Drogenkonsum Strafe Österreich: Rechtliche Grundlagen

Ist der Drogenkonsum in Österreich strafbar?

In Österreich ist nicht nur die Herstellung von Drogen und der Handel mit Drogen strafbar, sondern auch der Besitz und der Konsum von Drogen. Das Gesetz bezeichnet Drogen als Suchtgift. Die Suchtgiftdelikte sind im Suchtmittelgesetz (= SMG) geregelt.

Der Konsum von Drogen kann nicht nur erhebliche strafrechtliche Folgen, sondern auch den Verlust des Arbeitsplatzes und des Führerscheins nach sich ziehen. Daher sollten Beschuldigte in einem Strafverfahren wegen Suchtgiftdelikten keinesfalls eine Aussage ohne Anwalt und ohne Aktenkenntnis machen.

Als Strafverteidiger habe ich jahrelange Erfahrung im Suchtmittelstrafrecht.
Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren!

 

Welche Suchtgiftdelikte gibt es?

Die Suchtgiftdelikte sind im Suchtmittelgesetz (= SMG) geregelt.

Das SMG kennt folgende Suchtgiftdelikte:

  • Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften (§ 27 SMG) mit einer Strafdrohung zwischen 1 und 3 Jahren Freiheitsstrafe. In Ausnahmefällen ist auch eine Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten oder eine Geldstrafe von bis 360 Tagessätzen möglich.

  • Vorbereitung von Suchtgifthandel (§ 28 SMG) mit einer Strafdrohung zwischen 3 Jahren und 10 Jahren Freiheitsstrafe

  • Suchtgifthandel (§ 28a SMG) mit einer Strafdrohung von fünf Jahren Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren oder sogar lebenslanger Freiheitsstrafe (!)

Neben diesen Delikten stellt das SMG auch den unerlaubten Umgang mit psychotropen Stoffen (§ 30 SMG), die Vorbereitung des Handels mit psychotropen Stoffen (§ 31 SMG) und den Handel mit psychotropen Stoffen unter Strafe (§ 31a SMG).

Ebenso sieht das SMG auch Strafen für den unerlaubten Umgang mit Drogenausgangsstoffen vor (§ 32 SMG).

 

Was versteht das Gesetz unter Suchtmittel/Suchtgift?

Die Suchtgifte werden vom Bundesminister für Gesundheit in der Suchtgift-Grenzmengenverordnung (SGV) geregelt. Diese Verordnung ist im Internet unter ris.bka.gv.at abrufbar. Auch für psychotrope Stoffe gibt es eine Psychotropen-Grenzmengenverordnung (PGV).

Die Suchtgift-Grenzmengenverordnung (SGV) zählt die Suchtgifte auf und wird regelmäßig geändert.

Man findet in dieser Verordnung nicht einzelne Drogen, sondern deren Wirkstoffe:

  • anstelle von Marihuana/Cannabis „THCA“, „Delta-9-THC“ oder auch „Tetrahydrocannabinol“

  • anstelle von „Kokain“ den Wirkstoff „Cocain“

  • anstelle von Exctasy den Wirkstoff „Methylon, beta-keto-MDMA“

  • anstelle von „Speed“ den Wirkstoff „Amphetamin“,

  • neben „Heroin“ auch „Diacetylmorphin“

 

Gibt es eine geringe Menge für den Eigenbedarf an Drogen/Suchtgift?

Nein, es gibt keine geringe Menge für den Eigenbedarf an Drogen/Suchtgift.

In Österreich ist der Erwerb, der Besitz, die Erzeugung, die Beförderung, die Einfuhr, die Ausfuhr, das Anbieten, das Überlassen und das Verschaffen von Suchtgift strafbar, auch wenn die Tat ausschließlich für den persönlichen Gebrauch begangen wird.

Was sind Grenzmengen und welche Grenzmengen gibt es?

Die Grenzmenge bezieht sich auf den reinen Wirkstoff (= Reinsubstanz) der jeweiligen Droge:

  • Die Grenzmenge für „Kokain“ (Wirkstoff „Cocain“) beträgt 15g Reinsubstanz.

  • Die Grenzmenge für „Exctasy“ (Wirkstoff z.B. „Methylon, beta-keto-MDMA“) beträgt 30g Reinsubstanz.

  • Die Grenzmenge für „Speed“ (Wirkstoff „Amphetamin“) beträgt 10g Reinsubstanz.

  • Die Grenzmenge für „Marihuana/Cannabis“ (Wirkstoffe THCA“, „Delta-9-THC“ oder auch „Tetrahydrocannabinol“) beträgt 40g bzw. 20g.

Wird die Grenzmenge überschritten, geht man im Strafrecht davon aus, dass das Suchtgift nicht mehr dem Eigenbedarf, sondern der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 SMG oder dem Suchtgifthandel gemäß § 28a SMG dient.

