste Schmerzengeld in Höhe von EUR 320.000,00 hat ein Geschädigter im Jahr 2021 für eine Querschnittsschädigung mit sehr schweren Folgen vom Gericht zugesprochen erhalten (5 Ob 202/20x). Im Schadenersatzverfahren wird zur Bestimmung des Schmerzengeldes ein Gutachten eins medizinischen Sachverständigen eingeholt. Dieser Sachverständige erstattet Befund und Gutachten zu den Verletzungen und den damit verbundenen Schmerzperioden des Geschädigten.

Dies bedeutet, dass der Sachverständige in seinem Gutachten aufschlüsselt, wie viele Wochen/Tage der Geschädigte starke, mittlere und leichte Schmerzen hatte. Anschließend wird aufgrund dieser Schmerzperioden die Höhe des Schmerzengeldes berechnet. Ebenso beurteilt der Sachverständige in seinem Gutachten, ob aufgrund der Verletzungen mit Dauerfolgen bzw. Folgeschäden zu rechnen ist.

Einige Fälle zum Schmerzengeld aus der Rechtsprechung:

Für den Bruch einer Rippe wurde der Geschädigten Schmerzengeld in Höhe von EUR 4.400,00 zugesprochen (2 Ob 17/01s). Die Klägerin hat für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule mit typischen Akutbeschwerden und über zwei Jahre anhaltenden weiteren Beschwerden in Form von Schwindel, Übelkeit sowie Depression Schmerzengeld von EUR 10.200,00 zugesprochen erhalten (2 Ob 173/01g). Für den Verlust des Auges wurden dem Kläger EUR 40.000,00 an Schmerzengeld zugesprochen (2 Ob 206/17h). Aufgrund der Säumnis des Dienstgebers bei der Durchsetzung des Nichtraucherschutzes am Arbeitsplatz hat die Geschädigte für die erlittene Depression und psychische Belastung mit Krankheitswert, die auch zu körperlichen Symptomen führte, Schmerzengeld über EUR 7.400,00 erhalten.

Trifft den Geschädigten an seinen Verletzungen ein Mitverschulden (z.B. Autofahren ohne Gurt), wird sein Schmerzengeldanspruch entsprechend seiner Mitverschuldensquote (z.B. bei 40%-Mitverschulden auf 60%) gekürzt. Ob und wenn ja, in welcher Höhe den Geschädigten ein Mitverschulden trifft, ist im Schadenersatzverfahren zu klären.

Schmerzengeldverfahren sind dadurch gekennzeichnet, dass regelmäßig medizinische Sachverständigengutachten zur Ermittlung der Verletzungen und der Höhe des Schmerzengeldes eingeholt werden müssen. Für diese Gutachten müssen im Verfahren Kostenvorschüsse bei Gericht von jener Partei erlegt werden, die das Gutachten beantragt hat. Dies wird regelmäßig der Kläger als Geschädigter sein, sodass der Geschädigte mit hohen Prozesskosten konfrontiert ist. Diese Kosten muss der beklagte Schädiger dem Kläger nur ersetzen, wenn der Kläger den Prozess gewinnt. Daher bedürfen Schadenersatzansprüche wegen Schmerzengeld einer intensiven Prozessvorbereitung, um das Risiko des Prozessverlustes zu minimieren.

Als erfahrener Rechtsanwalt für Prozessführung bin ich mit den Regeln des Zivilprozesses bestens vertraut und kann Ihre Schmerzengeldansprüche vor den Gerichten effizient durchsetzen!

Heilungskosten

Unter Heilungskosten versteht man alle Kosten, die zur Heilung und Besserung des Gesundheitszustandes des Geschädigten beigetragen haben.

