Einvernehmliche Auflösung von Dienstverhältnissen

Einvernehmliche Auflösung von Dienstverhältnissen

Was ist eine einvernehmliche Auflösung von Dienstverhältnissen?

Dienstverhältnisse können entweder durch Kündigung oder Entlassung bzw. durch vorzeitigen Austritt beendet werden.

Die Kündigung wird vom Dienstnehmer oder vom Dienstgeber vorgenommen. Die Entlassung des Dienstnehmers wird vom Dienstgeber ausgesprochen und beendet das Dienstverhältnis sofort. Durch seinen vorzeitigen Austritt kann der Dienstnehmer das Dienstverhältnis sofort beenden. Befristete Dienstverhältnisse enden durch Zeitablauf.

Daneben kann das Dienstverhältnis auch durch eine Vereinbarung zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer einvernehmlich beendet werden. Die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses bietet dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber die Möglichkeit, den Beendigungszeitpunkt des Dienstverhältnisses und die damit verbundenen Folgen einvernehmlich zu regeln. Mehr dazu auch unter Arbeitsrecht.

 

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses? 

Bei der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer, dass das Dienstverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt (z.B. am 30.4.) beendet wird.

Diese Vereinbarung erfolgt freiwillig und kann weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer erzwungen werden.

Müssen bei der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses Fristen und Termine eingehalten werden?

Nein, bei der einvernehmlichen Auflösung müssen keine Fristen und Termine eingehalten werden. Das Ende des Dienstverhältnisses kann vom Dienstgeber und vom Dienstnehmer frei vereinbart. 

Muss ein Grund für die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses angegeben werden?

Eine Angabe von Gründen ist nicht erforderlich und erfolgt in der Regel auch nicht.

Muss die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses schriftlich vereinbart werden?

Nein, die einvernehmliche Auflösung kann grundsätzlich auch mündlich vereinbart werden. Dabei sind aber Ausnahmen in den Gesetzen und Kollektivverträgen zu beachten.

Die Auflösungsvereinbarung sollte aber aus Gründen der Rechtssicherheit immer schriftlich abgeschlossen werden.

 

FAQs für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Ich bin Arbeitgeber. Was muss ich bei der einvernehmlichen Auflösung eines Dienstverhältnisses beachten?

Aus Arbeitgebersicht sollte die einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses mit dem betroffenen Dienstnehmer ohne Drucksituation besprochen und vereinbart werden. Es empfiehlt sich, dem Dienstnehmer bei diesem Gespräch bereits eine Vereinbarung vorzulegen und diese mit dem Dienstnehmer in Ruhe zu besprechen. Nach diesem Gespräch sollte dem Dienstnehmer eine angemessene Überlegungsfrist von zumindest fünf Tagen bis zu einer Woche eingeräumt werden.

Möchte sich der Dienstnehmer vor Abschluss der Vereinbarung rechtlich beraten lassen, sollte diesem Wunsch nachgekommen und dem Dienstnehmer eine Fristverlängerung gewährt werden. All dies dient dazu, dass der Dienstnehmer im Nachhinein nicht behaupten kann, dass er vom Dienstgeber in die einvernehmliche Auflösung gedrängt worden wäre.

Übt der Dienstgeber Druck auf den Dienstnehmer aus, kann dies einer Bekämpfung der einvernehmlichen Auflösungsvereinbarung vor Gericht Tür und Tor öffnen und die Vereinbarung vom Gericht für rechtsunwirksam erklärt werden.

Daneben sind aus Arbeitgebersicht Formvorschriften bei gewissen Dienstnehmergruppen (z.B. Lehrlinge, schwangere Dienstnehmerinnen oder Väter in Karenz) zu beachten. Sofern im Betrieb ein Betriebsrat errichtet ist, hat der Dienstnehmer das Recht, sich mit diesem zu beraten. Dabei ist zu beachten, dass innerhalb von zwei Arbeitstagen nach diesem Verlangen eine einvernehmliche Lösung rechtswirksam nicht vereinbart werden kann. Die Ungültigkeit muss vom Dienstnehmer gegenüber dem Dienstgeber schriftlich innerhalb einer Woche und bei Gericht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist von zwei Arbeitstagen geltend gemacht werden.

Die Angabe von Gründen für die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses ist nicht erforderlich und sollte in der Regel auch nicht erfolgen. Hintergrund ist, dass eine mögliche Bekämpfung der Auflösungsvereinbarung vor Gericht durch den Dienstnehmer durch die Angabe eines Grundes erleichtert werden kann. Der Dienstgeber sollte sicherstellen, dass mit der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses wirklich alle Ansprüche des Dienstnehmers erledigt werden. Dies kann durch eine Generalbereinigungsklausel erreicht werden. 

Die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses kann im Kündigungs- oder Entlassungsanfechtungsverfahren im Rahmen eines Vergleichs mit dem Dienstnehmer vereinbart werden.

