Unterschiede Dienstzettel / Dienstvertrag
Zwischen einem schriftlichen Dienstzettel und einem schriftlichen Dienstvertrag bestehen gravierende Unterschiede:
Ein schriftlicher Dienstzettel muss ausgestellt werden.
Weiters ist der Inhalt des Dienstzettels zwingend vom Gesetz vorgegeben.
Wird der Dienstzettel nicht übergeben, drohen dem Arbeitgeber Verwaltungsstrafen.
Zudem kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf Übergabe eines Dienstzettels vor den Arbeits- und Sozialgerichten klagen.
Im Gegensatz zum Dienstzettel kann ein Dienstvertrag sowohl mündlich als auch schriftlich abgeschlossen werden.
Im jeweiligen Kollektivvertrag kann aber vorgesehen sein, dass Dienstverträge schriftlich abgeschlossen werden müssen.
Es empfiehlt sich aber Dienstverträge immer schriftlich abzuschließen.
Der Inhalt des Dienstvertrages kann zwar freier bestimmt werden als der Inhalt des Dienstzettels.
In der Praxis geben die Bestimmungen in den arbeitsrechtlichen Gesetzen (z.B. Angestelltengesetz) und in den Kollektivverträgen den Rahmen für den Inhalt von Dienstverträgen vor (z.B. Arbeitszeit, Mindestgehälter, Kündigungsfristen usw.).
Dennoch kann im Dienstvertrag mehr geregelt werden als im Dienstzettel (z.B. Konkurrenz- und Verfallsklauseln, Regelungen für Firmenwagen, Boni etc.).
Gemeinsam mit dem Dienstvertrag kann auch eine Homeoffice- und/oder eine Gleitzeitvereinbarung abgeschlossen werden.
Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstzettels besteht, wenn ein schriftlicher Dienstvertrag vorliegt und dieser schriftliche Dienstvertrag sämtliche Angaben eines Dienstzettels enthält.
Auch aus diesem Grund kann der Abschluss eines schriftlichen Dienstvertrages sinnvoll sein.
Gerne berate und unterstütze ich Sie bei der Erstellung von Dienstzetteln, Dienstverträgen und Homeoffice- sowie Gleitzeitvereinbarungen.
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Welche Angaben muss der Dienstzettel enthalten?
Der Dienstzettel hat folgende fünfzehn Angaben zu enthalten:
Name und Anschrift des Arbeitgebers
Name und Anschrift des Arbeitnehmers
Beginn des Arbeitsverhältnisses
bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Arbeitsverhältnisses
Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin, Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren
gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte, Sitz des Unternehmens
allfällige Einstufung in ein generelles Schema
vorgesehene Verwendung und kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung
die betragsmäßige Höhe des Grundgehalts oder -lohns weitere Entgeltbestandteile wie z.B. Sonderzahlungen gegebenenfalls die Vergütung von Überstunden Fälligkeit und Art der Auszahlung des Entgelts
Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes
vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers, sofern es sich nicht um Arbeitsverhältnisse handelt, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, anzuwenden ist, gegebenenfalls Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen
Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, festgesetzte Lehrlingsentschädigung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen,
Name und Anschrift des Trägers der Sozialversicherung und der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) des Arbeitnehmers oder für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, unterliegen, Name und Anschrift der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse
Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit
gegebenenfalls den Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung.
Für Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland verrichten müssen, muss der Dienstzettel folgende zusätzliche sechs Angaben enthalten:
1. der Staat, in dem die Arbeitsleistung erbracht werden soll und deren voraussichtliche Dauer
2. die Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist
3. allenfalls Bedingungen für die Rückführung nach Österreich
4. allfällige zusätzliche Vergütung für die Auslandstätigkeit einschließlich eines höheren Mindestentgelts nach den lohnrechtlichen Bestimmungen des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird
5. allfälliger Aufwandersatz nach anwendbaren österreichischen Bestimmungen und nach den Bestimmungen des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird,
6. einen Hinweis auf die Website des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird, nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems, ABl. Nr. L 159 vom 28.05.2014, S. 11.
Wann muss der Dienstzettel übergeben werden?
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses den Dienstzettel auszuhändigen.
Der Arbeitnehmer hat aber ein Wahlrecht dahingehend, dass der Dienstzettel auch in elektronischer Form übermittelt werden kann.
Hat der Arbeitnehmer seine Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, muss ihm der Dienstgeber den Dienstzettel mit den zusätzlich erforderlichen Angaben vor seiner Abreise übermitteln.
Wann besteht keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstzettels?
Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstzettels besteht, wenn ein schriftlicher Dienstvertrag vorliegt und dieser schriftliche Dienstvertrag sämtliche Angaben eines Dienstzettels enthält.