Die Kosten für die Heilbehandlung werden nur soweit ersetzt, als diese nicht vom gesetzlichen Krankversicherungsträger (z.B. ÖGK) ersetzt wurden (§ 332 ASVG). Kommt der gesetzliche Krankversicherungsträger für die Heilungskosten des Geschädigten auf, hat der Geschädigte insoweit keinen Ersatzanspruch gegen den Schädiger. Der gesetzliche Krankversicherungsträger kann sich beim Schädiger regressieren.

Hat der Geschädigte eine private Krankenversicherung oder eine Zusatzversicherung und werden ihm seine Heilungskosten von seiner privaten Versicherung ersetzt, gehen die Ansprüche des Geschädigten insoweit auf seine Versicherung über. Die Versicherung kann sich beim Schädiger regressieren (§ 67 VerVG).

Daher kann der Geschädigte von seinem Schädiger nur jene Heilungskosten fordern, die er selbst bezahlen musste. Voraussetzung ist aber, dass es sich um Kosten für medizinisch anerkannte Behandlungen und Therapien gehandelt hat.

In einem Schadenersatzverfahren ist daher zu prüfen, welche Heilungskosten überhaupt vom Geschädigten selbst bezahlt wurden, um nicht Ansprüche des gesetzlichen Krankenversicherungsträgers oder der Privatversicherung geltend zu machen.

Zu den Heilungskosten zählen auch die Pflegekosten, unabhängig davon, ob die Pflege des Geschädigten von einer professionellen Pflegekraft oder von nahen Angehörigen geleistet wird. Dem Geschädigten gebührt der Ersatz des Bruttolohnes einer professionellen Pflegekraft (z.B. Pflegekraft für 10 Stunden pro Woche).

Weiters werden auch Besuchskosten von nahen Angehörigen (z.B. Eltern, Kinder oder Ehegatte), die für den Heilungsverlauf dienlich sind, ersetzt (z.B. die Anreisekosten).

Unter bestimmten Umständen werden dem Geschädigten auch die Kosten für einen behindertengerechten Wohnungsumbau oder für die Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeuges ersetzt.

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Verdienstentgang

Der Ersatz des Verdienstentgangs umfasst den bereits eingetreten Verdienstentgang sowie den zukünftigen Verdienstentgang.

Der bereits eingetretene Verdienstentgang betrifft den Zeitraum, in dem der Geschädigte aufgrund seiner Verletzungen kein oder ein geringeres Einkommen erzielen konnte. Der Verdienstentgang ist so zu berechnen, dass zum entgangenen Netto- verdienst noch die davon zu entrichtenden Abzüge (Besteuerung; freiwillige Höherversicherung, damit die Sozialversicherungsansprüche aus der früheren besser bezahlten Beschäftigung gewahrt bleiben) hinzuzunehmen sind (RS0022868).

Mit anderen Worten: Der Verdienstentgang gebührt brutto, damit der Geschädigte sein Netto-Gehalt erhält.
Allfällige Leistungen des Arbeitgebers (z.B. Entgeltfortzahlung) oder des gesetzlichen Sozialversicherungsträgers (z.B. Krankengeld) muss sich der Geschädigte aber anrechnen lassen. Soweit der Arbeitgeber oder der gesetzliche Sozialversicherungsträger Leistungen für den Geschädigten erbringt, gehen die Ansprüche des Geschädigten auf diese über.

Beim zukünftigen Verdienstentgang geht es darum, dass die Erwerbsfähigkeit des Geschädigten aufgrund seiner Verletzungen dauerhaft und daher auch in Zukunft gemindert ist. Der zukünftige Verdienstentgang wird dem Geschädigten in Form einer monatlichen „abstrakten“ Rente abgegolten:

Diese Rente stellt einen Ausgleich dafür dar, dass sich der Geschädigte aufgrund seiner Verletzungen physisch und psychisch mehr anstrengen muss als früher, um seinen Arbeitsplatz nicht zu verlieren. Gleichzeitig soll die „abstrakte“ Rente es dem Verletzten ermöglichen, für einen allfälligen späteren Arbeitsplatzverlust aufgrund seiner Verletzungen vorzusorgen und sich Geld ansparen zu können.