Bei der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses muss der Arbeitgeber eine sogenannte Endabrechnung erstellen: Die Endabrechnung umfasst das Gehalt bzw. den Lohn bis zum vereinbarten Ende des Dienstverhältnisses, die (anteiligen) Sonderzahlungen bis zum vereinbarten Ende des Dienstverhältnisses, die Urlaubsersatzleistung für nicht verbrauchten Urlaub und gegebenenfalls die „Abfertigung alt“. 

Ich bin Arbeitnehmer. Was muss ich bei der einvernehmlichen Auflösung meines Dienstverhältnisses beachten?

Aus Arbeitnehmersicht sollte man sich nicht in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses drängen und sich eine angemessene Überlegungsfrist von zumindest fünf bis sieben Tagen einräumen lassen. Die Auflösungsvereinbarung sollte nicht ohne vorherige Rechtsberatung abgeschlossen werden.

Wenn im Betrieb ein Betriebsrat errichtet ist, kann der Dienstnehmer verlangen, sich vor der Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses mit dem Betriebsrat zu beraten. Dabei ist zu beachten, dass innerhalb von zwei Arbeitstagen nach diesem Verlangen eine einvernehmliche Lösung nicht rechtswirksam vereinbart werden kann. Die Ungültigkeit muss vom Dienstnehmer gegenüber dem Dienstgeber schriftlich innerhalb einer Woche und bei Gericht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist von zwei Arbeitstagen geltend gemacht werden.

Vorsicht ist für Arbeitnehmer insbesondere bei Generalbereinigungsklauseln geboten, durch die sämtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnis – meist gegen eine Einmalzahlung - bereinigt und verglichen werden.

Dies kann für Arbeitnehmer besonders schmerzhaft sein, wenn offene Entgeltansprüche (z.B. Mehr- und Überstunden), ein Anspruch auf eine Betriebspension oder auf die „Abfertigung alt“ besteht und dieser Anspruch durch die Generalbereinigung vernichtet wird.

Dienstnehmer haben das Recht auf eine sogenannte Endabrechnung: Die Endabrechnung ist vom Dienstgeber zu erstellen und umfasst das Gehalt bzw. den Lohn bis zum vereinbarten Ende des Dienstverhältnisses, die (anteiligen) Sonderzahlungen bis zum vereinbarten Ende des Dienstverhältnisses, die Urlaubsersatzleistung für nicht verbrauchten Urlaub und gegebenenfalls die „Abfertigung alt“.

 

Weitere FAQs

Kann der Dienstnehmer die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses bei Gericht anfechten?

Grundsätzlich ja, dabei ist aber folgendes zu beachten: Bei der einvernehmlichen Auflösung handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber.

Diese Vereinbarung kann unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. bei Sittenwidrigkeit, Irrtum, Drohung oder List, vom Dienstnehmer vor den Arbeits- und Sozialgerichten mit einer Feststellungsklage bekämpft werden.

Häufig sind auch Fälle, in denen Formvorschriften bei der Auflösungsvereinbarung (z.B. bei Lehrlingen oder schwangeren Dienstnehmerinnen) oder die Mitwirkung des Betriebsrates auf Verlangen des betroffenen Dienstnehmers nicht eingehalten wurden. Rechtlich gesehen klagt der Dienstnehmer darauf, dass das Dienstverhältnis weiterhin aufrecht ist. Verliert der Arbeitgeber den Prozess, bleibt das Dienstverhältnis aufrecht und er muss den Dienstnehmer weiterbeschäftigen.

Zudem muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Entgelt seit der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses samt Zinsen, die in den arbeitsgerichtlichen Verfahren sehr hoch sind (9,2% über dem Basiszinssatz), bezahlen. Auch die Prozesskosten des Dienstnehmers sind vom Arbeitgeber zu bezahlen.

Worin liegt der Unterschied zwischen einer einvernehmlichen Auflösung und einer Kündigung?

Bei der Kündigung eines Dienstverhältnisses ist immer die Kündigungsfrist (z.B. sechs Wochen) und der Kündigungstermin (z.B. zum Monatsende) einzuhalten. Im Gegensatz zur einvernehmlichen Auflösung ist die Kündigung keine Vereinbarung, sondern ein Recht des Dienstnehmers bzw. des Dienstgebers, das Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden. Der Dienstnehmer bzw. der Dienstgeber muss der Kündigung nicht zustimmen. Hingegen müssen sowohl der Dienstnehmer als auch der Dienstgeber der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zustimmen.

Wird der Dienstnehmer vom Dienstgeber gekündigt, kann der Dienstnehmer die Kündigung unter gewissen Voraussetzungen vor den Arbeits- und Sozialgerichten anfechten. Da es sich bei der einvernehmlichen Auflösung um eine Vereinbarung handelt, kann diese Vereinbarung unter anderen Voraussetzungen als die Kündigung und in der Praxis nur in Ausnahmefällen vor den Arbeits- und Sozialgerichten bekämpft werden.

Die Folgen der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses werden vom Dienstgeber und vom Dienstnehmer gemeinsam vereinbart. Die Folgen einer Kündigung ergeben sich aus dem Gesetz bzw. dem Kollektivvertrag. Das könnte Sie auch interessieren: Unterschied Kündigung und Entlassung.