Mit beiden Delikten sind sehr hohe Freiheitsstrafen verbunden, die sich je nach Überschreitung der Grenzmenge (um das 15-fache bzw. um 25-fache) noch weiter erhöhen können.

Die Vorbereitung von Suchtgifthandel (§ 28 SMG) wird mit einer Freiheitsstrafe zwischen 3 Jahren und 10 Jahren bestraft.

Der Suchtgifthandel (§ 28a SMG) wird mit einer Strafdrohung von fünf bis zu 20 Jahren oder sogar lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht.

 

Ist der Konsum von Suchtgift strafbar?

Ja, der Konsum von Suchtgift ist strafbar.

Der Konsum von Suchtgift findet sich zwar nicht im Gesetz, ist aber vom Begriff „Besitz“ umfasst.

Achtung: Wer Suchtgift kauft und anschließend konsumiert, hat das Suchtgift nicht nur besessen, sondern auch erworben.
Daher kann man sowohl für den Erwerb als auch den Besitz von Suchtgift bestraft werden!

Diese zweifache Mehrfachbegehung führt zu einer höheren Strafe! Ebenso kann eine noch höhere Mehrfachbegehung vorliegen, wenn jemand über das Internet Suchtgift aus dem Ausland kauft und dieses in Österreich konsumiert. In diesem Fall hat man das Suchtgift nach Österreich eingeführt, gekauft und besessen. Diese dreifache Mehrfachbegehung führt zu einer noch höheren Strafe!

 

Ich kaufe Suchtgift nur für meinen eigenen Bedarf. Ist das strafbar?

Ja, das ist strafbar.

Das SMG Suchtmittelgesetz (SMG) sieht aber unter gewissen Voraussetzungen geringere Strafen vor, wenn jemand eine Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begeht.

Zudem besteht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat nach dem SMG unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig zurücktritt.

Dies bedeutet, dass es zu keiner Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft kommt und das Strafverfahren nach Ablauf der Probezeit eingestellt wird.

Voraussetzung ist aber, dass die Straftat ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen worden ist und der Beschuldigte daraus keinen Vorteil (z.B. kein Entgelt für das Suchtgift) erhalten hat.

Weiters muss sich der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterziehen und gegebenenfalls Bewährungshilfe in Anspruch nehmen.

 

Ich habe ein Suchtproblem. Bekomme ich eine geringere Strafe?

Das Suchtmittelgesetz (SMG) sieht unter gewissen Umständen geringere Strafen vor, wenn jemand an Suchtmittel gewöhnt ist und eine Straftat vorwiegend deshalb begeht, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.

Zudem besteht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat nach dem SMG oder einer im Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln begangenen Straftat unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig zurücktritt.

Dies bedeutet, dass es zu keiner Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft kommt und das Strafverfahren nach Ablauf der Probezeit eingestellt wird.

Dafür müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Beschuldige muss an Suchtmittel gewöhnt sein (= Sucht).

  • Die Straftat darf nicht in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts fallen.

  • Die Schuld des Beschuldigten darf nicht schwer wiegen.

  • Der Rücktritt von der Strafverfolgung darf nicht weniger als eine Verurteilung geeignet erscheinen, den Beschuldigten von solchen Straftaten abzuhalten.

  • Weiters muss sich der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterziehen und gegebenenfalls Bewährungshilfe in Anspruch nehmen.

 

Was sind gesundheitsbezogene Maßnahmen?

Gesundheitsbezogene Maßnahmen sind (§ 11 Abs 2 SMG):

  1. Die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustands,

  2. Die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung,

  3. Die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung,

  4. Die Psychotherapie sowie

  5. Die psychosoziale Beratung und Betreuung durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertraute Personen.

 

Was bedeutet „Therapie statt Strafe“?

Darunter versteht man, dass der Vollzug einer Freiheitsstrafe für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufgeschoben wird, wenn sich der Verurteilte einer stationären Therapie von bis zu sechs Monaten unterzieht.

Dies bedeutet, dass man nicht ins Gefängnis muss, wenn man die stationäre Therapie erfolgreich absolviert hat.

Voraussetzung ist aber, dass

  1. eine Verurteilung nach dem SMG (z.B. „Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften“) bzw. wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht (z.B. Einbruchsdiebstahl zur Finanzierung des Suchtgiftkonsums), vorliegt,

  2. diese Verurteilung drei Jahre Freiheitsstrafe nicht übersteigt,

  3.  der Verurteilte an Suchtmittel gewöhnt ist (= Sucht) und

  4. der Verurteilte sich bereit erklärt, sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme (meist eine stationäre Therapie für 6 Monate) zu unterziehen.

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