Die „abstrakte“ Rente kann begrenzt (z.B. bis zum Pensionsantritt) oder in gewissen Fällen auch unbegrenzt zugesprochen werden.

Ob der Geschädigte einen zukünftigen Verdienstentgang erleiden wird, ist eine Sachverständigenfrage. Daher wird in Schadenersatzverfahren meist ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen und eines berufskundlichen Sachverständigen eingeholt. Auf beim zukünftigen Verdienstentgang gilt, dass sich der Geschädigte allfällige Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherungsträger oder seiner Privatversicherung anrechnen lassen muss und die Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger insoweit auf diese übergehen.

Hat der Geschädigte vor seiner Schädigung auch den Haushalt geführt (Hausmann oder Hausfrau) und ist ihm dies aufgrund seiner Verletzungen nicht mehr möglich, gebührt ihm dafür ebenfalls Ersatz vom Schädiger. Der Schädiger muss dem Geschädigten dabei die Kosten einer professionellen Hilfskraft ersetzen (z.B. Haushaltshilfe für drei Stunden pro Woche).

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Schmerzengeld bei Schock- und Trauerschaden

Der Tod oder die schwere Verletzung eines Menschen hinterlässt bei seinen Angehörigen oft seelische Verletzungen:

Die Nachricht über den Tod des geliebten Kindes löst bei den Eltern eine schwere Depression aus. Juristisch wird dies als Schockschaden bezeichnet. Es handelt sich um eine Trauer, die Krankheitswert erreicht. Dafür erhalten nahe Angehörige Schmerzengeld.

Nach der Rechtsprechung gibt es auch für Trauer um nahe Verwandte, die keinen Krankheitswert erreicht, Schmerzengeld. Voraussetzung ist aber, dass der Schädiger grob fahrlässig gehandelt hat und der Geschädigte dadurch verletzt wurde.

Einige Fälle zum Schock- und Trauerschaden aus der Rechtsprechung:
Der Unfall der Eltern hat bei einer vierzehnjährigen Frau Magersucht von lebensbedrohlichem Ausmaß und Depressionen ausgelöst. Dafür wurden ihr EUR 21.500,00 an Schmerzengeld zugesprochen (2 Ob 111/03t).

Für die Trauer ohne Kraknheitswert der fast gleichaltrigen Geschwister für den Unfalltod der neunzehnjährigen im gemeinsamen Haushalt leben Schwester wurden den Geschädigten EUR 15.000,00 an Schmerzengeld zugesprochen (2 Ob 55/08i). Für die Trauerreaktionen mit und ohne Krankheitswert des Vaters des aufgrund eines Diagnosefehlers tot geborenen Wunschkindes wurde diesem ein Schmerzengeld von EUR 10.00,00 zugesprochen (1 Ob 114/16w).

Durchsetzung von Schmerzengeld im Zivilprozess

Schmerzengeldansprüche müssen durch Klage bei den Zivilgerichten durchgesetzt werden. Kläger ist der Geschädigte. Der Schädiger ist der Beklagte.

Zuständig für Schadenersatzansprüche sind die Bezirks- oder Landesgerichte:

Für Klagen mit einem Streitwert bis zu EUR 15.000,00 sind die Bezirksgerichte zuständig.
Für Klagen mit einem Streit über EUR 15.000,00 sind die Landesgerichte zuständig.

Klagen auf Schmerzengeld sind Leistungsklagen. Dies bedeutet, dass der Beklagte zur Zahlung eines Geldbetrages verurteilt werden soll. Oft wird diese Leistungsklage mit einer Feststellungsklage kombiniert:
Das Gericht soll neben der Zahlungspflicht des Beklagten auch seine Haftung für zukünftige Schäden feststellen.