Worin unterscheidet sich eine Entlassung von einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses?

Die Entlassung wird immer vom Dienstgeber ausgesprochen und beendet das Dienstverhältnis sofort. Auch bei der Entlassung handelt es sich um keine Vereinbarung, sondern um ein Recht des Dienstgebers, das Dienstverhältnis bei Vorliegen eines Entlassungsgrundes bzw. mehrerer Entlassungsgründe sofort zu beenden. Der Dienstnehmer muss der Entlassung nicht zustimmen. Hingegen müssen sowohl der Dienstnehmer als auch der Dienstgeber der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zustimmen.

Spricht der Dienstgeber die Entlassung des Dienstnehmers aus, kann der Dienstnehmer die Entlassung unter gewissen Voraussetzungen vor den Arbeits- und Sozialgerichten anfechten. Da es sich bei der einvernehmlichen Auflösung um eine Vereinbarung handelt, kann diese Vereinbarung unter anderen Voraussetzungen als die Entlassung und in der Praxis nur in Ausnahmefällen vor den Arbeits- und Sozialgerichten bekämpft werden.

Die Folgen der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses werden vom Dienstgeber und vom Dienstnehmer gemeinsam vereinbart werden. Die Folgen einer Entlassung ergeben sich aus dem Gesetz bzw. dem Kollektivvertrag.

Kann auch ein befristetes Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst werden?

Im Gegensatz zu einem unbefristeten Dienstverhältnis endet ein befristetes Dienstverhältnis zu einem gewissen Zeitpunkt (z.B. am 31.5. oder zum Saisonende). Ein befristetes Dienstverhältnis kann in der Regel nur bei Vorliegen von außerordentlichen Gründen vor Ablauf der Befristung beendet werden. Der Dienstgeber und der Dienstnehmer können auch das befristete Dienstverhältnis einvernehmlich vor Ablauf der Befristung beenden.

Im Betrieb ist ein Betriebsrat errichtet. Welche Auswirkungen hat dies auf die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses?

Wenn im Betrieb ein Betriebsrat errichtet ist, kann der Dienstnehmer verlangen, sich vor der Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsrat zu beraten. Dabei ist zu beachten, dass innerhalb von zwei Arbeitstagen nach diesem Verlangen eine einvernehmliche Lösung rechtswirksam nicht vereinbart werden kann.

Die Ungültigkeit muss vom Dienstnehmer gegenüber dem Dienstgeber schriftlich innerhalb einer Woche und bei Gericht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist von zwei Arbeitstagen geltend gemacht werden.

Kann das Dienstverhältnis mit einer schwangeren Dienstnehmerin einvernehmlich aufgelöst werden?

Ja, dabei ist aber folgendes zu beachten: Bei schwangeren Dienstnehmerinnen ist eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Bei minderjährigen schwangeren Dienstnehmerinnen muss dieser Vereinbarung überdies eine Bescheinigung eines Gerichts (§ 92 ASGG) oder einer gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer beigeschlossen sein, aus der hervorgeht, dass die Dienstnehmerin über den Kündigungsschutz belehrt wurde.

Ansonsten ist die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses rechtsunwirksam und die Dienstnehmerin muss weiterbeschäftigt werden. Zudem muss der Dienstgeber der Dienstnehmerin das Entgelt samt Zinsen nachzahlen. Auch interessant: Unterschiede Dienstzettel / Dienstvertrag.

Kann das Dienstverhältnis mit Dienstnehmern in der Mütter- oder Väterkarenz einvernehmlich aufgelöst werden?

Ja, dabei ist aber folgendes zu beachten: Bei Dienstnehmern in Mütter- oder Väterkarenz ist eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Bei minderjährigen Dienstnehmern in Mütter- oder Väterkarenz muss dieser Vereinbarung überdies eine Bescheinigung eines Gerichts (§ 92 ASGG) oder einer gesetzlichen Interessenvertretung des Dienstnehmers beigeschlossen sein, aus der hervorgeht, dass die Dienstnehmerin über den Kündigungsschutz belehrt wurde.

Ansonsten ist die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses rechtsunwirksam und die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer muss weiterbeschäftigt werden. Zudem muss der Dienstgeber der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer das Entgelt samt Zinsen nachzahlen.

Können Lehrverhältnisse einvernehmlich aufgelöst werden?

Ja, dabei ist aber folgendes zu beachten: Bei einvernehmlicher Auflösung des Lehrverhältnisses muss eine Amtsbestätigung eines Gerichts (§ 92 ASGG) oder eine Bescheinigung einer Kammer für Arbeiter und Angestellte vorliegen, aus der hervorgeht, dass der Lehrling über die Bestimmungen betreffend die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses belehrt wurde. Bei minderjährigen Lehrlingen muss zusätzlich die Zustimmung beider Elternteile oder des gesetzlichen Vertreters vorliegen.

Ansonsten ist die einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses rechtsunwirksam und der Lehrling muss weiterbeschäftigt werden. Zudem muss der Lehrberechtigte dem Lehrling das Entgelt samt Zinsen nachzahlen.

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