Bei Arbeitnehmern, die ihre Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland verrichten müssen, muss der schriftliche Dienstvertrag auch die vom Gesetz geforderten zusätzlichen Angaben enthalten.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen Dienstzettel übergibt oder der Dienstzettel nicht die gesetzlich zwingenden Angaben enthält?
Wird der Dienstzettel nicht übergeben und/oder enthält der Dienstzettel nicht die gesetzlich zwingend vorgesehenen Angaben, drohen dem Arbeitgeber empfindliche Verwaltungsstrafen (= Geldstrafen):
Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstzettel nicht ausgehändigt, ist der Arbeitgeber von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 436 Euro zu bestrafen.
Sind mehr als fünf Arbeitnehmer betroffen oder wurde der Arbeitgeber innerhalb der letzten drei Jahre vor der neuerlichen Übertretung bereits rechtskräftig bestraft, beträgt die Geldstrafe 500 Euro bis 2000 Euro.
Unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer begeht der Arbeitgeber aber nur eine einzige Verwaltungsübertretung.
Dies ist eine Ausnahme, weil im Verwaltungsstrafrecht normalerweise jeder Übertritt einzeln bestraft wird (= „Kumulationsprinzip“).
Ohne diese Ausnahmeregelung würde jeder Übertritt mit einer Geldstrafe von 100 Euro bis zu 436 Euro bzw. ab dem sechsten Arbeitnehmer mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 2000 Euro bestraft werden.
Darüber hinaus besteht noch eine weitere Ausnahmebestimmung, die es dem Arbeitgeber ermöglicht, sich von der Geldstrafe zu befreien:
Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde nach Einleitung des Strafverfahrens fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer inzwischen nachweislich einen Dienstzettel ausgehändigt hat und das Verschulden des Arbeitgebers gering ist, ist von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen.
Neben einer Verwaltungsstrafe kann dem Arbeitgeber auch ein Gerichtsverfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten drohen, weil ihn der Arbeitnehmer auf Ausstellung eines Dienstzettels klagen kann.
Verliert der Dienstgeber dieses Zivilverfahren muss er dem Arbeitnehmer nicht nur einen Dienstzettel ausstellen, sondern dem Arbeitnehmer auch die Prozesskosten ersetzen.
Zudem kann eine Kündigung, die wegen des Verlangens des Arbeitnehmers nach Ausstellung eines Dienstzettels ausgesprochen wird, bei Gericht angefochten werden.
Muss ein Dienstvertrag schriftlich abgeschlossen werden?
Im Gegensatz zum Dienstzettel kann ein Dienstvertrag sowohl mündlich als auch schriftlich abgeschlossen werden.
Im jeweiligen Kollektivvertrag kann aber vorgesehen sein, dass Dienstverträge schriftlich abgeschlossen werden müssen.
Es empfiehlt sich aber Dienstverträge immer schriftlich abzuschließen.
Welchen Inhalt sollte ein Dienstvertrag haben?
Der Inhalt des Dienstvertrages kann zwar freier bestimmt werden als der Inhalt des Dienstzettels.
In der Praxis geben die Bestimmungen in den arbeitsrechtlichen Gesetzen (z.B. Angestelltengesetz) und in den Kollektivverträgen den Rahmen für den Inhalt von Dienstverträgen vor (z.B. Arbeitszeit, Mindestgehälter, Kündigungsfristen usw.).
Ein Dienstvertrag sollte jedenfalls sämtliche Angaben eines Dienstzettels enthalten, weil in diesem Fall kein Dienstzettel mehr ausgestellt werden muss.
Welche Vorteile hat ein Dienstvertrag gegenüber einem Dienstzettel?
Im Gegensatz zum Dienstzettel kann im Dienstvertrag viel mehr geregelt werden:
Insbesondere können Verfalls- und Konkurrenzklauseln in den Dienstvertrag aufgenommen werden.
Mit Verfallsklauseln können die Verjährungsfristen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis (Entgelt, Überstunden, Zuschläge, Urlaub etc.) verkürzt werden.
Konkurrenzklauseln verbieten dem Arbeitnehmer für einen gewissen Zeitraum (maximal ein Jahr), in der Branche seines ehemaligen Arbeitgebers tätig zu werden. Bei Verstößen drohen dem Arbeitnehmer u.a. Schadenersatzzahlungen an seinen ehemaligen Arbeitgeber.
Bei beiden Klauseln sind aber die strengen gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen zu beachten.
Daneben können z.B. auch Geheimhaltungspflichten des Arbeitnehmers, Regelungen für Immaterialgüterrechte (z.B. Diensterfindungen), Betriebspensionen, Boni, Firmenwagen, Firmenhandys sowie Firmenlaptops, Nebentätigkeiten, Dienstpflichten sowie Probezeiten und Befristungen vereinbart werden.
Gemeinsam mit dem Dienstvertrag kann auch eine Homeoffice- und/oder eine Gleitzeitvereinbarung abgeschlossen werden.