Schmerzengeldansprüche sind Schadenersatzansprüche und verjähren daher grundsätzlich in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Die dreißigjährige Verjährungsfrist gilt nur in Ausnahmefällen!

Daher sollten Sie mich umgehend nach dem Schadenseintritt kontaktieren, damit wir Ihren Anspruch auf Schmerzengeld rechtzeitig geltend machen können!

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Durchsetzung von Schmerzengeld im Strafverfahren

Das österreichische Strafgesetzbuch stellt eine Reihe von schädigenden Handlungen gegen Leib und Leben unter Strafe.

Dies sind unter anderem folgende Delikte:

  • Köperverletzung gemäß § 83 StGB,

  • Schwere Köperverletzung gemäß § 84 StGB,

  • Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen gemäß § 85 StGB,

  • Körperverletzung mit tödlichem Ausgang gemäß § 86 StGB,

  • Absichtliche schwere Körperverletzung gemäß § 87 StGB oder

  • Fahrlässige Körperverletzung gemäß § 88 StGB

Opfer einer solchen Straftat haben die Möglichkeit, sich dem Strafverfahren gegen den Täter als Privatbeteiligte anzuschließen und Schadenersatz vom Täter bzw. ihrem Schädiger zu fordern. Darüber hinaus haben Privatbeteiligte u.a. das Recht auf Akteneinsicht, auf Teilnahme an der Hauptverhandlung und ein Rechtsmittelrecht. Weiters können Privatbeteiligte die Aufnahme von Beweisen beantragen und gegen die Einstellung des Strafverfahrens vorgehen.

Daher ist die Beauftragung eines Privatbeteiligtenvertreters bzw. eines Rechtsanwalts ratsam.

Je früher Sie mich mit Ihrer Vertretung beauftragen, desto besser können wir Ihre Ansprüche als Opfer im Strafverfahren durchsetzen. Das Strafverfahren bietet Privatbeteiligten bzw. Opfern von Straftaten den Vorteil, dass sie ihre Schadenersatzansprüche gegen den Täter aus dessen Straftat kostengünstig und effektiv durchsetzen können.

Im Falle der Verurteilung des Täters kann das Gericht dem Opfer als Privatbeteiligtem Schadenersatz und daher auch Schmerzengeld zusprechen. In diesem Fall muss der Täter dem Privatbeteiligten auch dessen Verfahrenskosten nach den gesetzlichen Bestimmungen ersetzen. Der Privatbeteiligte kann aufgrund des Strafurteils auch gegen den Täter Exekution führen und seine Ansprüche durchsetzen.

Gerne übernehme ich Ihre Vertretung als Opfer und Privatbeteiligter im Strafverfahren!

Aufgrund meiner Tätigkeit als Strafverteidiger bin ich mit den Regeln des Strafverfahrens bestens vertraut und kann Ihre Ansprüche auf Schmerzengeld auch im Strafverfahren gegen Ihren Schädiger durchsetzen!

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Abwehr von Schmerzengeldansprüchen im Zivilverfahren

Schmerzengeldansprüche angeblicher Opfer können Ausmaße annehmen, die die wirtschaftliche Existenz bedrohen können. Hinzu kommt das Prozess- und Kostenrisiko eines Zivilverfahrens. Daher ist als angeblicher Schädiger und Beklagter in einem Zivilverfahren besondere Eile und Vorsicht geboten:

Im bezirksgerichtlichen Verfahren und daher bei Streitwerten bis EUR 15.000,00 wird Ihnen meist ein bedingter Zahlungsbefehl oder eine Klage zugestellt werden. Gegen den bedingten Zahlungsbefehl müssen Sie binnen vier Wochen ab Zustellung Einspruch erheben, wenn Sie die Ansprüche für unbegründet halten. Wird Ihnen die Klage gemeinsam mit einer Ladung für eine Verhandlung zugestellt, muss diese Verhandlung entsprechend vorbereitet werden.

Insbesondere sollte ein Schriftsatz fristgerecht vor dieser Verhandlung bei Gericht eingebracht und dem Kläger zugestellt werden. In Verfahren vor den Bezirksgerichten besteht in Verfahren mit einem Streitwert über EUR 5.000,00 absolute Anwaltspflicht (= Der Kläger/Beklagte muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen).

Im Verfahren vor dem Landesgericht und daher bei Streitwerten über EUR 15.000,00 wird Ihnen ebenfalls ein bedingter Zahlungsbefehl (bis EUR 75.000,00) oder eine Klage zugestellt werden. In Verfahren vor den Landesgerichten besteht absolute Anwaltspflicht.

Gegen den bedingten Zahlungsbefehl müssen Sie binnen vier Wochen ab Zustellung Einspruch erheben, wenn Sie die Ansprüche für unbegründet halten. Gegen die Klage muss binnen vier Wochen eine Klagebeantwortung erstattet werden. Sowohl der Einspruch gegen den Zahlungsbefehl als auch die Klagebeantwortung muss von einem Rechtsanwalt eingebracht werden.

Sowohl im Verfahren vor dem Bezirksgericht als auch im Verfahren vor dem Landesgericht gilt, dass der Zahlungsbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn Sie den Einspruch nicht fristgerecht erheben. Wenn Sie keine Klagebeantwortung erstatten oder nicht zur Verhandlung kommen, kann der Kläger ein Versäumungsurteil beantragen. Dieses ist ebenfalls rechtskräftig und vollstreckbar. In allen Fällen kann der Kläger gegen Sie Exekution führen.

Daher sollten Sie ehestmöglich reagieren, wenn Ihnen ein Zahlungsbefehl oder eine Klage zugestellt wird. Gerne können Sie sich in diesem Fall an mich wenden, damit wir gemeinsam die Strategie zur Schadensabwehr festlegen können!

Als angeblicher Schädiger kann man im Schadenersatzprozess beispielsweise einwenden, dass man den Schaden nicht verursacht hat, den Geschädigten ein Mitverschulden trifft und/oder die geltend gemachten Schäden überhöht sind.

In Schadenersatzverfahren werden regelmäßig Sachverständigengutachten zur Ermittlung der Schadensursache und der Schadenshöhe eingeholt.

Daher ist mit Schadenersatzverfahren ein hohes Prozess- und Kostenrisiko verbunden.

Als erfahrener Rechtsanwalt für Prozessführung bin ich mit den Regeln des Zivilprozesses bestens vertraut und kann Sie effektiv bei der Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche vor Gericht vertreten!

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Abwehr von Schmerzengeldansprüchen im Strafverfahren

Als angeblicher Täter ist man in Strafverfahren regelmäßig damit konfrontiert, dass sich angebliche Opfer dem Strafverfahren als Privatbeteiligte anschließen und Schadenersatz, insbesondere Schmerzengeld, fordern. Schmerzengeldansprüche angeblicher Opfer können Ausmaße annehmen, die die wirtschaftliche Existenz bedrohen können.

Hinzu kommt das strafrechtliche Risiko einer Verurteilung und daher einer Freiheitsstrafe:

Bereits im Falle einer Körperverletzung gemäß 83 StGB droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.
Bei einer schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs 4 StGB droht eine Freiheitstrafe von sechse Monaten (Mindeststrafe!) bis zu fünf Jahren.

Das Strafverfahren ist für angeblich Geschädigte eine besonders gute und kosteneffiziente Möglichkeit, ihre Schmerzengeldansprüche durchzusetzen. Weiters haben Privatbeteiligte im Strafverfahren u.a. das Recht auf Akteneinsicht, auf Teilnahme an der Hauptverhandlung und ein Rechtsmittelrecht. Weiters können Privatbeteiligte die Aufnahme von Beweisen beantragen und gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen Sie vorgehen. Zudem wählen Privatbeteiligte in der Regel einen Privatbeteiligtenvertreter, meist einen Rechtsanwalt, der ihre Ansprüche durchsetzt.

Somit sind Sie neben dem Staatsanwalt mit einem weiteren Verfahrensgegner konfrontiert. Dies gilt es ebenfalls bei der Verteidigung bzw. der Schadensabwehr zu berücksichtigen.

Im Falle der Verurteilung spricht das Gericht den angeblich Geschädigten oft auch Schadenersatz und daher Schmerzengeld zu. Daher ist eine aktive Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren erforderlich, um potentielle Schadenersatzansprüche gegen Sie erfolgreich abzuwehren:

Als Beschuldigter haben Sie das Recht, die Aussage zu verweigern und einen Strafverteidiger zu beauftragen. Machen Sie von diesem Recht Gebrauch und kontaktieren Sie mich umgehend!

Es gilt folgender Grundsatz:

Keine Aussage ohne Rechtsanwalt und Aktenkenntnis!“

Die Beschuldigteneinvernahme ist für den weiteren Verlauf des Strafverfahrens entscheidend, weil sich der Beschuldigte erstmalig zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äußern kann. Diese Einvernahme muss daher bestens vorbereitet sein. Dazu ist die Kenntnis des Strafaktes und die Besprechung mit einem Strafverteidiger erforderlich.

Ein Fehler bei der Beschuldigteneinvernahme kann im weiteren Verfahren gar nicht bzw. nur mehr schwer korrigiert werden. Sobald Sie mich beauftragt haben, lege ich gegenüber der Kriminalpolizei bzw. der Staatsanwaltschaft Vollmacht und beantrage Akteneinsicht.

Nach der Akteneinsicht bespreche ich die Ermittlungsergebnisse mit Ihnen und wir legen gemeinsam die Verteidigungsstrategie fest. Da es nur zur Anklageerhebung und daher zu einem Zuspruch von Schadenersatz sowie Schmerzengeld kommt, wenn für die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch ist, bedarf die Hauptverhandlung als Herzstück des Hauptverfahrens einer intensiven Vorbereitung und einer überzeugenden Verteidigungsstrategie.

Daher ist die Beauftragung eines Strafverteidigers bzw. Rechtsanwalts ratsam. Je früher Sie mich mit Ihrer Verteidigung beauftragen, desto besser können wir die Hauptverhandlung intensiv vorbereiten und eine möglichst effektive Verteidigungsstrategie wählen, um auch Schadenersatzansprüche gegen Sie abzuwehren.

In der Hauptverhandlung werde ich diese Verteidigungsstrategie gemeinsam mit Ihnen umsetzen und alles vorbringen, was für Sie spricht. Zudem werde ich die Einhaltung Ihrer Rechte sicherstellen und sämtliche Angriffs- und Verteidigungsmittel ausschöpfen.

Aufgrund meiner Tätigkeit als Strafverteidiger können Sie auch hier auf meine Erfahrung zählen!

Selbst wenn im Strafverfahren kein Zuspruch von Schadenersatz an das Opfer erfolgt, weil Sie beispielsweise freigesprochen werden, bedeutet dies nicht, dass die angeblich Geschädigten von Ihnen keinen Schadenersatz mehr fordern können.

Die Praxis zeigt, dass angeblich Geschädigte nach Abschluss des für sie negativen Strafverfahrens eine Klage auf Schadenersatz gegen den angeblichen Schädiger bei den Zivilgerichten einbringen. Oft werden auch die Ergebnisse des Strafverfahrens im Zivilverfahren verwertet.

Daher sollten Sie ehestmöglich reagieren, wenn Ihnen ein Zahlungsbefehl oder eine Klage zugestellt wird.

Gerne können Sie sich in diesem Fall an mich wenden, damit wir gemeinsam die Strategie zur Schadensabwehr festlegen können!

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